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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 D-4062/2019

26 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,151 parole·~26 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4062/2019

Urteil v o m 2 6 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019.

D-4062/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 7. Januar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 20. Dezember 2017 statt. Am 13. Dezember 2018 wurde er ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Eröffnung am 11. Juli 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Einsicht in die bei der Anhörung erstellte Skizze zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Skizze zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz, unter dem Hinweis, dass sich die in der

D-4062/2019 Anhörung erstellte Skizze nicht in den Akten befinde, zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 replizierte. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer auf die volatile Lage im Zusammenhang mit dem türkischen Einmarsch in Nordsyrien hin und ersuchte um Fristansetzung zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage stabilisiert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-4062/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe, ist abzuweisen, zumal das Verfahren spruchreif ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4062/2019 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______ in der Provinz C._______ (Syrien) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem er seinen Militärdienst im (…) abgeschlossen habe, habe er für ein Jahr als Reservist in D._______ gedient und in einer Einheit für (…) gearbeitet. Er sei aber auch als (…) tätig gewesen. Im (…) 2012 sei er desertiert. Dafür habe ihm sein Bruder Kleider geschickt, worin er seine Identitätskarte versteckt habe. Er sei damals krank gewesen und habe für eine Stunde Urlaub erhalten, um sich Medikamente zu beschaffen. Mit einem Passierschein habe er die Kaserne verlassen können. Mit dem Bus seien er und zwei weitere Deserteure nach C._______ gefahren. Auf dem Weg dorthin sei er an mehreren Kontrollposten kontrolliert worden und einer seiner Begleiter habe an einem Kontrollposten aussteigen müssen; er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. In C._______ angekommen, sei er mit einem Taxi nach Hause gelangt und nach einem kurzen Aufenthalt in den E._______ aufgebrochen. Nachdem er das Land verlassen habe, hätten Beamte einmal zuhause nach ihm gesucht. Als Beweisdokumente reichte er im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Familienbüchleins, eine Personalienbestätigung, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie diverse Fotos ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Ausführungen seien widersprüchlich. Er habe in der Anhörung ausgesagt, zwei oder drei Tage nach der Desertion ausgereist zu sein, während er in der ergänzenden Anhörung von ungefähr fünf oder sechs Tagen gesprochen habe. Gemäss Ausführungen in der ergänzenden Anhörung habe er einen grünen Reservistenausweis erhalten. Dieser sei ihm zwar entzogen worden. Er habe dafür aber einen anderen Ausweis erhalten, welchen er nicht auf sich getragen habe. Vielmehr habe er einen Waffenausweis dabeigehabt. Im Widerspruch dazu habe er in der ersten Anhörung ausgeführt, er habe keine grüne Identitätskarte erhalten und sich nur mit der Militärnummer, die er bei Bedarf aufgesagt habe, identifiziert. Gemäss Aussagen in der ersten Anhörung habe die Grundausbildung bloss zwei (statt vier) Monate gedauert, während er in der ergänzenden Anhörung von vier Monaten gesprochen

D-4062/2019 habe. Ebenfalls unstimmig ausgefallen seien seine Angaben zu Kriegseinsätzen. In der ersten Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, einmal an Gefechtshandlungen teilgenommen zu haben. In der zweiten Anhörung habe er zunächst von einem oder zwei Einsätzen gesprochen, um dann – bestimmter – von zwei zu sprechen. Ferner habe er in der zweiten Anhörung bei der Frage, ob er nach der Ausreise von den Militärbehörden gesucht worden sei, auf ein Telefonat verwiesen, welches seine Schwester beantwortet habe, sei den Detailfragen dann aber ausgewichen. In der ersten Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, die Militärpolizei sei bei ihm zuhause vorstellig geworden. In der zweiten Anhörung habe er seinen Einsatz am Wachposten an einer Kreuzung so beschrieben, als habe er regelmässig an solchen teilgenommen. Dagegen habe sich diese Wache gemäss der ersten Anhörung auf einen eintägigen Einsatz beschränkt. Seine Ausführungen zur militärischen Aushebung seien ausweichend und oberflächlich, was hinsichtlich der Wichtigkeit des Ereignisses kaum verständlich sei. Die Erklärungen zur Grundausbildung seien ebenfalls karg ausgefallen und es mute insbesondere sonderbar an, dass er als Mitglied einer Einheit für (…) keine Ausbildung an entsprechenden Geräten erhalten habe. Er habe zwar präzise angegeben, wann er Syrien verlassen habe. Sowohl in der ersten als auch der zweiten Anhörung habe er jedoch eine widersprüchliche Dauer zwischen Desertion und Ausreise angegeben. Er sei nicht imstande gewesen, ausgehend vom Tag der Ausreise auszuführen, an welchem Datum er ungefähr desertiert sei. Obwohl er sowohl den Anfang des Dienstes sowie zumindest den Monat der Desertion habe benennen können, sei kaum nachvollziehbar, weshalb er die genaue oder mindestens die ungefähre Dauer des Dienstes nicht habe angeben können. In der ersten Anhörung habe er von (…) 2010 bis (…) 2011 gesprochen und angefügt, danach noch ungefähr ein Jahr als Reservist gedient zu haben. Auch in der zweiten Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, die annähernd genaue Gesamtdauer des Dienstes anzugeben. Dagegen lese sich die Passage, die ganz auf die Desertion aus dem Reservedienst fokussiere, von der Vorbereitung derselben bis zur Ankunft in C._______, namentlich der Teil, als er im Bus gesessen habe, derart lebhaft und spannend, detailreich, ungezwungen und mit nachvollziehbaren Schilderungen psychischer Vorgänge, dass diese Reise als glaubhaft zu erachten sei. Der Unterschied zu den übrigen Aussagen sei aber derart

