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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2012 D-4086/2012

11 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,495 parole·~12 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4086/2012/sps

Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).

D-4086/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2011 zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder (für welche ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4087/2012 geführt wird) verliess und gleichentags in die Schweiz einreiste, wo die Familie am 15. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der summarischen Befragungen vom 26. September 2011 und der einlässlichen Anhörungen vom 20. Februar 2012 im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei orthodoxe Serbin und sie sowie ihr Bruder und der Vater seien muslimische Bosniaken, dass sie als ethnisch gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbischen Ethnie ihrer Mutter im Heimatstaat Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien, dass insbesondere die in der Heimatstadt stark vertretenen streng muslimisch gläubigen Wahhabiten die Familie zum Beitritt zur Organisation und die orthodoxe Mutter in diesem Zusammenhang zum Glaubenswechsel aufgefordert hätten, dass man die Familie telefonisch, per SMS und mit schriftlichen Nachrichten bedroht habe und sie selbst von einem ehemaligen Schulfreund, welcher nunmehr den Wahhabiten angehöre, nachdrücklich aufgefordert worden sei, ihre Mutter zur Konversion zu überreden, dass sich diese Behelligungen auch auf ihren Arbeitsplatz ausgewirkt hätten und man ihren Chef im Sportwettgeschäft, in welchem sie tätig gewesen sei, versucht habe, zu beeinflussen, dass man ihm mitgeteilt habe, sie sei keine gute Mitarbeiterin und habe die islamische Religion beleidigt, weshalb sie letztlich auch ihre Arbeitsstelle verloren habe, dass sie Ende Juli, Anfang August 2010 von zwei Mädchen und zwei Jungen angegriffen und geschlagen worden sei, und man ihr ihre Tasche weggenommen habe,

D-4086/2012 dass sie aufgrund all dieser Behelligungen psychische Probleme bekommen habe und sich deshalb von Anfang Mai bis Anfang Juli 2011 in B._______ bei Freunden aufgehalten habe, um sich zu erholen, dass sie nach ihrer Rückkehr von weiteren Behelligungen erfahren habe, die ihren Eltern zwischenzeitlich widerfahren seien, dass im September 2011 sodann der Hund der Familie vergiftet worden sei, dass die Familie sich schliesslich anlässlich eines Besuchs des in der Schweiz lebenden ([Verwandter]…) und aus Angst vor weiteren Behelligungen und Drohungen zur Ausreise entschlossen hätten, und mit ihrem ([Verwandter]…) in die Schweiz gereist seien, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten Behelligungen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie durch die Wahhabiten erlitten hätten, würden kein asylrelevantes Ausmass erreichen und auch die geltend gemachte beruflichen Nachteile der Beschwerdeführerin würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da es sich hierbei um Nachteile handle, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat zurückzuführen seien, dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat überdies über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen würde und sie, soweit sie gesundheitliche Probleme geltend machen würde, die bestehende medizinische Infrastruktur im Heimatstaat in Anspruch nehmen könne,

D-4086/2012 dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 (Faxeingang) anfechten liess und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzuges verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ersuchte, dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und geltend machte, die Bedrohungen und Diskriminierungen, welche ihr und ihrer Familie widerfahren sei, würde ein sicheres und menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen, dass ihr bei einer Rückkehr seitens der Wahhabiten und indirekt auch des Staates "Verfolgung" drohen würde, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar und unzulässig erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Kostenvorschuss am 27. August 2012 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie

D-4086/2012 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet (Akt. 1 Rekursbegehren 1-3), dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

D-4086/2012 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher

D-4086/2012 Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, da sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen), dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend machen kann, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügt, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführerin sich daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt ist, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden kann und ihr dieser Schutz auch gewährt wird, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, sich wegen der ihr widerfahrenen Behelligungen und Diskriminierungen an die örtliche Polizei gewandt zu haben, diese jedoch untätig geblieben sei (Akt. A5 S. 7), dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen kann, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten, jedoch die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, da der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untätigkeit der lokalen Polizeibehörde aber offensichtlich nicht bei einer höheren Instanz interveniert

D-4086/2012 und es somit unterlassen hat, den heimatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben, sie zu schützen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die von der Beschwerdeführerin allgemein geschilderten Diskriminierungen und Benachteiligungen ihr gegenüber, welche sie aufgrund der serbischen Ethnie der Mutter im Heimatstaat zu erleiden gehabt habe, keine Intensität erreicht haben, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen würde, dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass die Beschwerdeführerin über eine vergleichsweise gute Schulbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin verfügt (Akt. A5 S. 2) und es ihr zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass sie im Heimatstaat zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt, leben doch im Heimatort ihre Grosseltern und Onkel väterlicherseits sowie die Grossmutter mütterlicherseits (Akt. A5 S. 3 f.) und werden auch ihre Eltern und ihr Bruder nach dem ebenfalls negativen Asylentscheid in der Schweiz mit ihr in den Heimatsaat zurückkehren, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat durch ihre Familie unterstützt wird und sie daher weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht aufgrund medizinischer Gründe als unzumutbar erweist, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen Angstzuständen im Heimatstaat in psychologischer und ärztlicher Behandlung war und verschiedentlich noch Medikamente benötige (Akt. A10 S. 6),

D-4086/2012 dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass vorliegend von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Heimatstaat vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und entsprechende Medikamente erhältlich waren (Akt. A5 S. 6), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 27. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4086/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 27. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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