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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-4098/2006

11 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,452 parole·~27 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4098/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Türkei, B._______, geboren [...], Türkei, beide vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2005 (recte: 11. Oktober 2005) / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4098/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. August 2001 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 2. Juli 2004 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden als teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend abgewiesen und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die am 9. August 2004 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. März 2005 abgewiesen. B. Mit Schreiben des BFM vom 1. April 2005 wurde den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. Mai 2005 eingeräumt. C. Mit Eingabe vom 30. September 2005 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der betreffend der Beschwerdeführerin verfügten Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Der [zuständige kantonale Dienst] sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der mehrfachen stationären Hospitalisation im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FEE) liege im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein neuer Sachverhalt vor, welcher bisher noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Schweizerischen Asylbehörden gewesen sei. Zur Untermauerung wurden ein Schreiben der Tagesklinik Psychiatrische Dienste, [...] vom 27. September 2005 sowie ein Arztbericht von Dr. med. S. B., Oberarzt, Psychiatriezentrum [...] vom 28. September 2005 zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 (recte: 11. Oktober 2005, da der Versand der Verfügung gemäss Ausgangsstempel vom 11. Oktober D-4098/2006 2005 datiert) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 2. Juli 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juli 2004 und im Urteil der ARK vom 29. März 2005 ausgeführt, dass psychiatrische Behandlungen im Allgemeinen und die gemäss den bisherigen Arztberichten im Besonderen benötigten Behandlungen in der Türkei grundsätzlich möglich seien. Dass der Standard der psychiatrischen Betreuung in der Türkei, wo man diesbezüglich das Gewicht auf die medikamentöse Behandlung setze, nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, sei dabei nicht massgebend. Weiter sei zu betonen, dass die enge Verknüpfung zwischen rechtskräftigem Ausreiseentscheid und Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erkennen lasse, dass es sich hier nur teilweise um ein medizinisches Problem handle. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich eine depressive Entwicklung bei Ausländern, deren Asylgesuche letztinstanzlich abgewiesen worden seien, nicht selten gerade in diesem Moment bemerkbar machen beziehungsweise durch eine definitive Ausreiseverfügung akzentuiert würden. Dieses Phänomen stehe dem Wegweisungsvollzug jedoch weder unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) noch jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Den suizidalen Tendenzen und Absichten der Beschwerdeführerin könne bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe medikamentös entgegengewirkt werden. Gerade bei Asylsuchenden sei zudem der notorisch-manipulative Aspekt einer angekündigten Selbsttötung nicht zu unterschätzen, zumal die behördliche Aufforderung der Rückkehr in den Heimatstaat bei den Betroffenen natürlicherweise Gefühle der Überforderung und Perspektivlosigkeit hervorrufen könne. Dass in diesem Zusammenhang suizidale Gedanken entstehen können, sei gleichfalls ein bekanntes Phänomen. In dieser Situation geäusserte Selbstmordabsichten oder vollbrachte Suizidversuche vermöchten jedoch nach landes- und völkerrechtlichen Massstäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein vom Vollzug betroffener Ausländer jederzeit in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Somit seien keine medizinischen Gründe feststellbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung in die Türkei sprechen würden. D-4098/2006 Ferner könne der derzeitige Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin der Einstellung einer adäquaten Therapie dienen und sei somit begrüssenswert. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren würden sich diverse ihrer Geschwister und ihre Eltern, bei denen sie vor der Ausreise gelebt habe, in der Türkei befinden. Dem Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Arztberichte wurde nicht stattgegeben, da aufgrund der bisherigen Akten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie des eingereichten Arztberichts vom 28. September 2005 der rechtserhebliche Sachverhalt als hinlänglich erstellt betrachtet wurde. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 an die ARK liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der betreffend die Beschwerdeführerin verfügten Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der [zuständige kantonale Dienst] sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 13. Oktober 2005 wurde der [zuständige kantonale Dienst] angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auszusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 wurde das Gesuch um D-4098/2006 Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Rechtsmittelfrist (11. November 2005) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu leisten. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Eingabe würden sich vorliegend keine das öffentliche Interesse überwiegenden privaten Interessen ergeben. Die Ausführungen in der Eingabe hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die entsprechenden Erwägungen des BFM zu entkräften. Dies insbesondere auch in Beachtung des Urteils der ARK vom 29. März 2005, worin unter anderem die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin inklusive die von ihr geltend gemachten Suizidgefährdung einer eingehenden Würdigung unterzogen worden seien (vgl. diesbezügliches Urteil E. 6.3.4 S. 21 f.). Aus den Ausführungen in Ziff. 2, S. 3 der Eingabe gehe denn auch unmissverständlich hervor, dass als massgebliches Novum zur Begründung des Haupt- und Eventualantrags im Wiedererwägungsgesuch insbesondere die wiederholte und anhaltende Hospitalisierung der Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sein soll, welche der ARK im Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt gewesen sei. Was die geltend gemachte Suizidialität der Beschwerdeführerin anbelange, welche ihre wiederholte Hospitalisierung erfordert habe, sei vorab ergänzend festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestünden, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle (vgl. Art. 14a Abs. 4 aANAG). In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch sei, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führe, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz sei. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung sei jedoch – unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene – das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliege, könne einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang sei zu beachten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden. Wie dem ausführlichen ärztlichen Zeugnis von Dr. med. S. B., Oberarzt, [...], Fachklinik für Psychiatrie vom 28. September 2005 unter anderem zu D-4098/2006 entnehmen sei, sei das aktuelle Zustandsbild der Beschwerdeführerin diagnostisch am besten unter den Begriff "Angst und depressive Reaktion gemischt" zu subsumieren. Die Medikamentation mit einem Antidepressivum (Ludiomil) – ziehe man die letzte Hospitalisation und den Verlauf bis zum 19. September 2005 heran – scheine gut gewirkt zu haben. Die weitere langfristige Verabreichung sei sicher wichtig und nötig. Dies könne selbstverständlich auch ambulant geschehen. Längerfristig rechne er (der behandelnde Arzt) mit impulsiven suizidalen Handlungen immer dann, wenn eine Ausschaffung oder Ausreise in die Türkei zur Diskussion stehe. Aufgrund der asylrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin sei das subjektiv und wahrscheinlich objektiv ihre letzte Möglichkeit, auf die Frage der Ausreise noch Einfluss nehmen zu können, weshalb eine suizidale Handlung in dieser Situation denkbar sei, zumal sie Alternativen – insbesondere die Rückreise – gänzlich ausschliesse. Im Falle einer Ausschaffung wäre die Beschwerdeführerin zumindest ambulant – eventuell stationär – behandlungsbedürftig, nur schon wegen der Medikation. Gemäss telefonischer Auskunft des behandelnden Arztes vom 18. Oktober 2005 sei sie zurzeit nicht mehr in stationärer Behandlung. Nach Auffassung der ARK stehe die beschriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr der Beschwerdeführerin jedoch nicht entgegen. Sollten bei ihr heute noch weiterhin suizidale Tendenzen vorhanden sein, könnte diesen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder allenfalls auch psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]). Da im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Suizidgefahr insbesondere im Falle eines zwangsweisen Wegweisungsvollzugs auftreten könnte, gehe die ARK im Weiteren davon aus, dass sich diese verringern werde, sobald sie den Schritt der Rückkehr in den angestammten Sprachund Kulturkreis und in das dort vorhandene Beziehungsnetz hinter sich gebracht habe. Sollte dem wider Erwarten nicht so sein, sei es ihr nach dem oben Gesagten zudem zuzumuten, zur weiteren Behandlung auf die vorhandene medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen. H. Unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 