D-4062/2019 frappant, dass sich die Frage aufdränge, ob die Reise tatsächlich die Desertion darstelle oder in einem anderen Zusammenhang erfolgt sei. Andere Passagen seien kürzer ausgefallen, mit Ausnahme namentlich der aus dem Zivilleben stammenden Arbeit als Kellner. Der Stilbruch, die widersprüchlichen und knappen Aussagen zur Aushebung und zum Militärdienst sowie die detailreiche Erzählung zur Busfahrt würden unweigerlich auf einen konstruierten Teil der Vorbringen hinweisen, und das Erzählverhalten erwecke den Eindruck, dass er sich für die Anhörung gezielt auf die Desertionsproblematik vorbereitet habe. Es sei folglich zwar nicht gesagt, dass die Busfahrt so nicht stimme, indes seien die übrigen Vorbringen zu oberflächlich ausgefallen, als von einem erzähllogischen korrekten zeitlichen Zusammenhang zwischen Reservedienst, Vorbereitung zur Desertion und zur eigentlichen Desertion auszugehen sei, weshalb die Desertion nicht glaubhaft sei und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den Militärdienst zu belegen. Er habe kein einziges schriftliches Beweismittel der fast dreijährigen Dienstzeit einreichen können. Dafür habe er Fotos der angeblichen Reservistenzeit eingereicht. Darauf sei zwar zu erkennen, dass er eine Waffe trage. Indes sei sowohl aufgrund der abgebildeten Umgebung wie auch der getragenen (zivilen) Kleidung nicht zwingend auf einen Militäroder Reservistendienst zu schliessen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in die anlässlich der Anhörung erstellten Skizze keine Einsicht gewährt habe. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Das SEM habe es unterlassen, abzuklären, wann der Beschwerdeführer der Fernmeldetruppe zugeteilt worden sei. Es gehe nicht an, einen Sachverhaltsaspekt nicht abzuklären und daraus gleichzeitig eine entsprechende Unglaubhaftigkeit zu konstruieren. Das SEM habe die Anhörung jahrelang verschleppt. Die erste Anhörung habe erst über zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung stattgefunden und die zweite Anhörung rund ein Jahr später. Es gehe nicht an, ein Verfahren zu verschleppen und dann mit angeblich fehlender Substanziiertheit und Widersprüchlichkeit zwischen den viele Jahre auseinanderliegenden Anhörungen zu argumentieren. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Anhörung mehrmals unterbrochen

