Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-408/2018 lan
Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
D-408/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am 30. September 2013 und hielten sich in der Folge in F._______ (Libanon) auf. Nach knapp zwei Jahren reiste der Beschwerdeführer am 12. September 2015 ohne seine Familie unter Verwendung seines syrischen Passes nach Izmir und von dort über Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Österreich. Mit dem Zug gelangte er schliesslich am 28. September 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ wurde er am 5. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin verliess F._______ zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern C._______ und D._______ kurz nach ihrem Ehemann und reiste in die Türkei. Von dort gelangte sie über verschiedene europäische Länder am 20. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person erfolgte am 1. Dezember 2015 im EVZ G._______. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin wurden am 9. Mai 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer habe von 2004 bis 2006 den ordentlichen Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und danach als (…) gearbeitet. Im August 2013 sei er unterwegs zur Arbeit gewesen, als eine Demonstration stattgefunden habe. Zusammen mit weiteren Personen sei er vom Luftwaffennachrichtendienst bei einer Kontrollbarriere angehalten und willkürlich festgenommen worden. Er sei dann für rund eineinhalb Monate in Haft gewesen und dabei mehrmals befragt und gefoltert worden. Nachdem seine Verwandten Bestechungsgeld bezahlt hätten, sei er wieder freigelassen worden. Nach der Rückkehr an seinen Wohnort hätten ihn Leute von der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies aber nicht gewollt, weshalb er um Bedenkzeit gebeten habe und in der Folge nach I._______ (ein anderes Quartier von Damas-
D-408/2018 kus) zu seiner Schwester gezogen sei. Zu dieser Zeit sei dem Beschwerdeführer – an die Adresse seiner Mutter, da er offiziell dort angemeldet gewesen sei – auch eine Vorladung des syrischen Militärs zugestellt worden, in welcher er zur Leistung von Reservedienst aufgefordert worden sei. Innerhalb einer Woche hätte er sich bei der Rekrutierungsabteilung melden müssen. Da er weder für die FSA noch für die Armee habe kämpfen wollen, habe er sich entschlossen, auszureisen. Er habe umgehend Pässe für sich und seine Familie beantragt und diese gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld auch sehr rasch erhalten. Mit diesen Pässen hätten sie Syrien legal verlassen können und seien in den Libanon gereist. B.b Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn E._______ zur Welt. B.c Als Beweismittel wurden folgende Dokumente im Original eingereicht: syrische Pässe der Beschwerdeführenden (mit Ausnahme des jüngsten, in der Schweiz geborenen Kindes), das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine „Zustandsbestätigung“ betreffend den Militärdienst vom 17. Oktober 2015, ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der syrische Führerschein des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Zivilstandsregister betreffend die beiden Kinder D._______ und C._______, eine Eheregisterbestätigung sowie diverse Unterlagen zum Reiseweg der Beschwerdeführenden. In Kopie wurden zudem eine Heiratsurkunde sowie zwei Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister vom 1. Februar 2017 zu den Akten gegeben. Ferner reichten die Beschwerdeführenden ein Unterstützungsschreiben ihrer Nachbarn in der Schweiz vom 7. Mai 2017 und eine Praktikumsbestätigung der Beschwerdeführerin von der (…)Schule in Zürich ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme an, da sich der Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erweise. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-
D-408/2018 ziffern 1-3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2018 zur Beschwerde vom 18. Januar 2018 vernehmen. G. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2018 eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Januar 2018 zum Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung sowie einer aktuellen Honorarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-408/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im August 2013 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei bei einer Strassensperre angehalten und kontrolliert worden, wobei eine gesuchte Person denselben Namen wie er gehabt habe. Zudem habe man ihm die Teilnahme an einer Demonstration unterstellt, weshalb er verhaftet worden sei. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, es habe eine Demonstration gegeben und er sei deswegen zusammen mit anderen Passanten wahllos verhaftet worden. Ausserdem habe die in seinen Identitätsdokumenten aufgeführte Herkunft (Provinz J._______) zu Problemen geführt. Weiter habe er
