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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 D-4057/2010

14 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,974 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4057/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias E._______, geboren D._______, alias F._______, geboren G._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn (Rebaso), H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4057/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea am 16. Juli 2008 auf dem Landweg Richtung I._______ verliess, wo er sich während ungefähr acht Monaten aufhielt, dass er seine Reise am 3. März 2009 fortgesetzt habe und auf dem Landweg nach J._______ gelangt sei, wo er sich während ungefähr acht Monaten aufgehalten habe, dass er am 21. November 2009 auf dem Seeweg nach Italien gelangt und am 7. Februar 2010 von K._______ herkommend mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im L._______ ein Asylgesuch stellte, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer am 21. November 2009 daktyloskopisch erfassten, dass er am 18. Februar 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, er habe im Jahr 2005 sein erstes Militäraufgebot erhalten, dass er im Jahr 2007 erneut aufgeboten worden sei, worauf er am 4. September 2007 seine militärische Ausbildung begonnen habe, dass er sich zusammen mit anderen Kameraden beim Brigadekommandanten erkundigt habe, weshalb sie nicht entlassen würden, um an sportlichen Wettbewerben teilnehmen zu können, wie ihnen vor Beginn des Militärdienstes versprochen worden sei, dass man ihn am 17. März 2008 ins Militärgefängnis gebracht habe, ihm aber am 23. Mai 2008 die Flucht gelungen sei, worauf er sich bei seinen Eltern versteckt habe, dass er seither gesucht werde, und man in diesem Zusammenhang seine Mutter während dreier Tage festgehalten habe, dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimat landes entschieden habe, D-4057/2010 dass dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien angab, er werde nicht nach Italien gehen, weil dort alle jungen Eritreer ohne Arbeit seien, keine Nahrung hätten, frustriert seien und dazu noch trinken würden und er kein solches Leben führen wolle, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien am 4. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 2. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank Eurodac sei der Beschwerdeführer am 21. November 2009 illegal in Italien eingereist, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die D-4057/2010 Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien am 4. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da alle jungen Leute aus Eritrea in Italien arbeitslos und depressiv seien und zum Alkoholmissbrauch neigen würden und er kein solches Leben führen wolle, dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen würden, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss DAA zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Itali en ein Asylgesuch einzureichen, dass in Bezug auf den volljährigen Bruder sowie die Freundin des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 1a Abs. e AsylV1 bestehe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliege, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Poststempel; Faxeingang: 7. Juni 2010) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beantragte, D-4057/2010 dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt von einer Überstellung nach Italien abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Freundin M._______ ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), D-4057/2010 dass vorliegend dem Antrag auf Verfahrensvereinigung im Sinne einer Koordination der beiden Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Urteilsdatum zu entsprechen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien sowie seine daktyloskopische Erfassung feststeht und er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet, D-4057/2010 dass somit Italien für die Prüfung seines am 7. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM am 25. Februar 2010 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 4. Mai 2010 die Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der betreffenden Dublin-Abkommen erklärte, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mehrere Verwandte in der Schweiz habe – N._______ (Bruder, wohnhaft in O._______), P._______ (Tante; wohnhaft in Q._______), R._______ (Onkel; wohnhaft in S._______), T._______ (Onkel; wohnhaft in U._______) -, welche bereit wären, den Beschwerdeführer sowie seine Freundin in ihrer Integration zu unterstützen und zudem bekannt sei, dass Flüchtlinge sehr unter der Trennung von ihren Familienmitgliedern leiden würden, weshalb bei ihnen häufiger depressive Erkrankungen auftreten würden, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, D-4057/2010 dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden sollte, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass die oben erwähnten Familienangehörigen nicht unter den Begriff der „Familienangehörigen“ gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen, dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO zu berücksichtigen ist, dass indessen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), D-4057/2010 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ zwar angab, er habe in der Schweiz Verwandte (vgl. A 1/12, S. 4), indessen im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und auf die Frage nach Gründen, die dagegen sprechen könnten, weder seine beiden Onkel und seine Tante, noch seinen Bruder erwähnte (A 1/12, S. 10), dass auch aufgrund der weiteren Aktenlage keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten hindeuten würden, dass auch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht von einem - im Sinne der Rechtsprechung geforderten - besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten gesprochen werden kann, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, es sei nachgewiesen, dass sich Italien weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestverpflichtungen halte, dass selbst Personen, welche in Italien als "politische Flüchtlinge" anerkannt seien, in Italien nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Art. 23 und 24 FK erhalten würden, so erhielten sie nach dem Verfahrensabschluss weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung und hätten keine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halte und im Fall einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Abschiebung nach J._______ drohe, womit er sinngemäss einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK befürchtet, dass diesbezüglich festhalten ist, dass – wie erwähnt – Italien Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, D-4057/2010 dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach J._______ zurückgeführt werden sollen, dass vor diesem Hintergrund die pauschalen und undifferenzierten weitergehenden Einwände in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und seine Verlobte in Italien weder eine angemessene Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würden, und illegale Einwanderer kriminalisiert, inhaftiert und wieder abgeschoben würden, jeglicher Grundlage entbehren, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringt, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-4057/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu prüfen ist, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, D-4057/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4057/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das V._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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