D-4062/2019 worden, was ebenfalls die Abklärungspflicht verletze. Weiter wiege schwer, dass die ergänzende Anhörung von einem anderen SEM-Mitarbeitenden durchgeführt worden sei. Dadurch habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Es verletze Art. 7 AsylG und den Grundsatz von Treu und Glauben, ein Verfahren zu verschleppen und gleichzeitig mit mangelnden Details und einem geringfügigen Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Desertion und Ausreise zu argumentieren. Das SEM begründe auch nicht, welche Aussagen markant kürzer ausgefallen seien, als diejenige zur Busfahrt. Dem Beschwerdeführer seien nur zwei offene Fragen gestellt worden. Der Vorwurf des SEM betreffend das angeblich ausweichende Antwortverhalten beziehe sich auf zwei Fragen, in welchen vier respektive drei Teilfragen verpackt worden seien und es sei absurd, mehrere Fragen auf einmal zu stellen und es dann als unglaubhaft zu bezeichnen, wenn die Antwort darauf laute, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr daran erinnern. Ferner treffe es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf eine Erinnerungslücke berufen habe. Vielmehr habe er die Folgefragen allesamt konkret beantwortet. Die Aussagen zum grünen Ausweis seien nicht widersprüchlich. Zur Dauer der Grundausbildung habe er sich nicht widersprüchlich geäussert. Vielmehr würden sich die genannten vier Monate auf die grundsätzliche Dauer beziehen, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Temperaturen aber auf zwei gekürzt worden sei. Hinsichtlich seiner Teilnahme an Gefechtshandlungen habe er stets angegeben, an einem oder zwei Einsätzen teilgenommen zu haben; eine klare Abgrenzung von Kriegshandlungen lasse sich nicht vornehmen. Die Behauptung, er sei in der zweiten Anhörung Detailfragen zu einem Telefonat und der Suche nach seiner Person ausgewichen, sei unzutreffend, da der Beschwerdeführer bei seiner ersten Antwort zum Telefonat unterbrochen worden sei und ihm anschliessend die konkrete Frage gestellt worden sei, wer angerufen habe. Diese Frage habe er beantwortet. Weitere Fragen zum Telefonat seien nicht gestellt worden. Anschliessend habe er die Suche nach seiner Person glaubhaft und in Übereinstimmung mit der ersten Anhörung beschrieben.

D-4062/2019 Zur Tätigkeit beim Kontrollposten an der Kreuzung habe er übereinstimmend angegeben, dass er mehrere eintägige Einsätze geleistet habe. Das SEM verwechsle hier die Einsatzdauer mit der Häufigkeit. Die Schilderung zur Aushebung und zum Militärdienst seien substanziiert. Die Behauptung des SEM, es mute sonderbar an, dass er keine Ausbildung (…) erhalten habe, blende aus, dass seine Grundausbildung verkürzt worden sei und es auch möglich sei, dass diese Fachausbildung erst nach der Grundausbildung erfolge. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Ausbildung wäre erst später erfolgt; er selbst sei aber (…) verlegt worden. Zur Dienstdauer habe er übereinstimmend ausgesagt, dass diese etwas weniger als drei Jahre gewesen sei. Die Beschreibung der Reise beziehe sich auf die Desertion und nicht eine Reise als Zivilist. Der vom SEM konstruierte Stilbruch sei nicht ersichtlich. Der Vorwurf des SEM, er habe sich für die Anhörung gezielt auf die Desertionsproblematik vorbereitet, sei absurd. Die Ausführungen würden schliesslich viele Realkennzeichen enthalten, wie beispielsweise die Schilderung, wie er sich habe anmelden müssen und wie seine Militärnummer gelautet habe. Weitere Realkennzeichen würden sich in den Erläuterungen zu den Sitzungen, den Befehlen, (…) und der Auflistung verschiedener Bataillone finden. Ebenso detailliert und glaubhaft seien die Aussagen zum Erlangen des einstündigen Urlaubs und dem Absetzen nach B._______. Mit den eingereichten Fotos sei ein objektiver Beweis für den Militärdienst erbracht. Der Vorwurf, er habe keine Beweismittel betreffend den Militärdienst eingebracht, sei unzutreffend, da er Fotos eingereicht habe. Ferner forme das SEM dadurch den Glaubhaftigkeitsmassstab zu einem Beweiserfordernis um. Er habe zu den Fotos nachvollziehbar erklärt, wieso er teilweise in Zivil abgebildet sei. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch die anlässlich der Anhörung erstellte Skizze. Wegen seiner Desertion aus dem Reservedienst sei der Beschwerdeführer asylrelevant gefährdet. Sein Profil werde durch den Umstand, dass er Kurde sei, zusätzlich geschärft. Ein weiteres Gefährdungselement stelle die illegale Ausreise dar. 5.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die an der Anhörung erstellte Skizze sei nicht mehr auffindbar. Nichtsdestotrotz sei das Skizzierte