D-408/2018 zu seiner darauf folgenden eineinhalbmonatigen Haftzeit nur wenig substanziierte Angaben machen können und sich zu den Umständen seiner Entlassung widersprüchlich geäussert. An der BzP habe er ausgeführt, er sei gegen Bezahlung einer Kaution von 30‘000 syrischen Lira (SYP) sowie Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1 Mio. SYP freigelassen worden, was gemäss damaligem Währungskurs etwa USD 9‘000 entsprochen habe. Im Unterschied dazu habe er bei der Anhörung den für seine Freilassung bezahlten Betrag auf USD 2‘000 beziffert. Erhebliche Zweifel bestünden auch an der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst Ende September 2013, welche erstaunlicherweise just nach dessen Entlassung aus der Haft erfolgt sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, er hätte sich innerhalb von 15 Tagen beim Militärposten melden müssen. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dass er sich innert einer Woche bei der Rekrutierungsabteilung hätte melden sollen. Auch das eingereichte Aufgebot („Zustandsbestätigung“ vom 17. Oktober 2015) sei nicht geeignet, um die angebliche Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen. Einerseits weise dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf, sei leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Andrerseits sei auch dessen Inhalt fragwürdig, nachdem darin zwar stehe, der Beschwerdeführer sei kein Dienstverweigerer, während gleichzeitig handschriftlich vermerkt sei, er sei derzeit ein Dienstverweigerer und hielte sich versteckt. Sodann sei das Dokument am 17. Oktober 2015, mithin rund zwei Jahre nach der angeblichen Vorladung, ausgestellt worden. Die diesbezügliche Erklärung, seine Familie habe das ursprüngliche Dokument nicht mehr gefunden und ein neues beantragt, überzeuge nicht. Die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst sei deshalb nicht glaubhaft. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der FSA respektive der al- Nusra Front aufgefordert worden, bei ihnen mitzukämpfen, erweise sich als nicht asylrelevant. Es fehle an der erforderlichen Intensität sowie der Gezieltheit, nachdem alle Bewohner des Quartiers zum Mitkämpfen aufgefordert worden seien und weder von aggressiven Rekrutierungsbemühungen noch von einer aktiven Druckausübung auszugehen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Haft als auch zum Aufgebot für den Reservedienst glaubhaft seien. Er habe mit seinen Ausführungen zu den Umständen seiner Verhaftung vor allem deren Willkür beto-
D-408/2018 nen wollen. Es komme deutlich zum Ausdruck, dass er willkürlich beziehungsweise infolge einer (absichtlichen) Verwechslung verhaftet worden sei. Die Behörden hätten einfach nach Gründen gesucht, um Personen zu verhaften und ihm deshalb vorgehalten, seine Identität könne infolge seiner Herkunft aus J._______ nicht geklärt werden. Dadurch hätten sie ihm die Teilnahme an einer Demonstration unterstellen können, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Auf diese Weise seien in Syrien tausende Personen willkürlich verhaftet worden. Sodann seien die Ausführungen zur Haftentlassung nicht widersprüchlich. Die vom Beschwerdeführer angegebene Summe von 1 Mio. SYP, die als Schmiergeld bezahlt worden sei, entspreche heute ziemlich genau USD 2‘000 und damit dem Betrag, den er in der Anhörung genannt habe. Er habe offensichtlich im Nachhinein nachgeschaut, wie vielen US-Dollar der bezahlte Betrag entspreche, und dabei nicht berücksichtigt, dass sich der Wechselkurs seit dem Krieg in Syrien stark verändert habe und zum damaligen Zeitpunkt noch USD 9‘000 entsprochen hätte. Dieser Umrechnungsfehler vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu beeinträchtigen. Ferner habe er auch seine Haftzeit detailliert geschildert. Des Weiteren stehe im Militärbüchlein des Beschwerdeführers, dass er im aktiven Militärdienst sei und somit jederzeit als Reservist einberufen werden könne. Er sei schliesslich auch als Reservist aufgeboten worden und nun aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung im Visier der syrischen Behörden. Dies werde auch durch den eingereichten Registerauszug der syrischen Armee bestätigt. Bei dieser sogenannten Zustandsbestätigung handle es sich um ein vorgedrucktes Dokument und es sei üblich, dass ein Aufgebot als Reservist darauf handschriftlich vermerkt werde. Aus dem Ausstellungsdatum vom 27. Oktober 2015 lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass das Dokument gefälscht sei. Zunächst gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf das darauf vermerkte Datum seiner Einberufung – den 23. September 2013 – ein. Weiter decke sich das Ausstellungsdatum mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner BzP vom 5. Oktober 2015, wonach er seine Familie in Syrien gebeten habe, eine Zustandsbestätigung für ihn zu beantragen. Er habe genau schildern können, wie er das Dokument erlangt habe und zu welchem Zweck ein solches ausgestellt werde. Überdies könne für die Beurteilung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung nicht alleine auf den Erhalt eines Aufgebots abgestellt werden. Es sei seit Ausbruch des Krieges vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht gemäss der üblichen Praxis in die Armee einberufen worden seien. Aus internationalen Berichten gehe hervor, dass auch Einberufungen nach Jahrgang oder direkte mündliche Rekrutierungen vorkämen sowie dass
D-408/2018 Männer auf der Strasse oder zu Hause kontrolliert und direkt mitgenommen würden. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz aus einzelnen marginalen Widersprüchen die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Angaben ableite; vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe insgesamt stets kohärent und glaubwürdig den Ablauf der Dinge geschildert und seine Aussagen zum Militärdienst zudem mit Beweisen belegen können. Es sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes von 2004 bis 2006 als (…) in einer Spezialeinheit gewesen sei, welche von Maher al-Assad, dem Bruder des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, geleitet worden sei (vgl. A29, F33). Folglich stehe er nach seiner Wehrdienstverweigerung als Reservist im Visier der obersten Reihen des Assad-Regimes, nachdem er während seiner Dienstzeit direkt Maher al-Assad unterstanden habe. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG nicht ausreichend Rechnung getragen und die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Mehrheit der vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können, er habe sein Militärbüchlein im Original und eine – zu Unrecht als Fälschung gewertete – Zustandsbestätigung des syrischen Militärs einreichen können. Zudem habe er sich detailliert zu seiner Haft und zur Leistung von Militärdienst geäussert. Er habe somit glaubhaft darlegen können, dass er als Reservist aufgeboten und von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer gesucht worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer befürchten, bestraft und dem Militärdienst zugeführt zu werden. Aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass diese Bestrafung seit dem Jahr 2011 häufig nicht nur eine Inhaftierung, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtungen bedeuten könne. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, nachdem er bereits in Haft gewesen sei, während des Militärdienstes Maher al- Assad unterstanden habe sowie bereits als Wehrdienstverweigerer registriert sei. Somit bestehe die Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Handlungen vorgeworfen werde, er sei ein Regimegegner. Zudem stamme er aus Damaskus und müsste somit in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet zurückreisen, in welchem es sehr viele Checkpoints gebe und häufig Kontrollen durchgeführt würden. Bei einer solchen würde er umgehend aufgegriffen und die folgende Verhaftung würde für ihn bedeuten, dass er unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt wäre. Auch eine Exekution könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Sodann bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, sobald er in
D-408/2018 den Militärdienst einrücken müsste, dazu gezwungen würde, an Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen teilzunehmen. Gemäss Richtlinien des UNHCR wäre auch deshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) zu bejahen. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee beziehungsweise die al-Nusra Front befürchten, nachdem er von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert sei. Beide Organisationen seien weiterhin in und um Damaskus aktiv und es sei zu befürchten, dass er erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert werde. Dass es nur zu einem einzigen Aufeinandertreffen gekommen sei, liege daran, dass der Beschwerdeführer danach geflüchtet sei; daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass keine zwangsweise Rekrutierung erfolgt wäre. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer bekannt und werde als Regimekritiker betrachtet. Die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau sowie und die gemeinsamen Kinder hätten deshalb begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung und müssten bei einer Rückkehr befürchten, von den syrischen Behörden festgenommen und zum Beschwerdeführer befragt zu werden, wobei ihnen auch Folter drohe. Sollte das Gericht das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneinen, so wären sie gemäss Art. 51 AsylG in das Familienasyl des Beschwerdeführers einzuschliessen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden – welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden – gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG unzulässig sei. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung, nachdem dies einen wesentlich höheren Schutz vor einem künftigen Wegweisungsvollzug biete als die blosse Feststellung der Unzumutbarkeit. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM ergänzend an, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Reservistendienst nicht zu überzeugen vermöchten. Weder der Einsatz in einer Spezialeinheit unter Maher al-Assad noch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 Militärdienst geleistet habe, seien geeignet, um eine Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen. Dem eingereichten Beweismittel (Zustandsbestätigung) werde nach wie vor jeglicher Beweiswert abgespro-
D-408/2018 chen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Festnahme, Bestrafung und Zuführung in den Militärdienst zu rechnen habe. Die ganze Familie sei legal aus Syrien ausgereist, was ein starkes Indiz dafür darstelle, dass von Seiten der syrischen Behörden kein Interesse an den Beschwerdeführenden bestanden habe. Es sei daher wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer nun bei der Wiedereinreise eine Verhaftung drohen solle. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die al-Nusra Front beziehungsweise die FSA sei anzumerken, dass selbst in der Beschwerdeschrift aufgeführt werde, diese könnten den Beschwerdeführer erneut bitten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Bereits der Wortlaut mache deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Druckausübung oder eine Verfolgungsmassnahme in asylrelevantem Ausmass handelte. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, bereits die Inhaftierung des Beschwerdeführers von 2013 sei asylrelevant, nachdem er willkürlich festgenommen und nur gegen Zahlung von Schmiergeld entlassen worden sei. Im Zuge dessen sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner beziehungsweise illegaler Demonstrant registriert worden und habe begründete Furcht, bei einer Checkpoint-Kontrolle wiederum festgenommen zu werden. Weiter sei festzuhalten, dass alle Personen, welche den ordentlichen syrischen Militärdienst abgeschlossen hätten, fortan als Reservisten dienen würden und somit jederzeit einberufen werden könnten. Aus einem aktuellen Bericht der SFH gehe auch hervor, dass die syrische Armee den Einzug von Reservisten infolge des Bürgerkriegs intensiviert habe. Die Einberufung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Alters auch plausibel. Die eingereichte Zustandsbestätigung belege diesen Sachverhalt ebenfalls, weshalb eine rechtsgenügliche Abklärung der Echtheit dieses Dokuments angezeigt sei. Schliesslich habe er auch erklären können, weshalb er die Grenze habe passieren können, obwohl er dem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet habe. Dieses sei am 25. September 2013 an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden und habe die Aufforderung enthalten, dass er sich innerhalb von einer beziehungsweise zwei Wochen beim Rekrutierungsbüro melden solle. Ausgereist sei er aber am 30. September 2013, mithin während die Frist zur Meldung noch gelaufen und er noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Ohnehin sei unklar, wie lange es dauere, bis die Namen von Wehrdienstverweigerern an die Sicherheitsdienste gingen und es somit nicht mehr möglich wäre, das Land legal zu verlassen. Weiter könne der Auffassung der Vorinstanz, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die FSA respektive al-Nusra
D-408/2018 Front nicht asylrelevant sei, nicht zugestimmt werden. Zwar würden Gruppierungen wie die FSA kaum Zwangsrekrutierungen machen, es bestehe aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten meist ein hoher wirtschaftlicher und sozialer Druck, für sie eine Waffe zu tragen. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall, da seine in der Nähe von J._______ wohnhaften Onkel von ihm verlangt hätten, für die al-Nusra Front zu arbeiten. Kurz nachdem er dies abgelehnt habe, sei sein Haus von Milizen der al-Nusra Front zerstört worden. Eine solche Ablehnung werde als Verrat gewertet und könne asylrelevante Nachteile nach sich ziehen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend feststellt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme erwiesen sich als widersprüchlich. Anlässlich der BzP erklärte er, dass er bei einer Strassensperre angehalten und kontrolliert worden sei, wobei man ihn festgehalten habe, da eine gesuchte Person denselben Namen wie er gehabt habe.
