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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2021 D-4056/2020

31 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,461 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4056/2020

Urteil v o m 3 0 . August 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tschad, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (…).

D-4056/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…), reiste am 30. April 2017 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 5. Mai 2017 eine Knochenaltersanalyse durchführen, welche ein Knochenalter von (…) Jahren ergab. Am 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Das SEM gewährte ihm überdies das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zur durchgeführten Knochenaltersanalyse und teilte ihm mit, er werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. Zudem wurde er nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. A.b Mit Eingabe an das SEM vom 12. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Geburtsurkunde (in Kopie) um Berichtigung seiner Personendaten. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2018 (Poststempel) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4202/2018 vom 22. November 2018 ab. A.c Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Januar und 9. Juni 2020 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus (…) und gehöre der ethnischen Gruppe der (…) an. Während seiner Schulzeit habe er immer wieder Probleme mit Angehörigen der Ethnie der Zaghawa gehabt; diese hätten ihm Schreibzeug gestohlen und ihn im Jahr 2009 zweimal mit einem Messer bedroht. Aufgrund dieser Probleme habe er im Jahr 2010 die Schule abgebrochen. Die Zaghawa seien in Tschad sehr einflussreich, zumal auch der Präsident dieser Ethnie angehöre. Zwischen Zaghawa und (…) komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der Zaghawa versucht, seiner Familie ein Grundstück wegzunehmen. Es sei zu einem Streit gekommen, in dessen Folge auf beiden Seiten mehrere Personen ums Leben gekommen seien, darunter auch seine Mutter. Um der Blutrache zu entgehen, sei sein Vater daraufhin ausgereist; er halte sich zurzeit in Libyen bei den Revolutionären des Conseil de commandement militaire pour le salut de la République (CCMSR) auf. Seine beiden

D-4056/2020 jüngeren Brüder seien aus Sicherheitsgründen zu einem Onkel aufs Land gezogen, und er selber habe ebenfalls befürchten müssen, im Zusammenhang mit der Blutrache von den Zaghawas umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei einmal mit dem Motorrad eines Freunds unterwegs gewesen und dabei von der Polizei angehalten und einen Tag lang inhaftiert worden. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und ihm all seine Sachen weggenommen. Zudem sei er einmal wegen eines Streits mit Zaghawa-Jugendlichen einige Stunden lang von der Polizei festgehalten worden. Sodann habe er am (…) an einer Kundgebung von jungen Leuten gegen die Missstände im Bildungswesen teilgenommen und sei dabei von der Polizei verhaftet worden. Während der Haft sei er geschlagen und sexuell missbraucht worden. Nach ungefähr 5 bis 7 Tagen sei er aufgefordert worden, Polizeiautos zu waschen. Bei dieser Gelegenheit sei er geflüchtet. Da er befürchtet habe, von der Polizei gesucht zu werden, sei er daraufhin am (…) aus dem Heimatland ausgereist und nach Libyen gegangen. Dort habe er sich vorübergehend dem CCMSR angeschlossen und eine militärische Ausbildung absolviert, sei dann aber in Richtung Europa weitergereist, nachdem er inhaftiert und zum Arbeiten gezwungen worden sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde in Kopie ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seinem Alter gemacht. Es verwies dabei auf das Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (vgl. vorstehend Bst. A.b). Ferner seien auch die Vorbringen betreffend seinen Lebenslauf unglaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnorten gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, den Namen seiner Tante, bei welcher er angeblich gewohnt habe, zu nennen oder konkrete Angaben zu seinen übrigen Verwandten zu machen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nichts Konkretes zu den Umständen seiner angeblichen Inhaftierung und der Dauer des Aufenthalts an den beiden Haftorten im (…) sagen können. Er habe die Haftaufenthalte nicht konkret

