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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2019 D-4040/2016

5 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,965 parole·~25 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4040/2016

Urteil v o m 5 . April 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).

D-4040/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin tigrinischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 19. April 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. Februar 2015 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Soldat gewesen und eines Tages im Januar 2012 während eines Urlaubs zu Hause von Polizisten verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, Personen beim Überqueren der Grenze zu unterstützen. Seit der Verhaftung verfüge sie über keine Informationen von ihm. Nach der Verhaftung des Vaters sei auch ihre Mutter von Polizisten überwacht und mehrmals belästigt worden, man habe ihr vorgeworfen, ebenfalls Schlepper-Tätigkeiten auszuüben. Auch sei ihr Land konfisziert worden. Deshalb habe sie befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden und sei noch im gleichen Monat nach Äthiopien ausgereist, wobei sie die Beschwerdeführerin mitgenommen habe. Die vier jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin habe sie in Eritrea zurückgelassen. In Äthiopien seien sie ins Flüchtlingslager Mai-Aini gekommen, wo sich auch eine Tante aufgehalten habe. Diese habe zusammen mit der Mutter die Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem sich in Israel aufhaltenden Eritreer organisiert. Die Beschwerdeführerin habe Äthiopien deshalb verlassen und sich nach Israel begeben wollen um zu heiraten. Unterwegs nach Israel sei sie jedoch entführt und im Sinai in einer unterirdischen Unterkunft gefangen gehalten worden. Man habe Lösegeld in der Höhe von 38‘000.00 Dollar von ihr verlangt. Sie habe ihren Verlobten angerufen, damit dieser das Geld organisiere. Sie habe dort schlimme, einschneidende Sachen erlebt, sei geschlagen und vergewaltigt worden. Man habe sie drei Monate lang auf unbeschreibliche Weise schikaniert. Sie habe irgendwann den Verstand verloren. Obwohl sie noch am Leben gewesen sei, sei sie schon tot gewesen. Dann habe ihr Verlobter das Lösegeld bezahlt und sie sei mit anderen Entführten an die Grenze zwischen Israel und Ägypten gebracht worden. Dort sei sie aufgegriffen und in ein ägyptisches Gefängnis gebracht worden, wo sie sich fünf oder sechs Monate aufgehalten habe. In der Folge habe man sie nach Äthiopien abgeschoben. Das während der Gefangenschaft im Sinai Erlebte beschäftige sie nach wie vor sehr und sie könne

D-4040/2016 nicht schlafen. Einige Frauen seien dort ums Leben gekommen, diese sehe und höre sie wie in Flashbacks. Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität ihren Taufschein ein. B. Am 15. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel betreffend die Haft in Ägypten zu den Akten (diverse Fotografien und ein übersetztes Schreiben von Hamdy al-Azazy) und bat um einen baldigen Entscheid. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihr in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel betreffend die Arbeit von Hamdy al-Azazy vom 30. Dezember 2013, die Kopie einer Fotografie sowie eine Fürsorgebestätigung (…) vom 8. Juni 2016 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Am 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des

D-4040/2016 Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Registrierung bei UNHCR in Äthiopien vom 5. Juli 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben von zwei ehemaligen Gefängnismitinsassen in Ägypten zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 27. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik sowie eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

D-4040/2016 Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 3.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

D-4040/2016 3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Schilderungen zu wesentlichen Punkten der Asylvorbringen vage und oberflächlich gehalten. Ihre Aussagen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. So sei sie nicht in der Lage gewesen zu schildern, unter welchen Umständen ihrem Vater die Schleppertätigkeit vorgeworfen worden sei. Entsprechend gehaltlos seien auch die Ausführungen zu den Reaktionen der Eltern sowie zur Zeit zuhause nach der Verhaftung des Vaters ausgefallen. Sie erkläre lediglich, man habe die Mutter nicht mehr in Ruhe gelassen, könne aber keine genaueren Angaben machen sondern wiederhole nur die Beschreibung der Kernhandlung. Auch die Schilderungen zum Tag ihrer Ausreise und zur Ausreise selbst seien ohne Gehalt. Ihre substanzlosen und vagen Ausführungen würden ernste, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen erwecken. Ferner würden sich in der Schilderung der Beschwerdeführerin zahlreiche Elemente finden, die nicht nachvollziehbar seien. So habe sie ausgesagt, ihre Mutter handle stets wohlüberlegt, habe aber gleichzeitig spontan beschlossen zu verreisen und die jüngeren Kinder ohne Benachrichtigung irgendeines Verwandten sich selbst zu überlassen. Auch leuchte nicht ein, weshalb die Polizei bloss den Vater mitnehmen und die Mutter in der Folge zu Hause belästigen würde, wenn beide der Schleppertätigkeit verdächtigt würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dies gelte auch für die Umstände der Ausreise,