31. Oktober 2005 ersuchte der Rechts- D-4098/2006 vertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2005 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 und beantragte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie für den Fall des Ausbleibens der Zahlung bei gleichzeitigem Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht das Nichteintreten anzudrohen, sondern eine Nachfrist anzusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen. In Abänderung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Unter Beilage zweier ärztlicher Austrittsberichte (Dr. med. J. S., Oberarzt, [...] vom 9. September 2005 sowie Dr. med. S. B., Oberarzt, [...] vom 11. Oktober 2005) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2005 eine Beschwerdeergänzung ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die sehr schwierige Situation, in welcher sich der Sohn der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz zweifelsohne befinde, sei zu bemerken, dass diese zu einem grossen Teil auf das in der Schweiz fehlende familiäre Beziehungsnetz zurückzuführen sei. In der Türkei würden sich jedoch diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin – Eltern, Geschwister – befinden, so dass der Sohn der Beschwerdeführerin dort von der Sorge und Pflege seiner Mutter, die er hier in der Schweiz zwangsläufig habe übernehmen müssen, entlastet wäre. L. Mit Eingabe vom 28. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer angemessenen Frist, um sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. November D-4098/2006 2005, welche ihm ohne Einräumung des Replikrechts zugestellt wurde, zu äussern. M. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden alsdann unaufgefordert Stellung zu der ihm ohne Replikrecht zugestellten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. November 2005. In seinen Ausführungen beschränkte er sich darauf, ein tragfähiges Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland in Abrede zu stellen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Am 18. Juli 2006 erstellte die Tagesklinik der psychiatrischen Dienste [...] einen ärztlichen Bericht zuhanden des BFM, welches diesen an die ARK weiterleitete. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen aktuellen Arztbericht hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einzureichen. P. Am 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein sie betreffendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.L., Psychiatrie und Psychotherapie, [...] vom 8. Juli 2007 zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 6. November 2007 reichte der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 13. Dezember 2005 (vgl. Bst. M hiervor) diverse Beweismittel in Kopie ein, die belegen würden, dass sich das familiäre Netz der Beschwerdeführerin in der Türkei weiter verkleinert habe (Tod des Vaters, Aufenthalt der Mutter in Belgien bei ihrem als Flüchtling anerkannten Sohn). R. Am 6. April 2009 wurde B._______ vom Jugendgericht [...] wegen Raubs und Konsums von Marihuana zu einer persönlichen Leistung von 5 Tagen und zur Bezahlung einer Pauschalgebühr von Fr. 50.– verurteilt. D-4098/2006 S. Am 21. April 2009 fand ein Bericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 14. April 2009 betreffend B._______ Eingang in die Akten. Darin wird über die Zeit nach dessen Ausschluss aus der Schule im Sommer 2008 und zwischenzeitlich unternommene Schritte zur Vervollständigung der 9-jährigen Schulpflicht berichtet. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) D-4098/2006 abgeleiteter Rechtsbehelf. Sie bezweckt die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f., BGE 124 II 6 E. 3a, BGE 120 Ib 46 E. 2b, BGE 113 Ia 150 ff. E. 3a). 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2008/34, E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit weiteren Hinweisen). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug sodann im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch D-4098/2006 nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 4. 4.1 Was die geltend gemachte Suizidalität der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren wiederholte Hospitalisation im Zusammenhang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt anbelangt, kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen nach wie vor auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 verwiesen werden (vgl. Bst. G). Ferner gilt es festzuhalten, dass für die mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie den wiedererwägungsweise verfügten Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im damaligen Zeitpunkt überwiegend prozessökonomische Gründe massgebend waren (laufende Rechtsmittelfrist, nicht abschliessend zu verstehende Beschwerdeeingabe, in Aussicht gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Ausbleibens