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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2008 D-4084/2008

7 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,115 parole·~6 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-4084/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Ali Tüm, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 / D-6527/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4084/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 6. September 2001 in der Schweiz um Asyl ersuchte, wobei er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache Verfolgung wegen Sympathien und Aktivitäten für die HADEP und die PKK geltend machte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 11. Juni 2003 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass in diesem Entscheid die Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft und nicht asylrelevant bezeichnet wurden (Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Gesuchsteller am 17. Juli 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2008 abgewiesen wurde, dass dem Gesuchsteller am 12. Juni 2008 vom BFM eine neue Ausreisefrist per 10. Juli 2008 gesetzt wurde, dass der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 17. Juni 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 ersuchte, dass er dabei die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die untere Instanz – und Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragte, dass in formeller Hinsicht um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, impliziterweise um die Gewährung einer Frist zwecks zusätzlicher Abklärungen in der Türkei, um eine externe Analyse der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des D-4084/2008 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 19. Juni 2008 provisorisch aussetzte, das Gesuch um ein definitives Aussetzen des Wegweisungsvollzuges jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies, dass gleichzeitig das Gesuch um Ansetzung einer Frist zwecks zusätzlicher Abklärungen in der Türkei abgewiesen wurde, dass ferner das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und der Gesuchsteller – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 7. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Juli 2008 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die D-4084/2008 Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund der aus Versehen nicht erfolgten Berücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend macht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, womit auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend macht, die Asylbegründung im kantonalen Anhörungsprotokoll (A5 S. 7) sei ungenügend berücksichtigt worden und die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bei ihrem Entscheid fast nur auf die Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente gestützt, dass im angefochtenen Entscheid jedoch keine Vorbringen versehentlich übersehen wurden, zumal einlässlich auf die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen eingegangen wurde, dass sodann auch das Vorbringen, wonach der Analyse der Fälschungsmerkmale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente sowohl in der Verfügung als auch im Urteil zu viel Platz eingeräumt wurde, als blosse Urteilskritik zu beurteilen ist, dass die nach zusätzliche Abklärungen in der Türkei in Aussicht gestellten Beweismittel in keiner Weise näher substanziiert werden konn- D-4084/2008 ten und bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine solchen eingereicht wurden, dass schliesslich auch die Forderung einer erneuten Überprüfung von im Beschwerdeverfahren eingereichten und abschliessend beurteilten Dokumenten durch eine externe Dokumentenanalyse im Revisionsverfahren keinen Platz hat, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Gesuchsteller am 5. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4084/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Originalurteil vom 9. Juni 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 6

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