Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2012 D-4087/2012

11 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,053 parole·~15 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4087/2012/sps

Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).

D-4087/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2011 verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 15. September 2011 um Asyl für sich und ihren minderjährigen Sohn C._______ sowie die zwischenzeitlich volljährige Tochter D._______ (für welche ein separates Verfahren unter der Geschäfts- Nr. D-4086/2012 geführt wird) nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der summarischen Befragungen vom 22. September 2011 sowie vom 26. September 2011 und der einlässlichen Anhörungen vom 20. Februar 2012 und 21. März 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie würden aus E._______ stammen, und hätten sich von 1992 bis 1997 kriegsbedingt als Flüchtlinge in F._______ aufgehalten, dass die Beschwerdeführerin orthodoxe Serbin sei und die anderen Familienmitglieder muslimische Bosniaken, dass sie seit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 1997 als ethnisch gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbischen-orthodoxen Ethnie der Beschwerdeführerin, Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien, dass man die Beschwerdeführerin beispielsweise am Arbeitsplatz diskriminiert und als "Cetnik-Hure" beschimpft habe, dass man ihr aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit im August 2009 ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt habe und sie seither "schwarz" in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe, wie dies die übliche Vorgehensweise in Restaurants sei, dass sie aufgrund ihrer orthodoxen Glaubensrichtung selbst von einer Verkäuferin auf dem Markt diskriminiert worden sei, indem diese sich geweigert habe, der Beschwerdeführerin Gemüse zu verkaufen, nachdem an ihrem Handgelenk ein Armband mit einem Kreuz sichtbar geworden sei, dass sie überdies mit einer muslimischen Nachbarin in Streit geraten sei, da diese sie zur Konversion aufgefordert, beschimpft und die Katze der Familie geschlagen habe,

D-4087/2012 dass man auch den Sohn C._______ in der Schule geschlagen und bedroht habe und Mitschüler versucht hätten, ihn nach dem Turnunterricht während des Duschens mit einem Messer zu verletzen, ohne dass die Schulleitung dagegen massgeblich vorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in G._______ in einer Metallverarbeitungsfirma für Aluminium gearbeitet habe und in seinem Arbeitsumfeld streng gläubige Wahhabiten für ihre Glaubensrichtung geworben hätten, dass er von ihnen zu einem Beitritt aufgefordert worden sei und sie ihm Euro 300.– für einen solchen geboten hätten, dass er am 5. Februar 2009 zunächst aus einer Laune heraus einem Beitritt zugestimmt habe, einen Monat später aber erklärt habe, den Wahhabiten nicht formell beitreten zu wollen, da es sich bei dieser Organisation um streng gläubige Moslems handle, die die Konversion seiner Frau und die Beschneidung seines Sohnes gefordert hätten, dass die Wahhabiten seit diesem Zeitpunkt weiter auf einen Beitritt der Beschwerdeführenden und die Konversion der Beschwerdeführerin insistiert hätten und man ihnen in mehreren SMS, Telefonaten und an der Tür angebrachten Nachrichten damit gedroht habe, ihren Kindern werde etwas geschehen, sollten sie einen Beitritt verweigern, dass der Beschwerdeführer überdies am 15. Dezember 2010 seine Arbeitsstelle gekündigt habe, nachdem sein Arbeitgeber ihm während eines Jahres nicht mehr den vollen Lohn gezahlt habe, dass er seinen Arbeitgeber Anfang Februar 2011 in einem Kaffeehaus zu einem Gespräch getroffen habe, anlässlich welches er diesen aufgefordert habe, ihm den ausstehenden Lohn zu zahlen, dass es während dieses Gesprächs zu einem heftigen Wortwechsel gekommen sei, nachdem sein Arbeitgeber die ausstehenden Zahlungen verweigert habe, dass der Beschwerdeführer etwa sieben bis zehn Tage später auf der Strasse von einem Mann angesprochen worden sei, welcher sich anlässlich des besagten Gesprächs als Personenschützer seines Arbeitgebers ebenfalls im Kaffeehaus aufgehalten habe,

