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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 D-4095/2018

26 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,442 parole·~12 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4095/2018

Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ghana, vertreten durch MLaw Ninja Frey, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N (…).

D-4095/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ghanaischer Staatsangehöriger – stellte am 27. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch. B. Ein am 28. Januar 2016 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zu Person (BzP) summarisch befragt. Im Rahmen dieser Anhörung gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-Vertragswerk, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er Ghana verlassen habe, weil er dort keine Arbeit gehabt habe. Er sei deshalb nach Libyen gegangen, wo er von (…) bis (…) gelebt und als (…) gearbeitet habe. Im Jahre 2011 sei er nach Italien gegangen, wo er bis 2016 geblieben sei und eine „Permesso di soggiorno“ beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Italien habe er schliesslich wegen gesundheitlicher Probleme in Richtung Schweiz verlassen. Er wolle sich hier behandeln lassen, werde aber nach der Behandlung freiwillig nach Italien zurückkehren. D. Am 24. Februar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers, wobei innert der festgelegten Frist keine Stellungnahme der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen erfolgte. E. Mit Verfügung vom 14. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den

D-4095/2018 Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Da eine Überstellung nach Italien aus medizinischen Gründen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgen konnte, verfügte das SEM am 4. Oktober 2016 die Aufhebung seiner Verfügung vom 14. März 2016 und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. G. Am 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Befragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Ghana in C._______ bei seiner (…) aufgewachsen sei. Nach dem Tod seiner (…) habe er ein Jahr lang als (…) gearbeitet, bevor er Ghana im Alter von (…) Jahren verlassen habe, um nach seiner Familie zu suchen. H. H.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H.b Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die von ihm angeführten Nachteile seien auf die sozioökonomischen Verhältnisse in Ghana zurückzuführen, worin keine aus einem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv entspringende Verfolgung seiner Person erblickt werden könne. I. I.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom 12. Juli 2018) anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, weshalb eine Rückweisung an die selbige zu erfolgen habe. Eventualiter sei festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-4095/2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. I.b Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm von Italien nach Beendigung des (italienischen) Asylverfahrens ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. Somit habe die Vorinstanz die falsche Rechtsgrundlage gewählt, um Italien für eine Wiederaufnahme anzufragen, da die Dublin-III-Verordnung auf Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht anwendbar sei. Italien seien zudem unvollständige und falsche Informationen geliefert worden. J. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgehe, dass es sich bei seinem italienischen Aufenthaltstitel um einen Aufenthaltstitel für Begünstigte internationalen Schutzes handle. Auf seinem „Permesso di soggiorno“ sei indessen klar vermerkt, dass es sich um eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen handle. Dies entspreche weder einem subsidiären Schutzstatus noch einer Anerkennung als Flüchtling, weshalb die Dublin- III-Verordnung korrekt angewendet worden sei. M. Dem Beschwerdeführer wurde die Eingabe mit Verfügung vom 24. August 2018 zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 10. September 2018 dazu Stellung zu nehmen. N. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer innert

D-4095/2018 erstreckter Frist eine Replik ein, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Kommunikation mit seiner Rechtsvertretung und insbesondere im Rahmen des Dublin-Ersuchens nie darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen handle und dies, obwohl die Vorinstanz im Besitz der fraglichen Dokumente gewesen sei. Es bleibe somit fraglich, ob Italien korrekt angefragt worden sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Überstellung nach Italien ohne sein Verschulden aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme verstrichen sei, und er nun im nationalen Verfahren in der Schweiz durch die Wegweisung nach Ghana schlechter gestellt werde, als zuvor in Italien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend seine Rückübernahme durch Italien von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, ist festzustellen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung, also der materielle Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 2. Juli 2018. Die Rügen betreffend das Vorverfahren, in welchem die Vorinstanz den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat abgeklärt hat, wären gegen den damaligen Nichteintretensentscheid anzubringen gewesen. Der Nichteintretensentscheid vom 14. März 2016 ist indessen unangefochten in Rechtskraft

D-4095/2018 erwachsen. Darüber hinaus kann er auch gar keine Rechtswirkung mehr entfalten, nachdem das SEM auf den Nichteintretensentscheid faktisch zurückgekommen ist und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt hat. 4. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges rügt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4095/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

D-4095/2018 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ghana herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. 3) zutreffend, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-4095/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 gutgeheissen. Da den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 die Rechtsvertreterin MLaw Ninja Frey als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 13. Juli 2018 eine Kostennote sowie am 19. September 2018 eine Ergänzung dazu eingereicht. In diesen Dokumenten wird der Aufwand mit insgesamt Fr. 1‘455.– (8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Fr. 80.– Dolmetscherkosten und Fr. 100.– Spesenpauschale) beziffert. Der zeitliche Aufwand erscheint überhöht. Die Spesenpauschale ist nicht zu vergüten. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1‘000.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4095/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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