der Zahlung) und weniger die Eingabe vom 7. November 2005 mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M. L., Psychiatrie und Psychotherapie, [...] vom 31. Oktober 2005. Diesem ist zwar unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Woche vor der Konsultation wieder akut suizidal gewesen sei. Mangels Vertrauen in die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik [...], welche sie so rasch wie möglich zum Austritt gezwungen hätten, habe sie sich aber nicht dorthin begeben. Er (der behandelnde Arzt) versuche nun, mit einer engen Betreuung in Zusammenarbeit mit der Tagesklinik in [...] einen Suizid zu vermeiden. Ferner erachte er es aus psychiatrischer Sicht als dringend und nötig, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch ein Gutachten eines anderen Psychiaters abgeklärt werde. 4.2 Wie den von zwei verschiedenen Oberärzten erstellten Austrittsberichten vom 9. September und 11. Oktober 2005 des [...] Psychiatriezentrum [...], Fachklinik für Psychiatrie indessen entnommen werden kann, traten die psychischen Beschwerden (Suizidhandlungen) der Beschwerdeführerin jeweils im Zusammenhang mit einem allfälligen Vollzug der Wegweisung auf und erforderten deshalb die Klinikeinweisungen. Auch halten beide Berichte fest, dass die Beschwerdeführerin D-4098/2006 nach ihren stationären Behandlungen vom 17. Mai bis zum 19. August 2005 beziehungsweise vom 20. September bis zum 6. Oktober 2005 jeweils in deutlich besserem und stabilisiertem beziehungsweise gebessertem psychischem Zustand nach Hause entlassen wurde. Der Austritt aus der Klinik anlässlich der letzten Hospitalisation erfolgte dabei auf Wunsch der Beschwerdeführerin und nach Risikoabschätzung der Ärzte, die sie nicht mehr als akut suizidal einschätzten. In diesem Zusammenhang erweist sich vorliegend sodann insbesondere von Bedeutung, dass der vom Rechtsvertreter zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches angeforderte ärztliche Bericht von Dr. med. S. B., Oberarzt, Psychiatriezentrum [...] vom 28. September 2005, welcher auch den Austrittsbericht vom 11. Oktober 2005 verfasste, hierzu ausdrücklich festhält, dass dem Austrittswunsch der Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt) nicht habe entsprochen werden können, da ein solcher erst dann zur Diskussion stehe, wenn sie sich von ihren Suizidabsichten distanzieren könne. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin zum Austritt aus der Klinik gezwungen worden sein soll, erweisen sich somit als unzutreffend und müssen vielmehr vor dem Hintergrund der mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 verfügten Nichtaussetzung des Vollzugs der Wegweisung gesehen werden. Als unbegründet müssen auch die Vorwürfe des Rechtsvertreters angesehen werden, wonach der für die beiden erwähnten ärztlichen Berichte verantwortliche Oberarzt, S. B., seine Rolle und Funktion verwischt habe (Ziff. 4 und 5, S. 3 und 4 der Beschwerdeergänzung vom 11. November 2005). So wird in besagtem Austrittsbericht vom 11. Oktober 2005 im Wesentlichen nochmals der Inhalt des vom Rechtsvertreter angeforderten ärztlichen Berichts vom 28. September 2005 aufgeführt, der alsdann der Beschwerdeführerin bekannt gegeben und erklärt worden sei. In der Folge führt der Arzt aus: "Sie [die Beschwerdeführerin] fing an zu weinen, als sie realisierte, dass ihr damit die Reisefähigkeit bescheinigt wurde und sie somit in die Türkei zurückkehren müsse. Sie erklärte, dass sie sich unter diesen Umständen weiterhin von Suizidabsichten nicht distanzieren könne. Nachdem wir ihr mehrmals erklärt hatten, dass dies letztendlich nichts an der Ausschaffung ändern würde, verhielt sie sich schliesslich gefasster und bat dann noch am selben Tag um Austritt. Auf nochmaliges Fragen nach Suizidalität zuckte sie diesmal nur die Achseln." Wohl ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es Aufgabe der Asylbehörden und nicht der Ärzte ist, über die Richtigkeit der Ausschaffung zu entscheiden. Indes kann der Kritik des Rechtsvertreters in diesem Zusammenhang, wonach bei dieser Sachlage D-4098/2006 nicht mehr von einem objektiven Bericht eines medizinischen Sachverständigen ausgegangen werden könne, nicht gefolgt werden. Der Austrittsbericht vom 11. Oktober 2005 erweist sich als transparent. Auch wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen deren Reisefähigkeit spricht. Die Ausführungen des Arztes, wonach das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin letztlich nichts an der Ausschaffung zu ändern vermöge (siehe oben), ist denn auch viel mehr in diesem Zusammenhang zu verstehen. Schliesslich ist aufgrund des im Bericht beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, sie versuche ihre psychische Verfassung als letzte Massnahme gegen behördliche Vollzugsmassnahmen einzusetzen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 festgehalten wurde, steht die gesundheitliche Situation einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat demnach nicht entgegen. Die Anträge in der Beschwerdeergänzung vom 11. November 2005 (S. 5) um Einholung eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen respektive um Ansetzung einer angemessenen Frist, damit die Beschwerdeführerin einen Arztbericht einreichen kann, falls kein solcher von Amtes wegen eingeholt werden sollte, sind zwischenzeitlich hinfällig geworden (vgl. Bst. N bis P hiervor sowie E. 4.3 nachstehend). Auch erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). 