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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 D-4088/2014

1 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,655 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4088/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______ geboren (…), China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N__________

D-4088/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2012 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. September 2012 im B_______ und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2014 durch das BFM in C.__________ gab er im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und von Geburt bis zur Ausreise in D._________, Präfektur E.________, gelebt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Am 1. August 2010 habe er zusammen mit zwei Kollegen anlässlich der Sommerfeste die tibetische Nationalflagge aufgehängt und sei später deswegen unter Misshandlung von der Polizei befragt worden. Er habe vorgegeben, sich der Illegalität seiner Aktion nicht bewusst gewesen zu sein, und sei nach Intervention des Dorfvorstehers wieder freigelassen worden. Am 15. März 2012 habe er zusammen mit etwa dreissig Leuten an einer Demonstration in der Bezirkshauptstadt F.________ teilgenommen, wobei die Polizei Tränengas eingesetzt habe, worauf die Teilnehmer in alle Richtungen geflüchtet seien. Er habe sich bis zum Abend in einem Restaurant versteckt, welches einem älteren Ehepaar gehört habe, und über die Fernsehnachrichten von der Verhaftung von vier seiner Freunde erfahren. Da einer der verhafteten Freunde unter Folter seinen Namen preisgegeben habe, sei die Polizei während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und habe anlässlich der Hausdurchsuchung zwei DVDs mit Aufnahmen des Dalai Lama entdeckt. Von der Hausdurchsuchung habe er erfahren, weil der Restaurantbesitzer den Bruder seiner Ehefrau angerufen habe. Noch am selben Abend habe er sich aus Furcht vor einer Festnahme dazu entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen, und sei von D._______ nach E.________ gefahren, wo er einen Schlepper organisiert habe. Zu Fuss sei er nach Nepal gelangt und von dort mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land, bevor er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. C. Mit - am 23. Juni 2014 eröffneter - Verfügung vom 20. Juni 2014 erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Indessen bejahte es aufgrund der ille-

D-4088/2014 galen Ausreise des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe und damit dessen Flüchtlingseigenschaft, schloss ihn jedoch von der Asylgewährung aus und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. August 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4088/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was vorliegend nicht der Fall ist. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dem Beschwerdeführer könnten die geltend gemachten behördlichen Behelligun-

D-4088/2014 gen nicht geglaubt werden, da dessen diesbezügliche Angaben widersprüchlich beziehungsweise ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf geltend gemacht worden seien. 3.2 So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, am 10. März 2012 gemeinsam mit Freunden und anderen Personen in D.________ demonstriert zu haben (vgl. BFM-Protokoll A7 S. 8), im Rahmen der Anhörung jedoch geltend gemacht, am 10. März 2012 lediglich den Plan gehabt zu haben, an diesem Tag zu demonstrieren, wobei die Demonstration aufgrund der hohen Polizeipräsenz auf den 15. März habe verschoben werden müssen (vgl. A13 S. 4). Auch hinsichtlich seiner demonstrierenden Freunde habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung geltend gemacht, es seien fünf Freunde aus demselben Dorf gewesen (vgl. A7 S. 8). Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung zwar auch von fünf Personen, die er gut gekannt habe, gesprochen, jedoch hinzugefügt, dass einige davon aus seinem Dorf, andere aus dem Hauptort D.______ stammten (vgl. A13 S. 4). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er nur noch von vier Freunden gesprochen, wobei der fünfte er selber gewesen sei (vgl. A13 S. 5). Auch habe der Beschwerdeführer in Abweichung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er nicht wisse, was mit seinen Freunden geschehen sei, da diese nach der Ankunft der Polizei alle in verschiedene Richtungen davongerannt seien (vgl. A7 S. 8), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, er habe über die Fernsehnachrichten von der Verhaftung seiner Freunde erfahren (vgl. A13 S. 6). 3.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei identifiziert worden, da er während der Demonstration von einer Kamera aufgenommen worden sei (vgl. A7 S. 9). Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, einer seiner festgenommenen Freunde habe unter Folter seinen Namen preisgegeben (vgl. A13 S. 6). In der Folge sei die Polizei während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und habe anlässlich der Hausdurchsuchung zwei DVDs mit Aufnahmen des Dalai Lama entdeckt. Von der Hausdurchsuchung habe er erfahren, weil der Restaurantbesitzer den Bruder seiner Ehefrau angerufen habe. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer jedoch nichts von der Hausdurchsuchung, von den gefundenen DVDs oder auch nur von dem Telefongespräch zwischen dem Bruder seiner Ehefrau und dem Restaurantbesitzer erzählt. Vielmehr habe er ausdrücklich angegeben, seine Ehefrau habe gar nicht gewusst, was mit ihm geschehen sei, da er sofort ausgereist sei (vgl. A7 S. 9). Im übrigen habe er im Rahmen der Erstbefragung auch kein Restaurant, in dem er sich versteckt habe,

D-4088/2014 erwähnt. Schliesslich sei anlässlich der Erstbefragung auch die im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Tatsache, am 1. August 2010 schon einmal von der Polizei vorgeladen worden zu sein, weil er die tibetische Nationalfahne aufgehängt gehabt habe, unerwähnt geblieben. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, während der Erstbefragung immer wieder unterbrochen worden zu sein (vgl. A13 S. 9). Man habe ihm gesagt, dass er bei der nächsten Befragung Gelegenheit zur ausführlichen Darstellung seiner Vorbringen erhalten werde. Diese Behauptung sei nicht überzeugend, habe der Beschwerdeführer doch die ausdrückliche Frage, ob er nun alle Gründe, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, genannt habe, bejaht (vgl. A7 S. 8). 4. 4.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, aufgrund der verkürzten Befragung zur Person (BzP) habe er keine Gelegenheit gehabt, bereits dort ausführlich über alle asylrelevanten Ereignisse zu berichten. Im Weiteren sei bei keiner Befragung eine Dolmetscherin aus seiner Sprachregion anwesend gewesen, was zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung geführt habe.

