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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2018 D-4083/2017

12 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,111 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4083/2017 law/bah

Urteil v o m 1 2 . September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).

D-4083/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, hat Eritrea eigenen Angaben gemäss im Juli 2014 verlassen und ist am folgenden Tag in den Sudan gelangt, wo er sich bis im April 2016 aufgehalten hat. Im August 2016 hat er sich von Libyen aus auf den Weg nach Italien gemacht. Er sei von den italienischen Behörden auf dem Meer gerettet und nach C._______ gebracht worden. Er habe sich aus einem Camp für Minderjährige entfernt und sei auf eigene Faust am 11. Oktober 2016 in die Schweiz gereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 27. Oktober 2016, die in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, bekräftigte er, er sei im (…) geboren worden und noch minderjährig. Sein Vater und seine älteren Brüder seien beim Militär und im April 2015 sei die Vorladung für den Militärdienst für ihn gekommen. Er hätte sich beim Mmhdar (Verwaltungsbehörde; Anmerkung des Gerichts) melden sollen, sei aber nicht hingegangen. Da er nicht so habe enden wollen, wie sein Vater und seine Geschwister, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Leute des Mmhdar hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht. A.c Am 15. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater und seine vier älteren Brüder leisteten immer noch Militärdienst. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht; etwa in der Hälfte der siebten Klasse habe er den Schulbesuch abgebrochen. Er sei das älteste Kind, das noch zu Hause gewesen sei und seine Mutter habe gesundheitliche Probleme gehabt. Als die finanzielle Situation der Familie schwieriger geworden sei, habe er sechs Monate lang in B._______ in einer (…) gearbeitet. Während dieser Zeit sei er immer wieder nach D._______ zu seiner Familie gegangen. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe man ihm ein Schreiben geschickt, gemäss dem er zum Militär hätte gehen müssen. Danach seien sie (die Behörden) täglich zu seiner Mutter gegangen. Wenn er zu Hause gewesen sei und die Soldaten, die ihn hätten abholen sollen, gesehen habe, sei er geflohen. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei auch danach noch einige Male zu Hause gesucht worden.

D-4083/2017 B. Mit dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 – der Vertrauensperson eröffnet am 23. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin (BLaw Nora Riss) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Dokument in Kopie und eine Bestätigung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2017 bei. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 31. Juli 2017 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. August 2017 zur Bezeichnung einer Person, welche die Voraussetzungen für die Beiordnung als unentgeltliche Rechtsvertretung erfülle. Sie wies darauf hin, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen und BLaw Nora Riss weiterhin als Rechtsvertreterin erachtet werde. Zur Einreichung einer Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls Frist gesetzt. E. Mit Eingabe vom 15. August 2017 wurde beantragt, dass lic. iur. Monique

D-4083/2017 Bremi dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet werde. Für die Einreichung der Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments wurde eine kurze Fristerstreckung beantragt. F. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Am 17. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments nachgereicht. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-4083/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4083/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea, von denen grosse Teile der Bevölkerung betroffen seien, gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gälten. Diese Schwierigkeiten seien nicht derart, dass sie einen Verbleib in Eritrea verunmöglichen würden. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei, da seine Aussagen diesbezüglich nicht glaubhaft seien. Er sei zum Zeitpunkt des Aufgebots (April/Mai 2015) erst (…)-jährig gewesen. In Eritrea sei es nicht üblich, dass Minderjährige für den Nationaldienst aufgeboten würden, da das Rekrutierungsalter bei 18 liege. Es komme zwar vor, dass Minderjährige bei Giffas (Razzien) eingezogen würden; auch bei Rekrutierungen über das Schulsystem würden 17-Jährige oder noch Jüngere nach Sawa eingezogen, sobald sie die 11. Klasse beendet hätten. Dass ein (…)-Jähriger, der die Schule abgebrochen habe, für den Militärdienst vorgeladen und intensiv gesucht werde, sei mit den Tatsachen nur schwer in Einklang zu bringen beziehungsweise als unwahrscheinlich zu erachten. Die angebliche Hartnäckigkeit der Behörden kontrastiere damit, dass er jeweils rechtzeitig habe entkommen können. Hätten die Behörden tatsächlich seiner habhaft werden wollen, wäre ihnen dies gelungen. Die geltend gemachte Suche erscheine angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nicht dienstpflichtig gewesen sei, völlig übertrieben. Es erstaune, dass er sich jeweils beim selben Freund versteckt habe, habe er doch davon ausgehen müssen, dass die Behörden ihm auf die Schliche kämen, da es sich bei D._______ um ein kleines Dorf handle. Widersprüchlich sei, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei in B._______ gewesen, als die Vorladung bei ihm zu Hause vorbeigebracht worden sei, während er an der Anhörung dargelegt habe, er sei damals in D._______ gewesen. Somit sei festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor zukünftiger, relevanter Verfolgung zu begründen vermöge.

