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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2015 D-4079/2014

3 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,206 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4079/2014

Urteil v o m 3 . August 2015 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).

D-4079/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie aus der Provinz Aleppo – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. oder 5. August 2013 und gelangte über die Türkei und Libyen am 5. September 2013 nach Italien, wo er sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Am 11. September 2013 reiste er schliesslich in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, er habe etwa im Juni 2011 seinen Freund Mohammed (M.) in die abgeriegelte Ortschaft C._______ begleitet, um den Leuten dort Lebensmittel (und ein wenig Geld) zu bringen. Vor C._______ hätten sie einen Kontrollpunkt passieren müssen, wo sie von Soldaten der syrischen Armee registriert und nach dem Grund für ihren Aufenthalt in diesem Gebiet gefragt worden seien. Sie seien einige Stunden in C._______ geblieben und dann wieder nach Aleppo zurückgekehrt. Die Behörden hätten später begonnen, Leute zu verhaften, die anderen Leuten geholfen hätten. Sein Freund M. sei auch – etwa zwischen Februar und Mai 2012 – verhaftet worden. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen, als die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien, um ihn zu verhaften. Als er von seiner Familie erfahren habe, dass die Behörden bei ihnen gewesen seien und M. verhaftet worden sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich für etwa drei Monate in einem Dorf namens D._______ nahe der türkischen Grenze versteckt. M. sei nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden und habe ihm erzählt, dass er im Gefängnis unter Folter angegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) die Freie Syrische Armee (FSA) mit Geld unterstützt habe beziehungsweise unterstützen würde. Sein Name stehe deshalb (immer noch) auf einer Liste von gesuchten Personen. Dies habe er von einem Verwandten, der in E._______ als Vorsteher eines Polizeipostens arbeite, erfahren. Er sei in Syrien nicht nur vom Regime gesucht worden, sondern auch von "religiösen Fanatikern" respektive von Leuten der Organisation "Islamic State in Iraq and Damascus" (nachfolgend: ISIS; seit Ende Juni 2014: "Islamic State" [IS]; Anmerkung des Gerichts) unter Druck gesetzt worden.

D-4079/2014 Diese seien – nachdem die Region durch die FSA "befreit" worden sei – zu ihm gekommen und hätten ihm aufgrund seiner Ethnie und seines Namens vorgeworfen, ein Alawit zu sein respektive dem syrischen Regime anzugehören. Sie hätten ihn einmal (im August 2012) für einen Tag festgehalten und ihn mit dem Hinweis entlassen, sie würden seinen Fall nach der Rückkehr des "Führers" anschauen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn von Zeit zu Zeit aufgesucht, wobei sie Geld verlangt hätten. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und Kopien von vier Seiten seines Reisepasses zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt gesucht werden sollte. Er sei zwar im Juni 2011 registriert worden, als er in die umstellte Ortschaft C._______ gegangen sei. Jedoch sei er erst zirka ab Februar 2012 gesucht worden. Es sei hier kein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang ersichtlich. Im Übrigen habe er damals bei der Kontrolle vor C._______ gesagt, er würde Freunde unterstützen wollen. Die Behörden hätten ihn somit mit grösster Wahrscheinlichkeit erst gar nicht in die erwähnte Ortschaft eingelassen, wenn der Verdacht auf Unterstützung der Opposition bestanden hätte. Des Weiteren sei sein Freund M. zwischen Februar und Mai 2012 zwar inhaftiert, jedoch nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden. Den Grund der Freilassung habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, obwohl er mit M. angeblich nach dessen Freilassung noch einmal gesprochen habe. Aufgrund der Freilassung seines Freundes M. sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden festgestellt hätten, dass jener sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, weshalb der Beschwerdeführer auch nichts zu befürchten gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er sich wo