4.2 Im Weiteren habe er entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, wegen der Demonstration am 10. März 2012 Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, jedoch keine Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gehabt. Er sei immer wieder von den Befragern unterbrochen worden und man habe ihm versichert, er könne später noch alles detaillierter erzählen. Aus diesem Grund habe er anlässlich der Erstbefragung auch das Vorkommnis im August 2010 nicht erwähnt, zumal dieses nicht fluchtauslösend gewesen sei. Die Angaben zu seinen an der Demonstration teilnehmenden Freunden würden nur in Details voneinander abweichen, wobei die Übersetzung ohnehin nicht optimal gewesen sei. Hinsichtlich des Verbleibs seiner Freunde nach der Demonstration habe er sich nicht widersprochen, habe er doch an beiden Befragungen ausgesagt, dass die Demonstrierenden nach dem Tränengaseinsatz in verschiedene Richtungen gerannt seien. Im Weiteren habe er nicht gesagt, dass alle seine vier Freunde verhaftet worden seien, sondern vier Personen, wobei sich unter ihnen einer seiner Freunde G.________ befunden habe.

D-4088/2014 Auch hinsichtlich der Identifikation seiner Person als Teilnehmer der Demonstration habe er sich nicht widersprochen, habe er doch sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch an der Anhörung angegeben, von Überwachungskameras erfasst worden zu sein, indessen habe er erst im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gehabt, die Festnahme seines Freundes G.________ zu erwähnen. Aufgrund der verkürzten Erstbefragung habe er auch die Hausdurchsuchung, den Fund der DVDs und das Telefongespräch mit dem Bruder seiner Ehefrau nicht nennen können. 5. 5.1 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Tatsache, dass die Dolmetscherinnen jeweils nicht denselben Dialekt wie der Beschwerdeführer gesprochen hätten, die Übersetzung zwar erschwert beziehungsweise verzögert und gegenseitiges Nachfragen bedingt haben könnte, jedoch nicht bedeute, dass falsch oder unvollständig übersetzt worden sei. Durch die Rückübersetzung, welche der Beschwerdeführer unterschrieben habe, sei zudem sichergestellt worden, dass seine Aussagen korrekt protokolliert worden seien. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund wichtige Vorfälle und Umstände nicht erwähnt, obwohl ihm diesbezüglich konkrete Fragen gestellt worden seien. Beispielsweise sei er explizit gefragt worden, weshalb er Angst vor einer Festnahme gehabt habe (vgl. A7 S. 9). Bei dieser Frage habe er zweifellos Gelegenheit gehabt, die Hausdurchsuchung und die dabei gefundenen DVDs zu erwähnen, habe aber lediglich auf die grosse Anzahl anwesender Polizisten hingewiesen. Auch die Frage, ob seine Ehefrau nichts von seiner Ausreise wisse, hätte ihm offensichtlich Gelegenheit gegeben, das Telefongespräch mit dem Bruder seiner Ehefrau zu erwähnen, bei dem er angeblich von der Hausdurchsuchung erfahren habe. Spätestens aber bei der Frage, wie er identifiziert worden sei, hätte der Beschwerdeführer die Festnahme seines Freundes G.__________ansprechen müssen, jedoch habe er einzig die Überwachungskameras erwähnt. 5.2 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer den Vorwurf der Vorinstanz, er habe im Rahmen der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund wichtige Vorfälle und Umstände nicht erwähnt, zurück mit dem Hinweis, man habe ihn zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten, weshalb er sich darauf beschränkt habe, den hauptsächlichen Grund seiner Flucht zu nennen.

D-4088/2014 6. 6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Teilnahme an einer Demonstration behördlich gesucht zu werden, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche durch die Argumente auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden. So hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner demonstrierenden Freunde unterschiedliche Angaben gemacht und zentrale Elemente seiner Asylbegründung (Festnahme im August 2010, Hausdurchsuchung, Telefongespräch) ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens erwähnt. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der verkürzten Befragung zur Person (BzP) keine Gelegenheit gehabt, bereits dort ausführlich über alle asylrelevanten Ereignisse zu berichten, nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund wichtige Vorfälle und Umstände nicht erwähnt, obwohl ihm diesbezüglich konkrete Fragen gestellt worden sind. Es kann hierzu auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Replik nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat. Auch kann das widersprüchliche, ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetscherinnen erklärt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die Tatsache, dass die Dolmetscherinnen jeweils nicht denselben Dialekt wie der Beschwerdeführer gesprochen haben, nicht, dass falsch oder unvollständig übersetzt worden ist. Im Weiteren wurde durch die Rückübersetzung, welche der Beschwerdeführer unterschrieben hat, sichergestellt, dass dessen Aussagen korrekt protokolliert worden sind. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Vorliegen einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-4088/2014 7. 7.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4088/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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