D-4056/2020 beschreiben können und lediglich von Misshandlungen berichtet. Die geschilderte Flucht beim Autowaschen müsse als unrealistisch erachtet werden. Die Verletzungsspuren am Körper des Beschwerdeführers könnten auch andere als die von ihm genannten Ursachen haben. Die genannten Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass Angehörige der Ethnie der (…) im Tschad keiner gezielten, staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem sei bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Streitigkeiten keine Situation entstanden, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Tschad erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs hielt sie namentlich fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich im Tschad eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen seien seine biographischen Angaben nicht glaubhaft, und es sei nicht Sache der Behörden, nach fiktiven Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 23. Januar 2020 sowie eine Kostennote vom 13. August 2020 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen

D-4056/2020 oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2020 eine Sozialhilfebestätigung vom 26. August 2020 eingereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 gut und ordnete ihm antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 und ersuchte dabei um Gutheissung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von (…) vom 18. Januar 2021 zu den Akten und ergänzte seine Beschwerdevorbringen. I. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 29. März 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 (recte: 2021) beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gutheissung seiner Beschwerdeanträge. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zuhanden seines Beschwerdeverfahrens.

D-4056/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das SEM habe den geltend gemachten Sachverhalt unvollständig festgestellt und geprüft und seinen Entscheid ungenügend begründet. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

D-4056/2020 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde unter anderem vor, er habe im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach erwähnt, er habe befürchtet, im Tschad Opfer von Blutrache zu werden. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid jedoch nicht auf diesen Punkt eingegangen. Den Akten zufolge machte der Beschwerdeführer bereits in der BzP geltend, er

D-4056/2020 sei ausgereist, um nicht in die Blutfehde involviert zu werden, welche mit dem Tod seiner Mutter in Zusammenhang stehe (vgl. A9 Ziff. 7.02). In der Anhörung vom 9. Juni 2020 erklärte er ebenfalls, er habe befürchten müssen, im Heimatland Opfer von Blutrache zu werden, und sei auch aus diesem Grund ausgereist. Aufgrund der drohenden Blutrache könne er nicht in den Tschad zurückkehren. Schon sein Vater habe deswegen das Heimatland verlassen (vgl. A48 F48 ff., F52 und F82). Das SEM erwähnt dieses Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, und zwar weder in der Zusammenfassung des Sachverhalts, noch in den Erwägungen, und auch im Rahmen des (zweifachen) Schriftenwechsels ging es auf dieses Vorbringen nicht ein. Zwar führt (die glaubhaft gemachte) drohende Blutrache in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil einer derartigen Verfolgung kaum je Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen; dies muss indessen in jedem Einzelfall geprüft werden. Ausserdem müsste eine glaubhaft gemachte entsprechende Gefährdung ungeachtet ihrer Asylrelevanz im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt werden. Die Furcht vor Blutrache stellt daher grundsätzlich ein rechtserhebliches Sachverhaltselement dar. Dadurch, dass die Vorinstanz dieses Sachverhaltselement weder ernsthaft geprüft noch überhaupt erwähnt hat, hat sie demnach offensichtlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4 In der Beschwerde wird ferner kritisiert, das SEM habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers in Libyen für den CCMSR tätig sei und er selber während seines Aufenthalts in Libyen an einer Kampfausbildung des CCSMR teilgenommen habe. Es handle sich beim CCMSR um eine Gruppierung von Rebellen, deren Ziel es sei, den tschadischen Präsidenten zu stürzen, und die daher vom tschadischen Regime bekämpft werde. Der Beschwerdeführer müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Tschad mit einer Verfolgung seitens der Behörden rechnen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sein Vater sei nach dem Tod der Mutter ausgereist und habe sich in Libyen den tschadischen Revolutionären des CCMSR angeschlossen. Er befinde sich in der Wüste, in (…) (vgl. A43 F8 und F22, A48 F53 f.). Er selber habe sich nach der Ausreise zunächst in Libyen aufgehalten, wo er sich ebenfalls dem CCMSR angeschlossen habe. Er sei in (…) gewesen und dort in Selbstverteidigung sowie im Umfang mit Pistolen ausgebildet worden. Er habe aber nicht gekämpft, da er noch zu jung gewesen sei. Weitere Verwandte gehörten ebenfalls dieser Gruppierung an. Wer sich der Revolution anschliesse, werde als Oppositioneller betrachtet und inhaftiert (vgl. A48