D-4062/2019 detailliert beschrieben worden, weshalb deren wesentlicher Inhalt rekonstruiert werden könne. Zwar wäre die Skizze eine zusätzliche graphische Abbildung der Beschreibung der Kaserne gewesen. Indes würden auch die besagten protokollierten Antworten, welche sich auf die Skizze beziehen würden, nicht genügen, um die wesentlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in Bezug auf den Militärdienst umzustossen. Der grössere Zeitraum zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung sei auf die überdurchschnittlich hohen Neueingänge während der Asylkrise 2015 zurückzuführen. Gerade die Durchführung einer ergänzenden Anhörung könne sich aber kaum unter eine Verletzung der Abklärungspflicht subsumieren lassen. Dasselbe gelte für die Unterbrechungen. So sei es gerade Sinn einer ergänzenden Anhörung, spezifische Lücken zu füllen und dem Beschwerdeführer sei nach den Unterbrüchen jeweils genügend Raum für Erklärungen gegeben worden. Der Stilbruch lasse sich auch an weiteren Stellen in den Protokollen ersichtlich machen; so etwa bei den Fragen 30 ff. und 54 der ersten Anhörung. Zwar sei auch dort nicht wirklich nachgehakt worden. Aber bei Frage 74 sei ebenfalls nicht nachgefragt worden und der Beschwerdeführer habe spontan eine fast dreiseitige Antwort abgeben können. Dies sei übrigens die einzige Frage, welche er derart detailreich beantwortet habe, als käme es in der Anhörung für die Glaubhaftmachung nur darauf an, eine Wegbeschreibung von D._______ nach C._______ zu geben, was aber in einer Gesamtschau nicht genüge. Eine Desertion könne nur glaubhaft sein, wenn sie an ein glaubhaftes Vorbringen, zuvor im Militärdienst gewesen zu sein, anknüpfen könne. Es treffe nicht zu, dass das SEM nur zwei offene Fragen gestellt habe. In Frage 11 der zweiten Anhörung seien zwar tatsächlich vier Teilfragen enthalten, was aber nicht mangelhaft sei, was sich bereits daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer diesen Fragenkomplex sinngemäss habe beantworten können. 6. 6.1 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, dass es eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, dass sich die Skizze nicht in den Akten befinde. Die Beschreibung in der Anhörung mache die Skizze auch nicht obsolet. Vielmehr sei es so, dass eine ausführliche Beschreibung nicht nötig sei, wenn eine Skizze erstellt worden sei.

D-4062/2019 Die Asylkrise 2015 sei kein sachlicher Grund für die Verschleppung des Verfahrens. Die Durchführung einer ergänzenden Anhörung sei treuwidrig, wenn sie mit einer jahrelangen Verschleppung verbunden sei, da damit faktisch Unglaubhaftigkeit provoziert werde. Unterbrechungen bei Antworten würden es nicht ermöglichen, Lücken nachzugehen. Vielmehr würden solche dadurch gerade erst geschaffen. Die Ausführungen zum Stilbruch seien nicht nachvollziehbar. Das SEM beziehe sich auf zwei Aktenstellen. Es handle sich um konkrete, nicht offene Fragen, welche konkret beantwortet worden seien. Die Behauptung, bei Frage 74 sei auch nicht wirklich nachgefragt worden, verkenne, dass es sich dabei um eine offene Frage betreffend die zentrale Fluchtursache gehandelt habe. Das SEM verkenne den Unterschied zwischen offenen und konkreten Fragen. Das SEM demonstriere durch seine komplizierte Argumentation, dass es sich dabei um Konstrukte handle und die Ausführungen seien durch Befangenheit geprägt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, das SEM habe die Aktenführungspflicht verletzt, da die in der Anhörung erstellte Skizze nicht zu den Akten genommen wurde. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Es ist zwar bedauerlich, dass die anlässlich der Beschreibung der Kaserne erstellte Skizze in Verstoss geraten ist. Dennoch stellt dieser Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sich der Inhalt der Skizze vorliegend aus den diesbezüglichen Ausführungen rekonstruieren lässt. Ihr kommt deshalb – abgesehen von der im Protokoll verbrieften Feststellung, dass eine solche erstellt worden ist – inhaltlich kaum eigenständige Bedeutung zu, zumal deren Inhalt in den entsprechenden Beschreibungen aufgeht. 7.2 Der Vorwurf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes betreffend die Zuteilung zu den (Truppengattung) ist unbegründet, zumal das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Raum zur Darlegung seiner Truppenzugehörigkeit und der damit zusammenhängenden Ausbildung und Tätigkeit gegeben hat.

