Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4063/2019
Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz) Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-4063/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…). Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…). Mai 2017 fand die Befragung zur Person statt. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 17. April 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Kantonswechsel und beantragte dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden. Als Begründung fügte er an, er leide unter Schlafstörungen und Angstzuständen, weshalb er seit dem (…). März 2018 in psychiatrischer Behandlung sei. Die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft, in welcher er lebe, würde ihn ständig an seine Inhaftierung in der Türkei erinnern und ihm psychisch stark zusetzen. Ein Umzug zu seinem Bruder und dessen Ehefrau würde sich äusserst förderlich auf seinen Gesundheitszustand auswirken. Mit Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Kantonswechsel abgelehnt. D. Mit Schreiben vom (…). November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den Stand seines Asylverfahrens. Es sei für ihn von erheblicher Bedeutung, sein Asylverfahren möglichst schnell zu durchlaufen, da er sich zurzeit in einem (…) befinden und ihm ein abgeschlossenes Asylverfahren seine (…) massgebend erleichtern würde. E. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Antwort vom 30. November 2018 den Eingang der Verfahrensstandsanfrage. Aus Überlegungen der Gerechtigkeit gelte das Priorisierungsprinzip «first in, first out», wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne dem Beschwerdeführer keine verbindliche Zusage zur Dauer seines Asylverfahrens gemacht werden. Dabei werde sein Gesuch nach Möglichkeit prioritär behandelt und er werde sobald als möglich zu einer Bundesanhörung vorgeladen werden.
D-4063/2019 F. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei eine umgehende Vorladung zu einer Bundesanhörung zu den Asylgründen zu veranlassen sowie hernach zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Kopie eines Arztberichtes des (…) vom (…). März 2019 sowie eine Kostennote bei. Am 13. August 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte hingegen das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz bemerkte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2019, es sei zweifelsohne bedauerlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Prioritätenordnung beim Abbau altrechtlicher Pendenzen noch keinen Anhörungstermin erhalten habe. Zudem sei es aus ihrer Sicht nicht sinnvoll, bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne eine Bundesanhörung durchgeführt zu haben, einen Entscheid zu fällen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt habe, da ihm anlässlich einer Bundesanhörung die Gelegenheit geboten werde, sich ausführlich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Schliesslich sei festzustellen, dass er trotz der Aufforderung während seiner BzP vor zwei Jahren seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte noch nicht eingereicht habe. I. Mit Replik vom 4. September 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen in der Beschwerde vorgebrachten Anträgen fest und informierte, er habe seine Identitätskarte im Original der Vorinstanz zukommen lassen. Der Replik legte er eine Kopie seiner Identitätskarte sowie eine weitere Kostennote bei.
D-4063/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
D-4063/2019 verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.5 Der Zeitpunkt der Beschwerde ist vorliegend nicht zu beanstanden. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 14. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens mit der dringlichen Bitte, ihm einen Termin für eine Bundesanhörung zuzuteilen. Sein schutzwürdiges Interesse ergibt sich aus der mutmasslich verzögerten Amtshandlung des SEM, welches bis zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Termin für die Bundesanhörung angesetzt, noch in der Sache entschieden hat. 2. 2.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 2.5 2.5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist im Sinne von aArt. 37 Abs. 2 AsylG über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden.
D-4063/2019 2.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann jedoch nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da zu einer Vorladung zur Bundesanhörung keine Abklärungsmassnahmen notwendig sind.
2.5.3 Vorliegend ergibt sich, dass seit der Einreise des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre und vier Monate vergangen sind, ohne dass er zu einer Bundesanhörung eingeladen und zu seinen Asylgründen angehört worden wäre, obwohl er sich mit Schreiben vom 14. November 2018 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigte sowie die Gründe seiner persönlichen Interessen an einer raschen Erledigung des pendenten Asylgesuches darlegte. Wenngleich die Vorinstanz die Anfrage am 30. November 2018 beantwortete, erfolgten ihrerseits keine weiteren Instruktionsmassnahmen. Somit war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, abgesehen von der Behandlung des Kantonswechselgesuchs, rund zwei Jahre untätig geblieben. Aus ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2019 geht zudem nicht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer einen Anhörungstermin mitgeteilt hat. Eine Nichtanhandnahme während einer solch langen Zeitdauer erscheint grundsätzlich zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als begründet. 2.6 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das hängige Verfahren zu lange gedauert hat und die eingereichte Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer zeitnah anzuhören und sein Asylgesuch vom 7. Mai 2017 beförderlich zu behandeln sowie rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne Art. 63 VwVG von keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
D-4063/2019 3.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.3 Die von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennoten vom 12. August 2019 sowie 4. September 2019 erscheinen dem Gericht hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands als zu hoch. Die in den beiden Kostennoten aufgeführten Aufwendungen von insgesamt 6,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 185.– werden auf 5 Stunden gekürzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 942.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4063/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Er ist insbesondere unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 942.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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