D-4083/2017 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, warum Minderjährige, die aufgeboten worden seien, mit geringerer Intensität gesucht werden sollten als Erwachsene. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass es von lokalen Behörden abhänge, wie intensiv gesucht werde. Schüler, welche den Schulbesuch abgebrochen hätten, würden von den lokalen Behörden gemeldet und einberufen. Die Soldaten hätten zwar täglich, aber nicht über einen langen Zeitraum hinweg nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe abgelegen gewohnt und mit Hilfe von Nachbarn und der Familie sei es möglich gewesen, den Soldaten zu entkommen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, er habe sich manchmal bei seinem Freund und manchmal in den Bergen versteckt. Er habe bei der BzP gesagt, er sei noch in B._______ gewesen, als die Vorladung gekommen sei; da er aber während dieser Zeit immer von B._______ nach D._______ hinund hergereist sei, sei der Widerspruch verständlich. Ansonsten habe er detailreich und glaubwürdig erzählt und seine Gefühle und Ängste gut beschrieben. Der Widerspruch betreffe ein Detail und zwischen der BzP und der Anhörung hätten fast ein Jahr gelegen, weshalb es unverhältnismässig sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Er habe mittlerweile eine Kopie der Vorladung besorgen können, mit der er den vorgetragenen Sachverhalt belegen könne. Der EGMR habe sich in seinem Urteil M.O. gegen die Schweiz (Urteil vom 20. Juni 2017, M.O. v. Schweiz, Nr. 41282/16, §§ 82-93) der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, dass Personen, die Eritrea vor oder während der Zeit des Alters, in dem sie dienstpflichtig seien, illegal verlassen hätten, politisch motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe ausdrücklich auf das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs hingewiesen, in dem bei einer Rückkehr nach einer illegalen Ausreise von einer flüchtlings- und menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werde. In diesem Urteil werde auch festgestellt, dass das eritreische Nationaldienst-Regime Zwangsarbeit darstelle. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig verlängert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte und gehe einher mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar.

D-4083/2017 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die mit der Beschwerde eingereichte Kopie der militärischen Vorladung vermöge an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit dem Erhalt des militärischen Aufgebots nichts zu ändern, da Kopien leicht manipulierbar seien. Das Dokument weise keinen offiziellen Briefkopf auf. Da der Vollzug als unzumutbar erachtet worden sei, könne aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs verzichtet werden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne die Gegebenheiten der militärischen Einberufung in Eritrea, die auch über Razzien oder auf der Ebene der „Kebabi“ (Verwaltungseinheiten) erfolge. Zahlreiche Personen, die nicht das 12. Schuljahr in Sawa absolvierten, würden direkt von der Verwaltung, die im Auftrag des Verteidigungsministeriums aufbiete, einberufen. Da es keine bekannten offiziellen Richtlinien gebe, sei das Vorgehen unterschiedlich. Die Verwaltung werde von den Militärbehörden unter Druck gesetzt, eine gewisse Anzahl von Personen in den National Service zu schicken. Die lokale Verwaltung verfüge üblicherweise nicht über offizielles Briefpapier. Das SEM habe nicht gewürdigt, dass ein offizieller Stempel die Authentizität des Schreibens beweise. Der Argumentation des SEM sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung bei der Anhörung korrekt und detailliert beschrieben. Er habe gesagt, sie sei um den 24. Mai beziehungsweise um den fünften Monat herum gekommen. Er habe sich dies wegen des Unabhängigkeitstags merken können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schule 2013 im Alter von (…) Jahren abgebrochen. Während sechs Monaten habe er in B._______ in (…) gearbeitet. Danach habe er Arbeiten erledigt, die in einem Haushalt zu verrichten seien (Holz sammeln, Wasser holen usw.). Im siebten Monat des Jahres 2015 sei er ausgereist. Von 2014 bis zu seiner Ausreise habe er in B._______ bei einem Cousin seines Vaters gelebt. Er sei zwischen B._______ und D._______, wo seine Eltern lebten, hin- und