D-408/2018 Weiter habe man ihm vorgeworfen, an unerlaubten Demonstrationen teilgenommen zu haben und ihn in der Folge inhaftiert (vgl. Akten SEM A3, S. 8). Bei der Anhörung erklärte er zwar wiederum, er sei wegen des Vorwurfs, bei einer Demonstration dabei gewesen zu sein, verhaftet worden. Zudem habe es Probleme bei der Feststellung seiner Identität gegeben, da sein Vater aus J._______ stamme. Von einer Verwechslung mit einer gleichnamigen Person war jedoch nicht mehr die Rede. Als er auf seine abweichenden Aussagen an der BzP aufmerksam gemacht wurde, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass Leute aus den verschiedensten Gründen verhaftet worden seien. Bei ihm sei es aber so gewesen, dass er aufgrund des auf seiner ID vermerkten ursprünglichen Herkunftsortes beiseite genommen worden sei (vgl. Akten SEM A23, F42 ff.). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift für diese unterschiedlichen Angaben – namentlich dass er vor allem die Willkür der damaligen Verhaftungen habe hervorheben wollen – ist jedoch wenig überzeugend. Gemäss eigenen Angaben soll er nur ein einziges Mal verhaftet worden sein, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er die Umstände dieser Verhaftung nicht kohärent beschreiben kann. Sodann macht der Beschwerdeführer zwar gewisse Angaben zu seiner Haftzeit (vgl. Akten SEM A23, F51 ff.). Diese sind jedoch eher oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf. Des Weiteren trifft es auch zu, dass sich die Beschwerdeführenden uneinheitlich zur Summe geäussert haben, welche für die Freilassung des Beschwerdeführers habe bezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner BzP, dass eine Kaution von SYP 30‘000 sowie Schmiergeld in Höhe von 1 Mio. SYP erforderlich gewesen sei (vgl. Akten SEM A3, S. 9). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, dass seine Familie in diesem Zusammenhang etwa USD 2‘000 bezahlt habe (vgl. Akten SEM A23, F63). In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, gemäss dem aktuellen Wechselkurs entspreche 1 Mio. SYP ziemlich genau 2‘000 US-Dollar. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nachgeschaut, wie viel 1 Mio. SYP in US-Dollar wert sei, und dabei nicht bedacht, dass sich der Wechselkurs seit Ausbruch des Krieges massiv verändert habe. Dies sei mehr als naheliegend für eine Person, die noch nie mit US-Dollar in Kontakt getreten sei und keinerlei Bezug zu dieser Währung habe. Seine Angaben seien deshalb nicht widersprüchlich. Zwar trifft es zu, dass der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von gut einer Million SYP im Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch USD 9‘000 entsprochen hätte, während es zurzeit etwa USD 2‘000 wären. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung dürfte jedoch nicht davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit der Währung US-Dollar in Kontakt getreten sei und es deshalb
D-408/2018 versäumt habe, Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Er bezifferte bereits bei seiner BzP den für die Pässe bezahlten Betrag in US-Dollar, ebenso die Kosten für den Reiseweg (vgl. Akten SEM A3, S. 7 und 9). Der Beschwerdeführer ist somit zumindest zu einem gewissen Grad mit der Währung US-Dollar vertraut und sollte angesichts seiner guten Schulbildung – er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Abitur abgeschlossen (vgl. Akten SEM A23, F17) – in der Lage sein, korrekte Umrechnungen vorzunehmen. Dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zwei sehr unterschiedliche Summen angab, welche für seine Freilassung bezahlt worden seien, ist somit ein