Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4085/2016
Urteil v o m 8 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
D-4085/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger – verliess gemäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat Gambia im Oktober 2014 nach Senegal, von wo er über diverse Länder am 30. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 24. Mai 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Mitglied der Oppositionspartei gewesen, im Frühjahr 2014 verhaftet worden und nach seiner Freilassung im Juni 2014 gestorben. Mehrere Personen hätten seinem Vater Geld geschuldet. Als seine Mutter und er im Oktober 2014 respektive im Juli oder August 2014 beim einen Schuldner, welcher für die Regierung arbeite, das Geld hätten eintreiben wollen, habe dieser seine Mutter geschlagen. Er habe dies nicht hinnehmen können, einen Stein genommen und den Schuldner damit beworfen. Gemäss der Aussagen in der Befragung sei er daraufhin verhaftet, auf einen Polizeiposten gebracht und erst über eine Woche später gegen Kaution wieder freigelassen worden, woraufhin er Gambia umgehend verlassen habe. Gemäss den Aussagen in der Anhörung sei er nach der Eskalation weggelaufen und habe sich in der Stadt bei einem Freund versteckt, bevor er ausgereist sei. Er habe Angst vor den Kindern des Schuldners gehabt, da dieser gesagt habe, diese würden ihn umbringen. Diese Kinder würden bei der Armee arbeiten würden und hätten grossen Einfluss im ganzen Land. B. Am 22. März 2016 reichte das (…) des Kantons Z._______ im Auftrag des Beschwerdeführers dessen Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer würde sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Gemäss der Befragung habe der Streit mit dem Schuldner im Oktober 2014 stattgefunden und er sei anschliessend zum Polizeiposten gebracht worden, wo er über eine Woche festgehalten und gegen Kaution freigelassen
D-4085/2016 worden sei. Bei der Anhörung habe er gesagt, der Streit sei im Juli oder August 2014 gewesen, er sei nach dem Schlag mit dem Stein davongerannt und habe sich zwei Wochen bei einem Freund versteckt, bevor er Gambia verlassen habe. In dieser Zeit habe er keinen Behördenkontakt gehabt und sei nie in Haft gewesen. Angesichts der frappanten Widersprüche könne beiden Versionen keinen Glauben geschenkt werden. Er habe auch nicht erklären können, wie es zu den unterschiedlichen Versionen gekommen sei. Daraus folge, dass sein Vorbringen als unglaubhaft eingestuft werde, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne, obschon anzumerken sei, dass er auch hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Vaters, der Anzahl Schuldner sowie deren Identität unterschiedliche Angaben gemacht habe. Im Übrigen fehle es auch seiner angeblichen Furcht, von den Söhnen des Schuldners verfolgt zu werden, sowohl an objektiven Anhaltspunkten als auch an Realitätsnähe. Viel eher sei anzunehmen, dass er diese Verstrickung mit der Armee erwähnt habe, um sein Vorbingen als politische Verfolgung darstellen zu können. Eine solche sei in seinem Falle jedoch nicht erkennbar. Da sämtliche seiner Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien, sei auch nicht anzunehmen, dass der Besitz seines Vaters konfisziert, oder sein Bruder verhaftet worden sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer dabei vor, seine Muttersprache sei Mandinka und nicht Englisch. Die Befragungen seien aber in Englisch geführt worden. Er habe oft die Fragen nicht verstanden und sei nicht richtig verstanden worden, da er einen starken Akzent habe. Durch die hektische Situation während den Befragungen seien zahlreiche Fehler und Missverständnisse entstanden. Er leide zudem seit seiner Kindheit an (…), welche in Gambia behandelt worden sei. Er habe dies nicht erwähnt, da ihm nach den medizinischen Untersuchungen in der Schweiz gesagt
D-4085/2016 worden sei, er sei gesund. Er habe keine Behandlung erhalten, da bei den Anfällen jeweils niemand anwesend gewesen sei. In der Befragung habe er verneint, dass er je festgenommen worden sei. Daraufhin sei er gefragt worden, wann dies gewesen sei, weshalb er das Datum der Auseinandersetzung genannt habe. Die darauf folgende Frage habe er für die Frage nach dem Datum der Ausreise gehalten. Der Arrest in der Polizeistation habe ein ganz anderes Ereignis betroffen, als er einmal nach einer Auseinandersetzung unter Fussballfans festgehalten worden sei. Er habe es erwähnt, da er gedacht habe, dass das SEM davon gewusst habe. Er sei aber nie richtig im Gefängnis gewesen, sonst wäre er wie sein Vater ermordet worden. Da er vorher mindestens drei (…) erlitten habe, habe er sich an Zeiträume nicht richtig erinnern können. Seine krankheitsbedingte Verwirrung dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem habe er sich sehr um seine Mutter in Gambia gesorgt, da diese am Knie operiert worden sei und Bluthochdruck habe. Als er nach seinem Pass gefragt worden sei, habe er teilweise Identitätskarte verstanden, und umgekehrt. Bei den angeblichen Widersprüchen handle es sich um Missverständnisse. Sein Vater sei zwar Vorsitzender der Partei in seinem Ort gewesen, in der nationalen Gesamtbetrachtung jedoch nur ein einfaches Mitglied. Bezüglich der Anzahl Schuldner habe er einerseits gesagt, dass er zwei von ihnen kenne, andererseits habe er erklärt, dass es eine ganze Menge Schuldner gebe, was kein Widerspruch darstelle. Eine Rückkehr nach Gambia sei auch aufgrund seiner (…) nicht möglich, da es dort an medizinischer Versorgung fehle und ihm nicht möglich sei, die teuren Medikamente zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4085/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4085/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt – nochmals auf den profunden Widerspruch aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung angab, nach dem Streit von der Polizei festgehalten worden zu sein, wobei er bei der Anhörung angab, gleich nach diesem Ereignis geflüchtet zu sein. Auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters und allfälligen Übersetzungsschwierigkeiten kann ein derartiger Widerspruch im zentralen Asylvorbringen nicht erklärt werden, zumal er noch Rückfragen zur Festnahme beantwortete. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht, indem er in der Befragung den Konflikt ausdrücklich auf den Oktober 2014, in der Anhörung hingegen auf Juli 2014 respektive August 2014 datierte. Auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte (…) erscheint ohne Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachgeschoben und vermag zudem die widersprüchlichen Vorbringen nicht zu erklären. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz der vorgebrachten Ereignisse zu prüfen. Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4085/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
D-4085/2016 den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. So sagte der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde selber, dass die neu geltend gemachte (…) in Gambia behandelt worden sei, weshalb auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden kann. Weiter verfügt der junge und alleinstehende Beschwerdeführer über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie über Verdienstmöglichkeiten, womit ihm die Reintegration nach seiner Abwesenheit möglich sein wird. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4085/2016 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. 110a AsylG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4085/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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