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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2009 D-4094/2009

2 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,863 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4094/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Côte d'Ivoire, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4094/2009 Das Bundesverwaltungsgericcht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 31. Oktober 2008 auf dem Luftweg von D._______ Richtung E._______ verliess, seine Reise nach einem viertägigen Aufenthalt in F._______ erneut auf dem Luftweg fortsetzte und am 4. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 11. November 2008 im G._______ befragt und am 5. Juni 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland aufgrund der Schwangerschaft seiner Freundin verlassen, da diese einem anderem Mann versprochen gewesen sei und er von ihrem Vater bedroht worden sei, dass der Vater seiner Freundin - nachdem dieser von der Schwangerschaft seiner Tochter erfahren gehabt habe - die Polizei bestochen habe, damit diese ihn bedrohe, dass er von der Polizei verschiedentlich zu Hause und am Arbeitsplatz aufgesucht worden sei, er sich jedoch habe verstecken können, dass sich die Polizei bei seinen Freunden nach ihm erkundigt und diese geschlagen habe, da sie von ihnen keine Auskunft erhalten habe, dass es nebst den familiären Problemen auch noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, welcher ihn zum Verlassen seines Landes bewegt habe, so sei es anlässlich eines Fussballspiels zu einem grossen Streit gekommen, wobei er an Arm und Fuss verletzt worden sei, dass seine Ausreise von seiner Mutter organisiert und finanziert worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 19. Juni 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des D-4094/2009 Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer habe anstelle eines echten einen gefälschten Pass beschafft, zumal auch von Seiten der ivorischen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen habe, dass er zwar von einzelnen Polizisten bedroht worden sei, diese jedoch für eine Privatperson gehandelt hätten und vorgängig bestochen worden seien, dass es in Anbetracht einer legalen, einfacheren Alternative nicht logisch sei, dass er das Risiko eingegangen sei, mit einem gefälschten Pass an der Passkontrolle aufgegriffen zu werden, dass zudem keinerlei konkreten Hinweise darauf bestehen würden, er habe sich um die Beschaffung seiner Papiere bemüht, zumal er sich schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe und daher die ivorische Botschaft in der Schweiz hätte kontaktieren können, dass er ausserdem seit seiner Ausreise Kontakt mit seiner Familie in seinem Heimatland gehabt habe, dass seine Mutter die Flugreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bezahlt habe, weshalb sie über genügend finanzielle Mittel verfüge, um die nötigen Papiere in seinem Heimatland beschaffen zu können, dass sich zusammenfassend festhalten lasse, der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich in einer die Beschaffung von Papieren begünstigenden Ausgangslage befunden, da er in seinem Heimatland über verschiedene Kontaktmöglichkeiten verfüge und keine Gründe vorliegen würden, die einer Ausstellung von Papieren durch die Behörden entgegenstehen würden, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identiätspapiere einzureichen, D-4094/2009 dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte, so habe der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Erstbefragung angegeben, der Vater des Mädchens habe im Juni 2008 von der Schwangerschaft erfahren, demgegenüber bei der Anhörung jedoch vorgebracht, die Polizisten seien bereits im April 2008 zu ihm nach Hause gekommen, obschon der Vater zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft habe wissen können, dass er auch zur Häufigkeit und zu den Umständen der Bedrohung durch die Polizisten und den Vater unterschiedliche Angaben gemacht habe, so habe er bei der Erstbefragung noch geltend gemacht, zweimal bedroht worden zu sein, dagegen habe er bei der Anhörung angegeben, viermal bedroht worden zu sein, dass er bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, das erste Mal sei nur der Vater zu seinem Haus gekommen, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, beim ersten Mal hätten ihn die Polizisten zu Hause gesucht, dass er sich schliesslich hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bei seinem Freund widersprochen habe, so habe er einerseits einen dreimonatigen Aufenthalt geltend gemacht und andererseits erklärt, sich von Mai bis Oktober 2008 bei seinem Freund aufgehalten zu haben, was einem fünf- bis sechsmonatigen Aufenthalt entspreche, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieser erheblichen Widersprüche nicht geglaubt werden könnten, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-4094/2009 dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige D-4094/2009 Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, D-4094/2009 dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. A 4/10, S. 3), dass er die Grenzkontrollen mit einem gefälschten Pass passiert habe (vgl. A 4/10, S. 7), dass seine Schwester erfolglos versucht habe, seinen in der Schule deponierten Geburtsschein ausfindig zu machen, dass er seine Mutter nicht kontaktieren könne, da er die Telefonnummer nicht im Kopf behalten könne und ihm die Polizei in Genf bei der Durchsuchung seiner Taschen den Zettel mit der Telefonnummer abgenommen habe (vgl. A 23/12, S. 3), dass er auch keine Möglichkeit habe, seine Verwandten zu erreichen, da er deren Telefonnummern verloren habe, dass er nicht an die Möglichkeit gedacht habe, mit seinen Verwandten mittels Briefverkehrs in Kontakt zu treten (vgl. A 23/12, S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - mit Ausnahme der folgenden Einschränkung - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz darauf hinweist, der Beschwerdeführer halte sich schon längere Zeit in der Schweiz auf und hätte zur Papierbeschaffung die ivorische Botschaft in der Schweiz kontaktieren können, dass indessen von einem papierlosen Asylbewerber vor einem erstinstanzlichen Entscheid nicht verlangt werden kann, er habe sich zur Papierbeschaffung mit seiner heimatlichen Vertretung in Verbindung zu setzen, da noch gar nicht feststeht, ob er allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zudem bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere, D-4094/2009 dass überdies das Geltendmachen entschuldbarer Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren mit dem Einwand, diese könnten bei der jeweiligen Botschaft beschafft werden, von vornherein verunmöglicht wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich anführt, er habe sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz in der Tat nie bemüht, Identitätsdokumente zu beschaffen, er werde jedoch versuchen, seine Geburtsurkunde, welche sich bei seiner Mutter befinde, in den nächsten Wochen zu organisieren, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass ergänzend anzuführen ist, dass die Angaben in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Geburtsurkunde bei seiner Mutter befinde, zwar in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen bei der Kurzbefragung sind (vgl. A 4/10, S. 3, Ziff. 13.2, und S. 4, Ziff. 14), indessen in Widerspruch zu seiner anlässlich der Direktbefragung gemachten Aussage stehen, wonach sich dieses Dokument in der Schule befinde und er seine Schwester erfolglos mit dessen Beschaffung beauftragt habe (vgl. A 23/12, S. 3 und 9), womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers weiter bestärkt werden und dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, er hätte nicht mit seinem eigenen Pass ausreisen können und er habe einen gefälschten Pass benötigt, um zu einem Visum zu gelangen, nicht nachvollziehbar ist, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass vonseiten der ivorischen Behörden keine Veranlassung bestand, ihn aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu verfolgen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, D-4094/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in pauschaler und unsubstanziierter Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-4094/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in der Elfenbeinküste droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde, in D._______ geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4094/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4094/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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