Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4059/2014/pjn
Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
D-4059/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, welcher sich in G._______ aufhält, am 31. Juli 2012 beim BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens ersuchte, dass mit dem Gesuch verschiedene Beweismittel eingereicht wurden, unter anderem ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben in englischer Sprache vom 8. Juni 2012 mit Ausführungen zu den Gründen seiner Gesuchstellung, die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts, die Kopie eines Artikels, welcher vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) verfasst worden sei und den Beschwerdeführer und dessen Vater betreffen soll, sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Heiratsurkunde, ebenfalls in Kopie, dass der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in C._______ am 2. Juni 2014 zu den Gründen seines Gesuchs um Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen, dass er nach dem Schulabschluss im Jahr 1998 begonnen habe, in Addis Abeba für die eritreische Botschaft im administrativen Bereich zu arbeiten, wo sein Vater bereits seit 1992 als Wachmann tätig gewesen sei, dass im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien sämtliche Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in Addis Abeba im Jahr 1999 die Botschaft verlassen hätten und nach Eritrea zurückgekehrt seien, dass lediglich er und sein Vater in der Botschaft verblieben seien, weshalb die äthiopischen Sicherheitskräfte sie in der Folge festgenommen und inhaftiert hätten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte sie beide zu ihrer Tätigkeit für die eritreischen Behörden befragt und von ihnen verlangt hätten, als Spione für Äthiopien zu arbeiten, dass man sie während der Haft körperlich schwer misshandelt habe, sie jedoch eine Zusammenarbeit mit den äthiopischen Behörden abgelehnt hätten,
D-4059/2014 dass man seinen Vater, welcher durch die Folter schwer gezeichnet gewesen sei, im Juni 1999 nach Eritrea deportiert habe, wo er von den eritreischen Behörden einige Tage festgehalten und befragt worden sei, dass er selbst in ein "Geheimgefängnis" gebracht worden sei, von wo ihm im Februar 2002 die Flucht gelungen sei, dass er sich anschliessend in der eritreischen Botschaft versteckt gehalten und zeitweise sogar wieder für diese gearbeitet habe, dass er in der Botschaft seine heutige Ehefrau kennengelernt habe, welche dort ebenfalls gearbeitet habe und bei welcher es sich um eine äthiopische Staatsangehörige handle, dass die Beziehung mit seiner Ehefrau von einem eritreischen Botschaftsangehörigen nicht gutgeheissen worden sei, und er überdies gegen diese Person wegen dessen Umgang mit anderen Personen opponiert habe, weshalb er letztlich auch die Botschaft habe verlassen müssen, dass er daraufhin erneut von äthiopischen Behörden festgenommen und schwer misshandelt worden sei, ihm jedoch abermals die Flucht aus der Haft gelungen sei und er über D._______, E._______ und F._______ im Oktober 2004 nach G._______ gelangt sei, wo er um Asyl nachgesucht habe, dass über sein Asylgesuch dort bisher noch nicht entschieden worden sei, er die Gründe für die lange Verfahrensdauer nicht kenne, jedoch davon ausgehe, dies sei bedingt durch die verbreitete Korruption und seine Weigerung, für den Entscheid Bestechungsgelder zu zahlen, dass man auch jeweils Geld von ihm verlange, wenn er seine temporär gültige Aufenthaltsbewilligung verlängere, dass er sich als Flüchtling in G._______ diskriminiert und nicht sicher fühle, er bereits mehrfach von unbekannten Einheimischen angegriffen und verletzt worden sei, seine Ehefrau gar einem Vergewaltigungsversuch entgangen sei und man sie ausgeraubt habe, die Delikte jedoch von der Polizei nicht verfolgt worden seien,
D-4059/2014 dass die ([Land G]...) Polizeikräfte ihn sodann während zwei Tagen festgehalten hätten, um die Gültigkeit seiner temporären Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen, dass er seinen Unterhalt mangels anderweitiger Möglichkeiten mit dem Verkauf billiger Waren auf der Strasse verdienen müsse, dass er überdies Behelligungen seitens des besagten eritreischen Botschaftsangehörigen aus der Vertretung in Addis Abeba fürchte, weil dieser die Beziehung zu seiner Ehefrau aus ethnischen Gründen nicht gutgeheissen habe und er gegen ihn überdies opponiert habe, dass diese Person seines Wissens nunmehr seit 2011 in der eritreischen Botschaft in G._______ tätig sei, dass er sich aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau auch nicht nach Eritrea begeben könne, da sie beide in diesem Falle Diskriminierungen ausgesetzt wären, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 3. Juli 2014 – das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei gestützt auf den Sachverhalt nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht notwendig erscheine, dass sich den Akten sodann keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass der Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden jemals relevante Nachteile erlitten habe oder von solchen bedroht gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich nie in Eritrea aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer und sein Vater vielmehr während Jahren für die eritreische Botschaft in Äthiopien gearbeitet hätten und der Beschwerdeführer überdies nach seiner angeblichen Inhaftierung durch äthiopische Sicherheitskräfte erneut für die eritreische Botschaft habe arbeiten können,