D-4087/2012 dass dieser Mann in dazu aufgefordert habe, in sein Auto zu steigen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung auch nachgekommen sei, dass er dem Beschwerdeführer, nachdem dieser im Auto Platz genommen habe, eine Pistole in den Schoss gelegt habe, welche der Beschwerdeführer in die Hand genommen und gemustert habe, dass besagter Mann dem Beschwerdeführer die Pistole anschliessend wieder abgenommen und ihm gedroht habe, wenn er den Wahhabiten nicht beitrete, werde man die Pistole mit seinen Fingerabdrücken benutzen und er unschuldig ins Gefängnis kommen, dass daher zu vermuten sei, dass sein Chef ebenfalls Mitglied der Wahhabiten sei und der Beschwerdeführer Angst vor den Folgen habe, sollte die Drohung wahrgemacht werden, dass er und seine Familie seit diesem Vorfall überdies das Gefühl hätten überwacht zu werden, dass Unbekannte im September 2011 sodann ihren Hund und die Katze vergiftet hätten, dass sie sich schliesslich anlässlich eines Besuchs des in der Schweiz lebenden ([Verwandten]…) und aus Angst vor weiteren Behelligungen und Drohungen zur Ausreise entschlossen hätten, und mit ihrem ([Verwandten]…) in die Schweiz gereist seien, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten Behelligungen durch die Wahhabiten würden kein asylrelevantes Ausmass erreichen, was ebenfalls für die vom Sohn erlittenen Schikanen in der Schule zu gelten habe, dass auch die geltend gemachten beruflichen Nachteile der Beschwerdeführenden – namentlich die Kündigungen – keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden, da es sich hierbei um Nachteile handle, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat zurückzuführen seien,

D-4087/2012 dass bezüglich des geltend gemachten Vorbringens überdies Zweifel bestünden, da die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Sohnes C._______ zum Teil widersprüchlich seien, dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat überdies über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen würden und sie, soweit sie gesundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur geltend machen würden, die bestehende medizinische Infrastruktur im Heimatstaat in Anspruch nehmen könnten, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 (Faxeingang) anfechten liessen und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzuges verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und geltend machten, die Bedrohungen und Diskriminierungen, welche ihnen und dem Sohn C._______ widerfahren seien, würden ein sicheres und menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen, dass ihnen bei einer Rückkehr seitens der Wahhabiten und indirekt auch des Staates "Verfolgung" drohen würde, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar und unzulässig erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-4087/2012 VwVG abwies und den Beschwerdeführerenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 27. August 2012 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-4087/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet (Akt. 1 Rekursbegehren 1-3), dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

D-4087/2012 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, da sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen), dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend machen können, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass sich die Beschwerdeführenden daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt sind, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden können und ihnen entsprechender Schutz auch gewährt wird,

D-4087/2012 dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, sich wegen der ihnen widerfahrenen Behelligungen und Diskriminierungen an die örtliche Polizei gewandt zu haben, diese jedoch die Aufnahme von Ermittlungen lediglich versprochen habe, soweit sie die physischen Behelligungen des Sohnes betreffen würden, welche dieser in der Schule erlitten habe, dass sie diesbezüglich aber in der Folge nichts mehr von der örtlichen Polizei gehört hätten und daher davon ausgegangen seien, die örtliche Polizei sei auch in diesem Fall untätig geblieben, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen kann, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, jedoch die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, da der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass im Übrigen insbesondere Übergriffe und Drohungen von Seiten der Wahabiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht toleriert werden, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Untätigkeit der lokalen Polizeibehörde aber nicht interveniert und es somit unterlassen haben, den heimatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben, sie zu schützen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar Diskriminierungen und Übergriffe gegen religiöse Minderheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nach wie vor vorkommen können, diese jedoch nicht ein Ausmass annehmen, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten auszugehen wäre,

D-4087/2012 dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, im Heimatstaat finanziell gut versorgt gewesen zu sein (Akt. A11 S. 8, A12 S. 4), dass sie über eine vergleichsweise gute Schul- und Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrungen aufgrund verschiedener Erwerbstätigkeiten im Heimatstaat verfügen (Akt. A12 S. 3 f., A11 S. 3) und es ihnen zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat wieder um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass sie im Heimatstaat nach eigenen Angaben zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen; im Heimatort die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben, welche die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützten können (Akt. A11 S. 3, A12 S. 3), dass dies insbesondere für die Eltern des Beschwerdeführers gilt, welche die Beschwerdeführenden nach Aussagen der Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt haben, da sie vor und nach dem Krieg eine gutgehende Metzgerei und einen eigenen Cevapcici- Stand geführt haben sollen, in welchen die Beschwerdeführenden arbeiten konnten (Akt. A12 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht aufgrund medizinischer Gründe als unzumutbar erweist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben an Herzrasen und Depressionen leidet, weshalb sie seit etwa fünf Jahren einer regelmässigen ärztlichen Behandlung bedarf und entsprechend medikamentös behandelt wird (Akt. A12 S. 7), dass auch der Beschwerdeführer wegen Depressionen eine ärztliche Behandlung und Medikamente benötigt (Akt. A11 S. 10, 13), dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Ver-

D-4087/2012 fügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass vorliegend von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Heimatstaat vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und entsprechende Medikamente erhältlich waren (Akt. A12 S. 7), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 27. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4087/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 27. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-4087/2012 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2012 D-4087/2012 — Swissrulings