klares Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und dürfte nicht einer blossen fehlerhaften Umrechnung in eine andere Währung geschuldet sein. Zudem bezifferte auch die Beschwerdeführerin die für die Entlassung ihres Mannes bezahlte Summe einmal auf 1.5 Mio. SYP (BzP, Akten SEM A10, S. 8) und einmal auf 1 Mio. SYP (Anhörung, Akten SEM A24, F22). Diese Beträge sind ebenfalls sehr unterschiedlich und lassen sich auch nicht mit Umrechnungsproblemen erklären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den Befragungsprotokollen widersprüchliche Angaben zum Grund für die Festnahme des Beschwerdeführers und zu den Umständen seiner Entlassung finden. Zudem ist die Haftzeit nur wenig substanziiert beschrieben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der diesbezüglichen Angaben ist deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Spätsommer 2013 nicht glaubhaft sind. 5.3 Sodann ist festzuhalten, dass ein drohender Einzug in den Reservedienst entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen führt. Beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Leitentscheid BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
D-408/2018 stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer für die Leistung von Reservedienst aufgeboten worden sein sollte, so wäre dies für sich allein genommen praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Vielmehr ist die Frage zu klären, ob vorliegend von einer Konstellation auszugehen ist, die mit derjenigen von BVGE 2015/3 vergleichbar ist. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Angehörige der arabischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat den ordentlichen Militärdienst absolviert, ebenso seine vier Brüder. Zwar sei einer der Brüder inhaftiert worden, weil er sich während des Dienstes geweigert habe, Befehle auszuführen. Zuletzt sei er aber wieder freigelassen worden (vgl. Akten SEM A23, F29 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie – seine Mutter und vier verheiratete Schwestern leben nach wie vor in Damaskus – in diesem Zusammenhang irgendwelche Nachteile entstanden wären. Zudem lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden oder ihre Familienmitglieder politisch aktiv waren. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden als Angehörige einer oppositionellen Familie wahrgenommen wurden. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise noch für sich sowie seine Ehefrau Pässe beantragen, welche ihnen – gegen Bezahlung von Bestechungsgeld – umgehend ausgestellt wurden. Mit diesen konnten sie in der Folge legal und ohne Probleme in den Libanon ausreisen. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden weder als Verweigerer des Reservedienstes noch als Regimekritiker bekannt war, ansonsten wäre eine derart reibungslose Ausreise wohl kaum möglich gewesen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, er sei innerhalb der Frist ausgereist, die man ihm angesetzt habe, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Aus diesem Grund habe er sich noch nicht auf der Fahndungsliste befunden. Allerdings erscheint es bereits schwer nachvollziehbar, dass sich eine Person, die in den Reservedienst der Armee eingezogen werden soll und ein entsprechendes Aufgebot erhalten haben will, noch einen neuen Reisepass ausstellen lassen kann. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass alle Personen seines Jahrgangs ein Aufgebot als Reservist erhalten hätten (vgl. Akten SEM A23, F68). Würde dies zutreffen, so erschiene es äusserst unwahrscheinlich, dass man den betroffenen Personen noch Pässe ausstellen würde und sie legal ausreisen liesse.