D-4079/2014 versteckt gehalten habe. So habe er sich gemäss seinen Aussagen an der BzP in D._______ versteckt, nachdem er erfahren habe, dass er gesucht worden sei. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er bereits in D._______ gewesen sei, als die Behörden ihn zu Hause gesucht hätten. Später habe er ausgeführt, er sei zu dieser Zeit bei einer Tante väterlicherseits in Aleppo gewesen. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren und teilweise widersprüchlichen Aussagen sei es ihm nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung (durch die syrischen Behörden) im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass er von ISIS mit dem Tod bedroht worden sei. Hierzu habe er zu Protokoll gegeben, dass er von ISIS während eines Tages festgehalten worden sei. Er habe dort gesagt, dass er der Opposition angehören würde, und sei dann freigelassen worden mit der Drohung, dass man ihn töten werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Wenn ISIS ihn hätte töten wollen, dann wäre dies anlässlich der angeführten Festnahme erfolgt. Indem er freigelassen worden sei, zeige sich vielmehr, dass ISIS ihn nicht dem syrischen Regime zuordne und daher kein Interesse an seiner Person habe. Es sei ihm somit auch nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch ISIS glaubhaft zu machen. D. D.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juli 2014 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wies der vormalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

D-4079/2014 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss ging am 5. August 2014 bei der Gerichtskasse ein. G. G.a Mit Eingabe vom 8. August 2014 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 einreichen. G.b Dieser Eingabe lagen zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben (ein undatiertes Schreiben von F._______, The National Coalition of the Syrian Revolution and Opposition Forces; ein Schreiben von "führenden Mitgliedern" des Syrian Turkmen National Bloc vom 16. Juli 2014; je mit "behelfsmässiger" Übersetzung), ein Briefumschlag sowie zwei im Internet abrufbare Berichte (MapAction, Syrian border crossings, Syria Needs Analysis Project – September 2013; Al-Monitor, Who controls Syrian border crossings?, gepostet am 17. Juli 2014) bei. H. Mit Verfügung vom 13. August 2014 wies der vormalige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiedererwägung vom 8. August 2014 betreffend unentgeltliche Prozessführung inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4079/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4079/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden oder ISIS glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entkräften. Es ist insbesondere festzuhalten, dass auch der in der Beschwerde zitierte Bericht von Human Rights Watch ([…]; vgl. Beschwerdeschrift S. 4) nicht geeignet ist, das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal sich dieser nicht direkt auf den Beschwerdeführer bezieht und im Übrigen in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt. So wird in diesem Bericht unter anderem festgehalten, dass es bereits Mitte Mai 2011 zu zahlreichen Verhaftungen in C._______ gekommen sei (vgl. a.a.O. S. 29 und 36), weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass – wie in der Beschwerde zur Erklärung des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Registrierung des Beschwerdeführers vor C._______ etwa im Juni 2011 und der Suche nach ihm anfangs 2012 vorgebracht wird – die Situation erst später eskalierte respektive die Verhaftungswelle erst später stattfand (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Dass die Freilassung von M. sodann erfolgt sein soll, weil er unter Folter unter anderem den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben), überzeugt insofern nicht, als den syrischen Behörden dieser Name aufgrund der Registrierung bereits bekannt war. Welche weiteren gewichtigen Erkenntnisse M. hätte preisgeben können, wird nicht dargetan. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer selber aus, er wisse den Grund für die Freilassung nicht (vgl. A 26/13 S. 4). Dem Beschwerdevorbringen, der von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in D._______ basiere auf einer ungenauen Übersetzung anlässlich der Anhörung respektive einer Fehldeutung, ist sodann entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls (wie auch denjenigen des Protokolls der BzP) mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen – so wie sie protokolliert wur-

