Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4095/2015
Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
D-4095/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. August 2011 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die französischen Behörden am 17. April 2013 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, dass die kantonale Migrationsbehörde am 31. Mai 2013 der Vorinstanz mitteilte, der Beschwerdeführer werde vermisst, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2015 der Vorinstanz mitteilen liess, dass die Frist zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich mittlerweile abgelaufen sei, weshalb er das SEM ersuche, sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass ein weiterer Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser inzwischen am (…). Juli 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die belgischen Behörden auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten waren und ihn am (…). September 2013 nach Frankreich überstellt hatten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 mitteilte, die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bestehe nach wie vor, und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2015 seine Stellungnahme zu den Akten reichte,
D-4095/2015 dass das SEM die französischen Behörden am 1. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei eine Garantie einzuholen, dass Frankreich sein Asylgesuch erneut behandeln werde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG),
D-4095/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM die auf Art. 64a AuG gestützte Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und den Vollzug zu Recht verfügt hat, dass das SEM zur Begründung seiner Wegweisungsverfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, habe das Land demzufolge grundsätzlich zu verlassen und Frankreich habe der Übernahme des Ausländers zugestimmt, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zwar Einwände gegen den Wegweisungsvollzug nach Frankreich vorgebracht habe, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten sei, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig sei, auch wenn sein Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und er kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben sollte,
D-4095/2015 dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, dass er sich – sollte er mit dem Entscheid der französischen Behörden nicht einverstanden sein – an die zuständige Beschwerdeinstanz Frankreichs zu wenden habe, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei, dass keine gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Hinweise vorlägen und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 15. Dezember 2015 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführt, er könne sich entgegen den Behauptungen des SEM nicht an die französischen Behörden wenden, da diese ihm keine Unterkunft zu Verfügung stellen würden, dass er folglich über keine Adresse verfüge, welche jedoch unerlässlich sei, um mit den französischen Behörden in Kontakt zu treten beziehungsweise ein neues Asylgesuch einzureichen, dass er in Frankreich niemanden kenne, der ihm eine Adresse vermitteln könne und die französischen Behörden selbst Adressen von Rechtsberatungsstellen nicht akzeptieren würden, dass die Vorinstanz auf sein Asylgesuch eintreten beziehungsweise eventualiter sicherstellen müsse, dass Frankreich sein Asylgesuch erneut prüfe, ansonsten die Schweiz gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstosse, dass deshalb im konkreten Fall das Zuständigkeitsverfahren nicht ohne eine Prüfung der Asylgründe vorgenommen werden könne, dass er seit dem Jahr (…) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in verschiedener Hinsicht unterstützt habe und deshalb vom Geheimdienst verfolgt werde,
D-4095/2015 dass seine Frau und das gemeinsame Kind sich in B._______ in C._______ befinden würden, wo sie um Asyl ersucht hätten, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Wiedereinreise illegal in der Schweiz aufhält, er unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung verfügt und derzeit auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht, dass vorliegend – wie oben festgehalten – nur zu prüfen ist, ob das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug nach Frankreich zu Recht angeordnet hat, weshalb auf den Antrag, der sich auf den Selbsteintritt der Schweiz bezieht, nicht einzutreten und auf die Ausführungen betreffend die Asylgründe und die Familiensituation nicht näher einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich nicht bestreitet, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde, dass daneben zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, Frankreich würde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle des Beschwerdeführers nicht nachkommen, dass Frankreich auch an die so genannte "Aufnahmerichtlinie" gebunden ist, diese in Landesrecht umgesetzt hat und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
D-4095/2015 dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Frankreich teilweise verbesserungsbedürftig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Frankreich durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe von den französischen Behörden keine Unterkunft zugewiesen erhalten und müsse auf der Strasse leben, womit ihm auch die Möglichkeit, erneut ein Asylgesuch einzureichen, verwehrt bleibe (vgl. act. K10/5), zu wenig substanziiert ist und vorliegend bei ihm als alleinstehenden und – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – gesunden Mann nicht genügt, um diese Vermutung umzustossen, dass sich auch aus den Akten keine Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben, die der Überstellung nach Frankreich im Weg stehen würden, dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung, Frankreich verletze den Grundsatz des Non-Refoulement, unbegründet erscheint und es sich erübrigt, von Frankreich allfällige Garantien einzuholen, dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
D-4095/2015 dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4095/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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