D-4083/2017 hergereist (vgl. act. A14/13 S. 5). Im siebten Monat 2015 habe er seine Heimat von B._______ aus verlassen (vgl. act. A14/13 S. 7). Die Vorladung für den Militärdienst sei im vierten Monat 2015 vor dem Fest der Unabhängigkeit Eritreas gekommen, als er sich in B._______ befunden habe. Auf der Vorladung sei gestanden, dass er sich am Tag nach Erhalt derselben auf der Verwaltung melden müsse. Da er sich nicht gemeldet habe, sei er von Funktionären der Verwaltung – bewaffneten Zivilisten – zu Hause gesucht worden. Sie hätten ihn nie angetroffen, da er sich bei Freunden oder Nachbarn aufgehalten habe. Sei er zu Hause gewesen, hätten ihn die kleineren Geschwister rechtzeitig gewarnt (vgl. act. A14/13 S. 8 f.). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Er habe in B._______ sechs Monate lang (von Ende 2014 bis zum vierten oder fünften Monat 2015) in (…) gearbeitet. Während dieser Zeit habe er beim Sohn einer Tante väterlicherseits gewohnt. Immer wenn er den Lohn erhalten habe, sei er nach D._______ gefahren, um seiner Familie Geld zu bringen (vgl. act. A29/21 S. 5 f.). Danach habe er für kurze Zeit zu Hause gelebt. In dieser Zeit habe er um den fünften Monat beziehungsweise den 24. Mai herum ein militärisches Aufgebot erhalten. Er sei nicht zu Hause gewesen – seine Mutter habe ihm das Aufgebot gezeigt, er wisse noch, dass er sich zwei Tage später beim Amt hätte melden müssen. Da er sich nicht gemeldet habe, seien sie wieder in den Ort gekommen. Der Ort sei sehr klein, so dass man frühzeitig gesehen habe, wenn sie gekommen seien. Sie seien täglich gekommen, seine Mutter habe darunter sehr gelitten. Es seien verschiedene Soldaten gekommen, die ihn hätten abholen wollen. Da das Dorf klein sei, kenne man die Häuser der Soldaten, die im Ort seien. Manchmal seien sie in Zivil, manchmal seien sie in Uniform erschienen (vgl. act. A29/21 S. 7 ff.). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der zur Verfügung stehenden Länderinformationen als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der im Mai 2015 gut (…)-jährig war, von den eritreischen Behörden zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten wurde, da er damals das dienstpflichtige Alter klar noch nicht erreicht hatte. Angesichts der notorischen Willkür der eritreischen Behörden kann ein solcher Vorgang indessen auch nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Der vorstehenden Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch zu entnehmen, dass er sich zu verschiedenen, die Vorladung betreffenden Punkten nicht übereinstimmend äusserte. Im Rahmen der BzP gab er an, er habe die Vorladung erhalten, während er sich noch in