D-4062/2019 7.3 Es besteht ferner keine Pflicht, die Anhörung innerhalb einer gewissen Dauer nach Einreichung des Gesuchs durchzuführen, den Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht zu unterbrechen und sämtliche Anhörungen von derselben Person durchführen zu lassen, weshalb auch die diesbezüglichen Rügen nicht verfangen. Der grosse Zeitraum zwischen den Befragungen ist zwar bedauerlich, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Allerdings ist dem Umstand, dass die erste Anhörung erst rund zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung respektive der BzP stattgefunden hat und auch bis zur zweiten Anhörung wiederum ein Jahr verstrichen ist, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. 8. 8.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 8.2 Wie bereits das SEM bemerkte, weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten auf, die sich durch den Zeitablauf zwischen den Befragungen nicht vollends erklären lassen. So sagte er zwar in der ersten Anhörung aus, zwei bis drei Tage nach seiner Desertion

D-4062/2019 ausgereist zu sein (vgl. act. A16 F14), während es gemäss zweiter Anhörung fünf oder sechs Tage gewesen seien (vgl. act. A19 F97). Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wurde, handelt es sich dabei aber um einen geringfügigen Widerspruch. Anders verhält es sich jedoch im Zusammenhang mit seinen Angaben zu seinen militärischen Ausweisen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung aus, dass er und die anderen Mitglieder der Küchenabteilung keine grünen Ausweise erhalten hätten (vgl. act. A16 F80). In der zweiten Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe einen grünen Ausweis erhalten, welcher ihm aber entzogen worden sei, woraufhin er einen anderen Ausweis erhalten habe. Er habe diese Ausweise aber nicht auf sich getragen, da er auch einen Waffenausweis besessen habe (vgl. act. A19 F92). Dieser Widerspruch ist nicht unerheblich. Die Dauer der Grundausbildung gab er in der ersten Anhörung mit zwei Monaten (vgl. act. A16 F83) und in der zweiten Anhörung mit vier Monaten an (vgl. act. A19 F18). Der Einwand auf Beschwerdeebene, bei den genannten vier Monaten habe es sich stets um die grundsätzliche Dauer gehandelt, welche im Falle des Beschwerdeführers aber gekürzt worden sei, findet in den entsprechenden Protokollstellen keine Stütze. In der ersten Anhörung führte er aus, einmal in F._______ an Gefechtshandlungen teilgenommen zu haben (vgl. act. A16 F41 f.), während er in der zweiten Anhörung geltend machte, einen oder zwei Einsätze in F._______ gehabt zu haben (vgl. act. A19 F28 und F85). Der Einwand, eine genaue Abgrenzung von Kriegshandlungen sei nicht möglich, weshalb kein Widerspruch vorliege, überzeugt nicht. In der ersten Anhörung schilderte er einen eintägigen Einsatz an einem Checkpoint bei der G._______ (vgl. act. A16 F66 f.), während er gemäss Aussagen in der zweiten Anhörung mehrmals am Kontrollposten zum Einsatz gekommen sei (vgl. act. A19 F27 und F83 f.). Der Einwand, das SEM verwechsle die Häufigkeit (mehrmals) mit der Einsatzdauer (jeweils einen Tag) widerspricht dem Wortlaut des Protokolls der ersten Anhörung, wonach er "einmal daran teilgenommen habe" (F66) und zwar einen Tag (F67). Gemäss Aussage in der ersten Anhörung habe sich das Militär einmal telefonisch nach ihm erkundigt und anschliessend habe die Militärpolizei einmal bei ihm zuhause nach ihm gesucht (act. A16 F91). In der zweiten Anhörung erwähnt er lediglich einen Anruf, welcher seine Schwester entgegengenommen habe (vgl. act. A19 F79), nicht aber den Besuch der Militärpolizei. Auf entsprechende Nachfrage, ob er wisse, ob er gesucht worden sei, erwiderte er ausweichend, dass er sich sicher sei, gesucht worden zu sein, ohne jedoch konkrete Angaben dazu zu machen (vgl. act. A19 F81 f.). Der Einwand, der Beschwerdeführer sei in der zweiten Anhörung bei seiner

