Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.01.2018 D-407/2018

24 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 parole·~12 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-407/2018

Urteil v o m 2 4 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).

D-407/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Am 27. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. MIDES Personalienaufnahme) und am 13. November 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Dabei machte er geltend, er habe viele Probleme in Italien. Leute würden nach ihm suchen und er sei mit einem Messer angegriffen worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, allerdings habe er noch einen Arzttermin, (…). D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 10. Januar 2018 nahm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums, in welchem das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Italien vorgesehen wurde, Stellung. Die damalige Rechtsvertreterin machte geltend, der Beschwerdeführer weise erneut daraufhin, dass er Angst habe, nach Italien zu gehen. Er habe in Algerien Schwierigkeiten mit der Familie seiner Freundin gehabt, weshalb er das Land verlassen habe. In Italien sei

D-407/2018 er daraufhin vom C._______ seiner Freundin mit dem Messer angegriffen worden. Er sei in Italien in Gefahr und wolle nicht dorthin zurückkehren. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, somit sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Die Einwände des Asylgesuchstellers könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vorliegen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde. Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Bei Problemen mit Privatpersonen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner könne er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände (unzureichende Schutzfähigkeit der italienischen Behörden) lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer

D-407/2018 Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beschwerdebegründung wiederholte er, er habe Furcht vor einer Rückkehr nach Italien. Er habe in Algerien Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt und sei deswegen geflohen. In Italien sei er dem C._______ seiner Freundin begegnet, der ihn mit einem Messer angegriffen habe. Die italienischen Polizeibehörden hätten – unbesehen ihrer Schutzwilligkeit – nicht die Kapazität, ihn vor einer grossen Familie, die ihn verfolge, zu schützten. Der C._______ seiner Freundin habe ihn in nur wenigen Tagen – er sei lediglich eine Woche in Italien gewesen – gefunden und ohne jegliche Schutzfähigkeit seitens der italienischen Behörden angreifen können. Ferner sei er als Geflüchteter in Italien besonders angreifbar, zumal ihm die italienischen Behörden im Asylverfahren weder Unterkunft noch besonderen Polizeischutz gewähren würden. Die einzige Möglichkeit, ihn vor der Familie seiner Freundin zu schützen, bestehe darin, dass er in einem Staat unterkomme, wo Geflüchtete in gut organisierten Unterkünften untergebracht würden und die Polizeibehörden fähig seien, ihn vor Übergriffen zu schützten. Von dieser Schutzfähigkeit sei in der Schweiz, wo die Unterbringung gut strukturiert sei, auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Im Übrigen gelangt vorliegend die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

D-407/2018 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).

D-407/2018 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM ein Gesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grundsätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 Das SEM hat anhand eines Eintrages in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen

D-407/2018 Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers – in Italien erhalte er weder polizeilichen Schutz vor Übergriffen seitens der Familie seiner Freundin noch eine Unterkunft – vermögen die solchermassen festgestellte Zuständigkeit und die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen, zumal das SEM zu exakt denselben Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung bereits ausführlich und einwandfrei Stellung bezogen hat. Es ist deshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf diese korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und von deren Wiederholung abzusehen (vgl. Erwägung F hiervor). 4.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 5. 5.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2). 5.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.

D-407/2018 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegenstandslos. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraussetzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-407/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

Versand:

D-407/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2018 D-407/2018 — Swissrulings