D-4079/2014 den – grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzende Person gut verstanden haben will (A 26/13 S. 1 und 13). Im Übrigen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte, die auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung hindeuten. Allerdings ist zuzugestehen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich zu jener Zeit in D._______ versteckt (vgl. A 26/13 S. 4 unten), einen gewissen Interpretationsspielraum hinsichtlich des genauen Zeitpunktes bietet. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, erweist sich der vom SEM genannte Widerspruch doch insgesamt nicht als entscheidend. Entgegen den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der eintägigen Inhaftierung durch die ISIS-Leute – sofern überhaupt glaubhaft – ist sodann davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer angesichts des bekanntermassen unbarmherzigen Vorgehens nicht (auch nicht gegen Geldzahlung) freigelassen hätten, wenn allenfalls für den abwesenden Entscheidungsträger ein Interesse an seiner Person hätte bestehen können. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem zweiten in der Beschwerde zitierten Bericht (Al-Monitor, Al-Qaeda in Syria targets Turkmen minority, 3. Dezember 2013) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich dieser ebenfalls nicht direkt auf ihn bezieht. Aufgrund dieses Berichts (allein) ist im Übrigen nicht von einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung: BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) von Turkmenen in Syrien auszugehen. 5.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere in zeitlicher Hinsicht sehr unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 4/12 S. 8 f.; A 26/13 F30, F42 f. und F53). Seine Erklärung, er könne sich wegen der Vorkommnisse in Syrien nicht an die Daten erinnern (vgl. A 26/13 F43), überzeugt nicht vollumfänglich. Er hätte zumindest in der Lage sein müssen, bezüglich der objektiv als einschneidend zu erachtenden Erlebnisse – beispielsweise die erstmalige behördliche Suche nach ihm und die eintägige Festnahme durch ISIS – genaue(re) zeitliche Angaben zu machen (A 4/12 S. 9; A 26/13 F53). Auch lassen sich in seinen Aussagen zahlreiche weitere, von der Vorinstanz nicht aufgezeigte Ungereimtheiten finden. So erklärte der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP zu seiner Ausreise aus Syrien, er sei von Aleppo aus zusammen mit G._______ (N […]) nach (Gazi)Antep in der Türkei gereist (vgl. A 4/12 S. 6 und Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2014 S. 3). Entsprechend gab er an der BzP auch an, er habe sich zirka drei Monate in D._______ versteckt und sei dann nach Aleppo zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe (vgl. A 4/12 S. 3 und 9). Im Widerspruch dazu führte er an der Anhörung

D-4079/2014 aus, er habe sich die letzte Zeit in Syrien meistens in D._______ aufgehalten und sei mit G._______, der von Aleppo gekommen sei, von D._______ in die Türkei gegangen (A 26/13 F82 f.). 5.3 Mit dem Gesuch um Wiedererwägung vom 8. August 2014 liess der Beschwerdeführer zwei Schreiben einreichen. Im Wiedererwägungsgesuch führte er dazu zusammengefasst aus, die Schreiben würden beide bestätigen, dass ihm von der syrischen Regierung vorgeworfen worden sei, Demonstrationen und Hetze gegen das Assad-Regime betrieben zu haben, weshalb er aus Angst in die nördlichen Regionen des Landes geflüchtet sei. Das Schreiben von führenden Mitgliedern des "Syrian Turkmenen National Bloc" belege zudem seine Vorbringen betreffend seiner Aktivitäten für die Rechte der Turkmenen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Diese Schreiben bestätigen zwar – wie bereits in der Verfügung vom 13. August 2014 festgestellt – in allgemein gehaltener Form die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gesucht werde. Aus ihnen ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Quellen die Schreibenden ihre Informationen haben, und ob sie diese verifiziert haben. Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift nicht geltend machte, wegen Demonstrationsteilnahmen und/oder wegen seines Engagements für die Turkmenen gesucht worden zu sein, sondern weil sein Freund während der Haft zugegeben habe, dass er die Opposition finanziell unterstützt habe. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2014 eingereichten Schreiben sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung zu belegen, sondern bestärken im Gegenteil die Ansicht, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. 5.4 Zusammenfassend – und ohne weitere Ungereimtheiten anzuführen – ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen und die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2014 eingereichten Berichte (betreffend Kontrolle der syrischen Grenzübergänge) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

6.

D-4079/2014 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 5. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4079/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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