4.3 Der ärztliche Bericht der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste [...] vom 18. Juli 2006 (vgl. Bst. N hiervor) hält einleitend fest, dass die Autorin des Berichts verantwortlich für die medizinische Behandlung in der Tagesklinik sei. Ferner sei sie nicht die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin. Behandelnder Arzt sei der Psychiater Dr. med. M.L.. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass sich die seit Oktober 2005 in der Tagesklinik durchgeführte Therapie vor allem auf die Tagesstruktur und den Alltag bezieht. Die psychiatrische Behandlung (integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit Psychopharmaka und unterstützenden Gesprächen) finde beim genannten Psychiater statt. Ferner divergiert der ärztliche Bericht vom 18. Juli 2006 hinsichtlich Diagnose, Behandlung, Prognose und Behandlungsmöglichkeit in der Türkei nicht grundsätzlich von demjenigen von Dr. med. M.L. vom 8. Juli 2007 (vgl. Bst. P hiervor sowie nachstehend E. 4.4). Angesichts dieser Umstände braucht auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht D-4098/2006 der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste [...] nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. 4.4 Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M.L., Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Juli 2007 vermag einen allfälligen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht zu verhindern. Dem ärztlichen Befund, gestützt auf die Untersuchung vom 5. Juli 2007, ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach den Hospitalisationen in [...] aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen der Tagesklinik [...] und ihm (Dr. med. M.L.) sehr positiv profitiert habe. Sie reagiere zwar immer noch sehr empfindlich beim Gedanken, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Ihr Denken sei formal unauffällig und inhaltlich auf ihre Zukunftsängste eingeengt. Ihre Stimmung sei "eutymik" (euthymisch; frohsinnig heiter) und die Flashbacks sowie Albträume seien fast verschwunden. Aus psychiatrischer Sicht befinde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einem stabilen Zustand. Aktuell erhalte sie keine Medikation. Die im Jahre 2001 begonnene Behandlung müsse voraussichtlich bis auf weiteres in Form einer ambulanten psychiatrischen Unterstützung fortgesetzt werden. Hinsichtlich einer Prognose lässt sich der behandelnde Arzt dahingehend vernehmen, dass ohne Behandlung eine Dekompensation möglich sei und mit einer Behandlung eine lang dauernde Stabilisation erzielt werde. Eine Therapie der Beschwerdeführerin in der Türkei erachte er sodann nicht als hilfreich, weil die Beschwerdeführerin Angstgefühle habe, die an die Umgebung des Heimatlandes gebunden seien. Ferner wird im ärztlichen Bericht von Dr. med. M.L. der Beschwerdeführerin keine Reiseunfähigkeit attestiert. Nach dem bereits oben Gesagten, insbesondere aber nach dieser ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, kann daher nicht davon ausgegangen werden, einem allfälligen Vollzug der Wegweisung würden unter medizinischen Gesichtspunkten Hinderungsgründe entgegen stehen. Ebenfalls kann bei dieser Sachlage auf das Einholen eines aktuellen Arztberichts verzichtet werden. Sollte indes aufgrund des Urteils dennoch eine vom Arzt als möglich erachtete Dekompensation des gesundheitlichen Zustands eintreten, so hätten die Vollzugsbehörden zusammen mit den behandelnden Ärzten für eine im Zeitpunkt des Vollzuges notwendige medizinische Behandlung und Betreuung zu sorgen. Allfälligen bei der Beschwerdeführerin sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psycho- D-4098/2006 therapeutisch- medizinische Massnahmen entgegengewirkt werden (vgl. auch Bst. G hiervor). Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht als unzumutbar. Wie nachstehend (vgl. E. 5.1) noch aufzuzeigen ist, dürfte sich in diesem Zusammenhang letztlich auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung der Umstand erweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin, einmal in ihrem Heimatland zurück, ohne Übersetzer, mit ausgebildetem Pflegepersonal und mit dem nichtfachlichem Umfeld (Familie, Bekannte, Nachbarn) unterhalten kann. 5. 