D-4056/2020 F54 ff. und F64 f.). Das SEM hat in seinem Entscheid lediglich festgestellt, der Vater des Beschwerdeführers habe sich dem tschadischen Widerstand in Libyen angeschlossen, und auch der Beschwerdeführer habe in Libyen Kontakt zur Widerstandsorganisation seines Vaters gehabt; seine Familie unterstütze den Widerstand gegen die Regierung. Um welche Widerstandsorganisation es sich dabei handelt, geht aus den Ausführungen des SEM indes nicht hervor, und auch die militärische Ausbildung, die der Beschwerdeführer im CCMSR-Camp erhalten haben will, erwähnt das SEM nicht. Es setzt sich in seinen Erwägungen zudem überhaupt nicht mit diesen Vorbringen auseinander, obwohl sie, ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, grundsätzlich für die Beurteilung der Gefährdungssituation, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland allenfalls ausgesetzt wäre, relevant sein könnten. In seiner ersten Vernehmlassung wendet das SEM ein, der Beschwerdeführer habe weder zu seinem eigenen Engagement noch zur Tätigkeit seiner Verwandten beziehungsweise ihrem Aufenthaltsort etwas sagen können, weshalb diese angeblichen Tätigkeiten als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die Tätigkeiten für den Widerstand seien auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Verfolgung und seinem Lebenslauf gemacht habe. Soweit das SEM argumentiert, der Beschwerdeführer habe zur Tätigkeit für das CCMSR nichts sagen können, ist vorab festzustellen, dass diese Bemerkung angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seitens des SEM zu diesem Punkt kaum Fragen gestellt wurden, deplatziert erscheint. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – entgegen der Darstellung des SEM durchaus konkrete Angaben zu seinem Aufenthalt beim CCMSR und der Tätigkeit seines Vaters für diese Gruppierung gemacht; dies nicht zuletzt dank der von der Rechtsvertretung und der Hilfswerksvertretung gestellten Folgefragen (vgl. A48 F63 ff.). Bei dieser Sachlage vermag die erst in der Vernehmlassung angebrachte, rudimentäre und pauschale Begründung für die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen, welcher, soweit ersichtlich, keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers vorausging, den Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht nicht zu genügen. 3.5 Damit ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und seiner Pflicht, die vorgenannten rechtserheblichen Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen und seinen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar zu begründen, in ungenügender Weise nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

D-4056/2020 4. 4.1 Angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs führt dessen Verletzung grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff., 645). 4.2 Im vorliegenden Fall ist eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung nicht in Betracht zu ziehen. Die Verfahrensmängel sind bedeutsam, und das SEM hat sich auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht beziehungsweise nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise zur Frage einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache respektive der vorgebrachten Verbindungen zum CCMSR geäussert. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint aus diesen Gründen eine Kassation der angefochtenen Verfügung angebracht. Das SEM erhält damit zugleich Gelegenheit, im Rahmen der neuen Entscheidung gegebenenfalls die in der Eingabe vom 12. Mai 2021 geltend gemachte, nachträgliche Veränderung der allgemeinen Lage in Tschad sowie die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. April 2020 (recte: 2021) zu berücksichtigen. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur umfassenden Prüfung und Würdigung der vorgebrachten Asylgründe und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen formellen und materiellen Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

D-4056/2020 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 13. August 2020 zu den Akten. Der darin ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE, und der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 28.30 sind als angemessen zu erachten. Da die erwähnte Kostennote lediglich die Aufwendungen der Rechtsvertreterin bis und mit 13. August 2020 abdeckt, sie danach jedoch im vorliegenden Verfahren noch weitere aktenkundige Eingaben verfasst hat, ist auf dem in der Kostennote ausgewiesenen Saldo ein Zuschlag von pauschal Fr. 800.– zu gewähren. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’078.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4056/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2020 wird vollumfänglich aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’078.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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