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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 D-4077/2014

2 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,124 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4077/2014

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).

D-4077/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 19. Oktober 2013 und gelangte am 8. März 2014 via Nepal und unbekannte Destinationen unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 2. Mai 2014 führte ein externer Experte mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, das die Grundlage für eine Herkunftsanalyse (sog. LIN- GUA-Analyse) abgab. Am 28. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr zum Ergebnis der Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit wurde sie auch über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person informiert. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf N._______ in der Gemeinde O._______ (Bezirk P._______, Präfektur Q._______, Provinz Sichuan) und sei chinesische Staatsbürgerin beziehungsweise ethnische Tibeterin. Sie habe von Geburt an bis zu ihrer Ausreise am 10. Oktober 2013 in diesem Dorf gelebt. An diesem Tag habe sie ihr Heimatdorf verlassen, nachdem sie noch am Morgen mit vier Freunden Flugblätter im Bezirkshauptort verteilt habe. Motiviert dazu habe sie ein Mönch und Lehrer, der ihnen von Leuten berichtet habe, die sich für die Sache Tibets opfern würden. In der Folge hätten sie sich für die Verteilaktion aufgeteilt. Sie selbst sei mit ihrem Freund B._______ unterwegs gewesen. Nachdem sie die Flugblätter verstreut hätten, sei sie mit B._______ nach Hause gefahren. Bereits am Nachmittag habe sie dann erfahren, dass ein mit ihr befreundetes Mädchen verhaftet worden sei. Ihr Vater habe daraufhin gesagt, es sei für sie (die Beschwerdeführerin) zu gefährlich, im Hei-matort zu bleiben, weil das verhaftete Mädchen ihren Namen preisgeben könne. Am Abend sei sie dann von zu Hause weg gegangen. Von ihrem Dorf N._______ sei sie über R._______ nach Lhasa, von dort nach Dram gereist. Am 8. März 2014 sei sie mit drei verschiedenen Flugzeugen geflogen, doch wisse sie nicht wohin. Schliesslich habe sie ein Zug nach M._______ gebracht. A.c Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Verfahrens mündlich aufgefordert, rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach.

D-4077/2014 B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 9. Juli 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 9. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel vom 21. Juli 2014) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4. August 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4077/2014 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4077/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM machte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, angesichts widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen sowie fehlender Chinesisch-Kenntnisse sei im vorliegenden Fall eine Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben worden. Der externe Experte habe am 2. Mai 2014 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch geführt. Aufgrund der inhaltlichen Evaluation dieses Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Einerseits sei ein mangelndes spezifisches Alltagswissen festzustellen, das jedoch bei einer in besagter Region einheimischen Person mit ihrem Profil voraussetzbar wäre. Ausserdem habe sie keine korrekten Angaben zu Preisen von Gebrauchsgütern machen können. Darauf angesprochen habe sie sich gerechtfertigt und geltend gemacht, sie habe nie selber eingekauft und kenne deshalb die Preise nicht. Indessen vermöge diese Erklärung nicht zu überzeugen, weil sie eine erwachsene Person sei, welche überdies geltend gemacht habe, sie habe sich unter anderem um den Haushalt ihrer Familie gekümmert. Des Weiteren habe sie bezüglich ihrer schulischen Ausbildung erfahrungswidrige Angaben gemacht. Es sei des Weiteren unerklärlich, dass sie die chinesischen Währungseinheiten nicht korrekt habe benennen können. Von einer Person, die seit ihrer Geburt in Tibet gewohnt haben wolle, seien zutreffende Kenntnisse zu erwarten. Nicht zuletzt sei die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen, einfachste Sätze auf Chinesisch zu verstehen. Die einzelnen von ihr gebrauchten chinesischen Wörter spreche sie zudem falsch aus, was darauf hindeute, dass sie mit den Begriffen nicht vertraut sei. Die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Lebensumständen in ihrer Heimat stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft in der Region Tibet, weshalb das BFM davon ausgehe, dass sie nicht in besagtem Gebiet gelebt habe. Schliesslich sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen. Demnach könne ihr die angebliche Herkunft aus der Region Tibet (Volksrepublik China), die entsprechende Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden.