5.1 Aus dem Urteil der ARK vom 29. März 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügen (vgl. E. 6.3.4 S. 21 f.). Insbesondere wurde auf Seite 22 des Urteils auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (familiäres Netz, Berufserfahrung) in der ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli 2004 verwiesen. In der vom gleichen Rechtsvertreter damals gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde blieb dieser Sachverhaltsumstand unbestritten, respektive fand keine Erwähnung. Auch liefern die Beschwerdeführenden für die Behauptung eines nunmehr – im Sinne einer nachträglich veränderten Sachlage – fehlenden respektive nicht tragfähigen Beziehungsnetzes (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2005) keine belegbaren respektive beweiskräftigen Hinweise oder Aufschlüsse. Daran ändern auch die Ausführungen in der Eingabe vom 6. November 2007 nichts, ist doch darin letztlich bloss von einer Verkleinerung des familiären Netzes die Rede (vgl. Bst. Q). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund und in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sodann keine Veranlassung, von einem – wie behauptet – nicht tragfähigen Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland auszugehen. Einem allfälligen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis stehen somit auch keine triftigen Gründe unter diesem Gesichtspunkt entgegen. Der in der Beschwerde erhobene D-4098/2006 Vorwurf der fehlenden Sachverhaltsabklärung in diesem Punkt ist daher ebenfalls zurückzuweisen. 5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.) 5.3 Nach dem Gesagten steht auch die zurzeit unbestritten schwierige Situation des bald 16-jährigen Sohnes B._______ einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da im Falle ihrer Rückkehr in eine familiäre Umgebung die Belastung und Sorge von B._______ um seine Mutter sich vermindern oder gar wegfallen dürfte. Diese Sichtweise erfährt sodann dadurch an Gewicht, als dass diverse Vorkommnisse den Schluss zulassen, D-4098/2006 B._______ sei mit der Situation im Zusammenhang mit seiner Mutter überfordert (vgl. Bst. R und S). So geht aus dem Bericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 14. April 2009 unter anderem hervor, dass B._______ nach mehreren Verwarnungen im Oktober 2008 von der Schule in B. ausgeschlossen worden sei (unregelmässiger Schulbesuch, Störung des Unterrichts). Zusätzlich sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt worden, da B._______ nicht in der Lage sei, seine dem Alter entsprechenden Pflichten verantwortungsvoll anzugehen. Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass B._______ nach einer zwischenzeitlichen Platzierung bei einer Familie (Time-out) zur Vervollständigung seiner 9-jährigen Schulpflicht das Schulheim R. zugewiesen worden sei, von dem er aber bereits nach einer Woche weggelaufen sei. Das Schulheim R. sei für eine Wiederaufnahme B._______ nicht bereit gewesen. Seit dieser Zeit (Anfang Januar 2009) wohne B._______ bei seiner Mutter. Da viele Schulheime überfüllt seien und eine sofortige Platzierung nicht möglich sei, habe man für B._______ ein weiteres Time-out organisieren können. Diese Möglichkeit habe er nicht wahrgenommen und in diesem Zusammenhang anschliessend vereinbarten Terminen sei er auch nicht nachgekommen. Schliesslich wird im Bericht festgehalten, B._______ fühle sich für das Wohlbefinden seiner Mutter verantwortlich. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei B._______ von der ihn überfordernden Verantwortung für seine Mutter etwas entbunden würde, wäre er doch dort nicht mehr das einzige Bindeglied der Mutter zur Aussenwelt, was wiederum seiner Entwicklung im Sinne des vorerwähnten Kindeswohls zweifelsohne entgegenkommen dürfte. Auf die vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 11. November 2005 in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen und der Antrag um Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines ausführlichen jugendpsychiatrischen Berichts im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Hinfällig geworden ist ebenfalls der mit Eingabe vom 28. November 2005 gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hierzu doch unaufgefordert mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 vernehmen. 5.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich somit zusammenfassend, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- D-4098/2006 deführenden zu Recht abgewiesen hat. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2005 (recte: 11. Oktober 2005) bleibt rechtskräftig. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4098/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist allenfalls im Zeitpunkt des Vollzuges durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (Ref-Nr. N [...]) - [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 19

D-4098/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-4098/2006 — Swissrulings