D-4083/2017 B._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe – bei der Anhörung sagte er, die Vorladung sei gebracht worden, als er wieder in D._______ gelebt habe. Da er seinen Angaben gemäss jeweils nur einmal im Monat (nach der Auszahlung des Lohnes) nach D._______ gefahren sei, vermag die in der Beschwerde gegebene Erklärung für den Widerspruch nicht zu überzeugen. Des Weiteren machte er unterschiedliche Angaben dazu, ob er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea in B._______ gelebt habe oder zuvor für eine kurze Zeit wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Bei der BzP sagte er, er habe in B._______ bei einem Cousin seines Vaters gelebt, während er bei der Anhörung angab, er habe beim Sohn seiner Tante, mithin seinem Cousin gewohnt. Während er bei der BzP schilderte, die Beamten, die ihn hätten zu Hause abholen wollen, seien bewaffnete Zivilisten gewesen, führte er bei der Anhörung aus, es seien auch Uniformierte gekommen. Der Beschwerdeführer betonte mehrfach, dass es sich bei D._______ um ein sehr kleines Dorf handle, weshalb man gewusst habe, wo die Soldaten gewohnt hätten, und diese habe identifizieren können, wenn sie auf dem Weg zu ihm gewesen seien. Angesichts dieser Umstände ist nicht erklärbar, weshalb die lokalen Behörden nicht bemerkt haben sollten, dass er sich mehrere Monate lang in B._______ aufgehalten habe, und dass es ihnen angesichts der Überschaubarkeit des Dorfes nicht gelungen sein sollte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, falls sie ihn derart intensiv wie von ihm geschildert gesucht hätten. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM gehegten überwiegenden Zweifel an seinen Asylvorbringen. 5.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer militärischen Vorladung vermag die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Bei den beiden Befragungen machte er geltend, er hätte sich einen beziehungsweise zwei Tage nach Erhalt der Vorladung auf der lokalen Verwaltung melden müssen. Im Rahmen der Anhörung sagte er, auf der Vorladung sei gestanden, dass „Euer Junge verpflichtet sei, zur militärischen Ausbildung zu gehen. Er müsse militärisch ausgebildet werden und nach Hashferay gehen“ (act. A29/21 S. 8). Gemäss der Übersetzung der eingereichten Kopie der Vorladung wird A._______ darin persönlich angesprochen; das Schreiben ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht an dessen Eltern gerichtet. Entgegen seiner Aussagen wurden dem Aufgebotenen nicht ein oder zwei, sondern fünf Tage Frist gegeben, innerhalb derer er sich bei der lokalen

D-4083/2017 Verwaltung hätte melden müssen. Schliesslich wird im eingereichten Dokument nicht erwähnt, dass der Aufgebotene nach Hashferay hätte gehen müssen. Angesichts dessen, dass der Inhalt des Dokuments in wesentlichen Punkten nicht dem entspricht, was der Beschwerdeführer bei der Anhörung wiedergegeben hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM in der Vernehmlassung implizit zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass das der Kopie zugrunde liegende Dokument nicht authentisch sei. Möglicherweise handelt es sich beim Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, auch nicht um die aufgebotene Person. Das Argument in der Stellungnahme, der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei, ist unbehilflich, da notorisch ist, dass Stempel der auf dem Dokument angebrachten Art problemlos nachgeahmt werden können. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Einberufung in den Nationaldienst beziehungsweise den Erhalt eines entsprechenden Aufgebots glaubhaft zu machen. Daran vermögen die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Aussagen und die eingereichte Kopie einer militärischen Vorladung nichts zu ändern. 5.4 5.4.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

D-4083/2017 5.4.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein beziehungsweise einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet zu haben oder aus anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht worden zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Auf die in der Beschwerde vertretene, von der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffassung ist an dieser Stelle nicht einzugehen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.6 Da der rechtserhebliche Sachverhalt im Übrigen hinreichend festgestellt wurde, ist der in der Beschwerde nicht einlässlich begründete Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Das SEM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur

D-4083/2017 sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit (insbesondere zur Zulässigkeit) des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet sowie diese darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung Fr. 100.– bis Fr. 150.– beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem die Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren einzig eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichte, ist ihr nebst dem Aktenstudium kein grosser zeitlicher Aufwand entstanden. Der Aufwand der die Beschwerde abfassenden BLaw Nora Riss ist vorliegend nicht zu entschädigen, da sie die Voraussetzungen zur Zulassung für die amtliche Verbeiständung nicht erfüllte. Der Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4083/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Lic. iur. Monique Bremi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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