D-408/2018 Vielmehr ist darin ein Indiz zu sehen, dass der Beschwerdeführer zwar – wie alle syrischen Männer, welche den regulären Militärdienst absolviert haben – dem Reservedienst zugeteilt war, aber keine konkrete Vorladung für dessen Leistung erhalten hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die eingereichte Zustandsbestätigung zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag. Einerseits erscheint es fragwürdig, dass die Familie des Beschwerdeführers rund zwei Jahre nach dessen Ausreise bei den Behörden ein Dokument verlangen kann, auf welchem handschriftlich vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer derzeit als Dienstverweigerer gelte. An-drerseits gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden offenbar für die Kinder D._______ und C._______ vom Libanon aus noch syrische Pässe beantragen konnten und diese auch erhalten haben. Als Ausstellungsort der beiden Pässe ist Damaskus eingetragen, sie datieren vom 29. Oktober 2015. Es ist schwer vorstellbar, dass die syrischen Behörden den Kindern einer Person, die als Dienstverweigerer und Regimegegner gelten soll und bei einer Rückkehr nach Syrien eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu befürchten hätte, Pässe ausstellen würde. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat bereits einmal inhaftiert worden und aus diesem Grund bei den Behörden als Regimegegner registriert worden wäre. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argumentation, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Militärdienst in einer Einheit gedient habe, welche direkt Maher al-Assad unterstellt gewesen sei, weshalb er im Visier der obersten Reihen des Assad-Regimes stehe, vermag nicht zu überzeugen. Maher al-Assad, der Bruder des syrischen Präsidenten, hat eine längere militärische Karriere durchlaufen und bekleidete in diesem Rahmen verschiedene (hohe) militärische Ränge. Selbst wenn ihm die Einheit unterstellt war, in welcher der Beschwerdeführer als einfacher Rekrut seinen ordentlichen Militärdienst absolviert hatte, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er sich deshalb im „Visier“ der syrischen Präsidentenfamilie befinden würde, wenn er rund sieben Jahre später zur Leistung von Reservedienst aufgefordert wird und diesem Aufgebot keine Folge leistet. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er tatsächlich konkret als Reservist in die syrische Armee einberufen worden wäre – aufgrund der ihm unterstellten regimekritischen Haltung eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu befürchten hätte, welche die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
D-408/2018 5.4 In Bezug auf die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die FSA respektive die al-Nusra Front ist festzuhalten, dass das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt hat, diese sei nicht asylrelevant. Entsprechend kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (vgl. deren Ziff. II/2., S. 5) verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Onkel aus J._______ den Beschwerdeführer konkret unter Druck gesetzt haben sollen, damit er für die al-Nusra Front zur Waffe greife. Die Rekrutierungsbemühungen respektive die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der FSA waren offenbar nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern betrafen alle Bewohner des von den betreffenden Milizen kontrollierten Gebiets gleichermassen. Ebenso wenig ist erkennbar, welche konkreten Auswirkungen die Verweigerung der Zusammenarbeit gehabt hätte und inwiefern die dadurch drohenden Nachteile die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erreicht haben sollten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal – insbesondere angesichts der legalen Ausreise aus dem Heimatstaat – auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin sowie die Kinder machen keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb das SEM zutreffend festgestellt hat, dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen. Demnach wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
D-408/2018 nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt. Zwar beantragen die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt explizit die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was in erster Linie damit begründet wird, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Wie in den vorstehenden Erwägungen bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht jedoch nicht zu schützen. Soweit in der Beschwerdeschrift ein selbständiger Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu diesem Punkt, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 83 AuG) alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2018 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom
D-408/2018 16. Februar 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von 12.8 Stunden à Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht (total Fr. 4‘151.40 inkl. Mehrwertsteuer). Gemäss der bereits in der Verfügung vom 23. Januar 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und ist somit vorliegend auf Fr. 150.– zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann als angemessen erachtet werden, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 2‘083.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-408/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 2‘083.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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