D-4062/2019 Antwort zum Telefonat unterbrochen worden und habe anschliessend erwähnt, dass er gesucht worden sei, vermag nicht zu erklären, wieso er auf die entsprechenden Fragen den Besuch der Militärpolizei nicht erwähnt hat. 8.3 Hinsichtlich der Substanziiertheit der Aussagen zeigt sich ein differenziertes Bild. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen zur Desertion (Erhalt der Identitätskarte des Bruders und der anschliessenden Busreise) hinsichtlich Detailliertheit und Originalität markant von den übrigen Aussagen abheben (vgl. act. A16 F74). Die Busreise ist somit in Übereinstimmung mit dem SEM für glaubhaft zu erachten. Andere Sachverhaltsaspekte wurden weit weniger detailreich beschrieben. Insbesondere die Aussagen zur militärischen Aushebung blieben trotz mehrmaliger Nachfrage blass (vgl. act. A19 F11 bis F17) und der Beschwerdeführer machte mehrmals geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was den Eindruck einer Ausflucht erweckt. Die Schilderung der Tätigkeit im Militär ist ebenfalls eher oberflächlich, indem er angab, zuerst (…) gearbeitet zu haben und nach Ausbruch des Bürgerkriegs auch andere Aufgaben erhalten zu haben. Nebst der Teilnahme am Einsatz in F._______ und am Kontrollposten nannte er aber keine weiteren Beispiele (vgl. act. A19 F18 f.). Die Beschreibung der Grundausbildung beschränkte sich auf die Nennung von Schlagworten, ohne persönliche Färbung (vgl. act. A16 F83 und A19 F21 bis F25). Demgegenüber enthalten seine Schilderungen zum Militärdienst an anderen Stellen durchaus Realkennzeichen. So war er in der Lage, die Kaserne zu beschreiben, wozu er auch eine Skizze erstellte (vgl. act. A19 F33 bis F35 und F42 bis F45) und jeweils Kontextinformationen zu den einzelnen Gebäuden gab (vgl. act. A19 F35). Ferner benannte und beschrieb er einzelne Befehle (vgl. act. A19 F52 bis F54) und gab die Namen und Dienstgrade seiner Vorgesetzten an (vgl. act. A16 F97). Aber auch diese Passagen unterscheiden sich in ihrem Detailreichtum, der Lebhaftigkeit und der Originalität von der Beschreibung der Busreise, was Zweifel aufkommen lässt, ob sie – wie die Busreise – ebenfalls auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen. 8.4 Zu den eingereichten Fotos ist zu bemerken, dass diese keine Rückschlüsse auf eine Desertion zulassen. Diese Fotos stellen somit nur ein schwaches Indiz für deren Glaubhaftigkeit dar. 8.5 In Würdigung dieser Elemente ist zwar für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Demgegenüber ist die

D-4062/2019 Desertion aufgrund der vorhandenen Widersprüchlichkeiten und des Stilbruchs für unglaubhaft zu erachten, da diese Unglaubhaftigkeitselemente gegenüber den Elementen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen (teilweise vorhandenen Realkennzeichen in den Schilderungen und Fotos mit geringem Beweiswert), überwiegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen bis zum 9. September 2015 gültigen syrischen Laissez-passer vorlegte, als er im Jahre 2015 bei der Schweizerischen Vertretung in H._______ um die Ausstellung eines humanitären Visums ersuchte (vgl. act. A6 Ziff. 4.04). Es ist nicht plausibel, dass ihm die syrischen Behörden ein solches Dokument ausgestellt hätten, wäre er tatsächlich als Deserteur gesucht gewesen. Die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, wonach er nie ein solches Dokument besessen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht hat seinem Urteil die Sachlage zugrunde zu legen, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Für die Beurteilung der begründeten Furcht vor einer Verfolgung ist somit die aktuelle Situation ausschlaggebend. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zwar nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Aber auch im Falle einer Weigerung, in den Dienst einzutreten, ist die Angst vor einer asylrelevanten Bestrafung zu verneinen. Denn eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Wie bereits erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen, und es wurde auch nicht dargelegt, dass die syrische Armee in der Zwischenzeit nach ihm gesucht hätte. Da er darüber hinaus nie behauptet hat, jemals politisch aktiv gewesen zu sein, wäre eine etwaige Bestrafung wegen Dienstverweigerung nicht asylrelevant. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-4062/2019 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4062/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-4062/2019 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 D-4062/2019 — Swissrulings