D-4059/2014 dass ihm im November 2003 sodann durch die eritreischen Behörden ein neuer Pass ausgestellt worden sei, was ebenfalls gegen staatliche Verfolgungshandlungen dem Beschwerdeführer gegenüber sprechen würde, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die eritreischen Behörden hätten seinen Vater nach dessen Rückkehr nach Eritrea vorübergehend festgehalten und befragt, zu keiner anderen Einschätzung führe, da dieses Vorgehen nachvollziehbar sei, dass den Akten überdies keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Vater des Beschwerdeführers seither nennenswerte Probleme gehabt habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung durch die eritreischen Behörden unglaubhaft erscheinen würden, aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit festzustellen sei, dass es sich bei Äthiopien um einen Drittstaat handle, weshalb die geltend gemachten Übergriffe von vornherein keine asylrelevanten Ereignisse durch heimatliche Behörden darstellen würden, dass sich der Beschwerdeführer überdies seit zehn Jahren in G._______ aufhalte und dort ein Asylverfahren hängig sei, G._______ überdies die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe und das Gebot des Non-Refoulements beachte, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, dort weiterhin zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Telefaxeingabe vom 17. Juli 2014 Beschwerde erhob und um Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 entsprechend Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2014 seine Beschwerde fristgerecht verbesserte, dass auf die Beschwerdegründe soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit der Beschwerdeverbesserung auch eine Vertretungsvollmacht für den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers, B._______, eingereicht wurde,
D-4059/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie im vorliegenden Fall – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
D-4059/2014 dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und diese das Gesuch mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Befragung der asylsuchenden Person vorsieht, welche vorliegend auch durchgeführt wurde, dass gemäss dem entsprechenden aArt. 20 Abs. 3 AsylG einer Person, welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen ist, macht der Beschwerdeführer doch zur Begründung seines Gesuchs in erster Linie Umstände geltend, welche sich ausschliesslich in Äthiopien ereignet haben sollen, dass der Beschwerdeführer sich jedoch selbst als eritreischer Staatsangehöriger bezeichnet und eigenen Angaben gemäss auch für die eritreischen Behörden in der eritreischen Botschaft in Addis Abeba gearbeitet haben will, dass er eigenen Angaben gemäss bisher nie in Eritrea gelebt hat und sich aus seinen Ausführungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungshandlung seitens der eritreischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer nämlich lediglich geltend macht, er fürchte Behelligungen seitens eines Angehörigen der eritreischen Botschaft, welcher zunächst in Addis Abeba in der Botschaft mit ihm zusammengearbeitet haben soll und seit dem Jahr (…) in der eritreischen Botschaft in G._______, mithin seinem aktuellen Aufenthaltsstaat, tätig sein soll, da er gegen dessen Verhalten anderen Personen gegenüber opponiert habe (act. A3 S. 8),
D-4059/2014 dass diese Umstände – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – jedoch nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungshandlung seitens eritreischer Behördenvertreter geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bisher in G._______ nicht wie befürchtet von besagter Person behelligt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Deportation durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea im Jahr 1999, abgesehen von einer Befragung im Zusammenhang mit der Einreise, dort offensichtlich unbehelligt lebt, und daraus auch auf die Situation des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, sofern er sich nach Eritrea begibt, dass der Beschwerdeführer mithin keine eigenen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend macht, welche zur Bejahung einer entsprechenden konkreten Gefährdung (im Sinne bestehender Vorfluchtgründe) nach Art. 3 AsylG führen, dass die Beschwerdeausführungen sodann ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation zu führen, insbesondere auch nicht, soweit der Beschwerdeführer pauschal darauf verweist, er und seine Frau hätten im Falle einer Einreise nach Eritrea Spionage-Vorwürfe und Diskriminierungen seitens der eritreischen Behörden zu befürchten, dass das BFM sodann zutreffend ergänzend auf die bestehende adäquate Schutzgewährung durch den aktuellen Aufenthaltsstaat G._______ verweist, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2004 als Asylgesuchsteller mit einer temporär verlängerbaren Aufenthaltsbewilligungen lebt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits widersprüchlich geltend macht, sein Asylverfahren sei durch die Behörden negativ entschieden worden, wogegen er aktuell rekurriert habe, andererseits aber ausführt, er halte sich immer noch als Asylbewerber in G._______ auf (act. 3 S. 1), dass er jedoch weder nähere Ausführungen zum angeblichen Entscheid der ([Land G]...) Behörden machte noch einen solchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte, weshalb ein entsprechend abschlägiger Entscheid nicht glaubhaft gemacht ist,
D-4059/2014 dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er und seine Frau seien in G._______ bereits Opfer von Diskriminierung und gemeinrechtlichen Delikten geworden, darauf zu verweisen ist, bei den entsprechenden ([Land G]...) Justizbehörden seine Rechte durchzusetzen, dass sich angesichts dieser Erwägungen weitere Ausführungen zur Frage der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz erübrigen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur über einen Bruder verfügt, welchen er seit vielen Jahren nicht mehr gesehen hat, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4059/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in C._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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