D-4077/2014 Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet stattgefunden habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch nicht nachvollziehbare Aussagen anlässlich der Anhörungen bestätigt. Ihre Vorbringen zu den Ereignissen, die zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, seien widersprüchlich, ihre Angaben bezüglich ihrer politischen Motivation äusserst unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Auch über die Verhaftung ihrer Freundin habe sie kaum Angaben machen können. Es widerspreche jedoch der Logik des Handelns, dass sie ausser Landes geflohen sei, ohne vorher genaueres über besagte Verhaftung in Erfahrung gebracht oder mit ihrem Vater darüber im Detail gesprochen zu haben. Diese Erkenntnisse und die zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Punkten bestätigten den Expertenbefund. Die von ihr geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich damit als unglaubhaft.

Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

Ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des BFM vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsan-

D-4077/2014 gaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 aAbs. 2 AsylG (AS 2007 5490) i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen. Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei Verheimlichung der wahren Identität. Es könne keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Sie habe das Merkblatt nicht lesen können, weil sie die tibetische Schrift nicht wirklich beherrsche. Dies sei mit ein Grund dafür gewesen, dass sie während der Anhörung sehr verunsichert gewesen sei. Sie habe nie eine öffentliche Schule besucht, weil die Hilfe zu Hause als notwendiger erachtet worden sei als die Aneignung theoretischen Wissens. Sie wolle in der Schweiz die Sprache und auch einen Beruf erlernen, was in China nicht möglich sei. Im Übrigen kenne sie niemanden in Indien oder Nepal, weshalb sie dort total verloren wäre und das Risiko tragen würde, von den nepalesischen Behörden an die chinesischen überstellt zu werden. 5.3 5.3.1 Gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis gelten LINGUA-Analysen lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, wobei derartigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S.

D-4077/2014 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der Analysebericht muss in zusammenfassender Weise die von der Fachperson dem Probanden gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten wiedergeben sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Be-weiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, nennen, um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 S. 89 f.). Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 2. Mai 2014 (vgl. A16/4) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm nach den genannten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Evaluationsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, zu bezweifeln. Dies umso weniger, als sie nicht in der Lage war, den Vorwürfen zur Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion auch nur ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. A19/14 F6-F19 S. 2-4). Stattdessen bestand die Beschwerdeführerin lediglich darauf, sie stamme aus Tibet, habe immer dort gelebt und alles gesagt, was sie wisse. Mangels Schulbesuchs gingen ihr indessen viele Kenntnisse ab. Derlei Vorbringen sind allerdings nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. In Anbetracht ihrer Vorbringen zu ihrer Herkunft und ihrem Lebenslauf hätte sie beispielsweise über das tibetische Schulsystem besser Bescheid wissen müssen, auch wenn sie selbst keine Schule besucht haben sollte. Ihr Argument, über die Schule könne sie nichts sagen, weil sie selbst ja nie zur Schule gegangen sei (vgl. A19/14 F15 S. 3), ist demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen wurde bei der Evaluation des Alltagwissens nicht nach eigentlichem Schulwissen gefragt, sondern nach dem Erfahrungswissen, welches auch eine Analphabetin, die in der entsprechenden Region tatsächlich gelebt hat, müsste reproduzieren können. Die Beschwerdeführerin war dazu nicht Lage. So wusste sie auch nicht Bescheid über elementare Aspekte des Pilzhandels, obwohl sich ihr Vater nebenbei als Pilzsammler betätigt haben soll. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Schlussfolgerung, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, umzustossen.

D-4077/2014 5.3.2 Aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin nie in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt hat, ist den dem Asylgesuch zugrundeliegenden Ereignissen, welche sich in Tibet zugetragen haben sollen, jegliche Grundlage entzogen, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Aus demselben Grund kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder legal noch illegal aus Tibet ausgereist ist, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die Furcht vor einer Rückkehr nach China erweist sich als unbegründet, da der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde (vgl. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheiddispositivs). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem publizierten Urteil (BVGE 2014/12 E. 5.8), welches die in EMARK 2005 Nr. 1 publizierte Rechtsprechung aktualisiert, fest, dass für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit bestehen: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat), b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien, c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Liegen die Konstellationen a oder b vor, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt.

Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der

D-4077/2014 wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). 5.4.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie unglaubhafte Angaben zu ihrer wahren Herkunft gemacht hat. Dadurch wird den Asylbehörden die Abklärung verunmöglicht, welchen effektiven Status die Beschwerdeführerin in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. a.a.O., E. 5.10). Deshalb sind auch die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4077/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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