D-4040/2016 weshalb ihr die illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne. Betreffend die geltend gemachte Entführung im Sinai hielt die Vorinstanz fest, diese tragischen Geschehnisse hätten sich nicht im Heimatland ereignet, weshalb sie nicht asylrelevant seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihre Aussagen würden sehr wohl den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln, so hätten ihre Schilderungen durch ihre Körpersprache persönliche Betroffenheit vermittelt. Auch sei dokumentiert, dass sie während der Anhörung immer wieder begonnen habe zu Weinen. Die Vorinstanz habe im Falle der Beschwerdeführerin die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb in einer Gesamtbetrachtung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu beurteilen seien. Da sie Republikflucht begangen habe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Da sie ferner illegal ausgereist sei, würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Ungereimtheiten bezüglich der behaupteten Übergriffe auf ihre Familie nicht widerlegen können. Ferner stehe fest, dass es sich bei ihr weder um eine Refraktärin noch eine Deserteurin handle, weshalb diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Auch die Erwägungen des SEM betreffen Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise seien in der Beschwerde nicht plausibel widerlegt worden. Lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung erachte die Vorinstanz – wie bereits in der Verfügung festgehalten – als glaubhaft, jedoch seien diese Vorkommnisse nicht asylrelevant. 4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, auch wenn sie vor ihrer Ausreise noch keinen Dienstbefehl erhalten habe, lege der eritreische Staat ihre illegale Ausreise als Dienstverweigerung und Landesverrat aus, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine Strafe drohe. Sie habe mit einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung zu rechnen, wobei beides mit menschenrechtswidrigen Bedingungen verbunden wäre.

5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte sowohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Eltern als auch ihre illegale Ausreise als unglaubhaft.

D-4040/2016 Das Gericht kommt – wie nachfolgend begründet – zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung an dieser Stelle verzichtet werden kann. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht als Asylgründe geltend, ihr Vater sei verhaftet und ihre Mutter von der Polizei belästigt worden, weshalb sie ausgereist sei und die Beschwerdeführerin mitgenommen habe. Da sich die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit im dienstfähigen Alter befunden habe, lege der eritreische Staat ihre Ausreise als Dienstverweigerung und Landesverrat aus. Bei einer Rückkehr habe sie mit einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung zu rechnen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich erklärt, die Polizei habe ihre Mutter mehrmals belästigt, sie selber aber keine Kontakte oder gar Probleme mit den eritreischen Behörden geltend macht und zumal sie bei ihrer Ausreise bereits volljährig war, ist nicht davon auszugehen, sie habe aufgrund der Probleme ihrer Eltern mit Nachteilen seitens der Behörden zu rechnen. So machte sie denn auch nicht geltend, dass sie aus diesem Grund ausgereist sei, sondern erklärt, sie habe ihre Mutter begleitet da sie ohne diese in Eritrea nichts habe (vgl. vor-instanzliche Akten A16 F175 f.). Ferner habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch die Schule besucht. Es liegt somit kein Grund zur Annahme vor, die Beschwerdeführerin würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerin angesehen, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt unter anderen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, D-6246/2015 vom 8. März 2018 E. 6.4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem sie erklärt, sie sei illegal ausgereist. Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit

D-4040/2016 mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. An-

D-4040/2016 gesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.3.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat, vermochte sie nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Die geltend gemachten Probleme der Eltern vermögen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden sodann nicht zu begründen. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.3.3 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

7.

D-4040/2016 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 7.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss.

D-4040/2016 Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). 7.4.1 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

D-4040/2016 7.4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Familienangehörige in Eritrea und sei jung und gesund, so dass nichts gegen ihre Wegweisung sprechen würde. 7.4.3 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe in Eritrea mit einer (Zwangs-)Rekrutierung zu rechnen, welche mit menschenrechtswidrigen Bedingungen verbunden wäre. In diesem Zusammenhang dürfe nicht vernachlässigt werden, dass ihr bereits schmerzhafte und traumatische Erlebnisse im Zusammenhang mit Entführung, Inhaftierung und Vergewaltigung wiederfahren seien. Es sei unzumutbar und unzulässig, eine Frau mit einer solchen Vergangenheit wieder ähnlichen Bedingungen auszusetzen. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Koordinationsentscheids E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit den Bedingungen des Nationaldienstes in Eritrea auseinandergesetzt. Dabei wurde festgestellt, dass Dienstleistende des Nationaldienstes allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2), handelt es sich alsdann um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, welche in den Schutzbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG fallen. Im genannten Urteil wurde zwar festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst nicht derart flächendeckend zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen komme, dass von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen wäre (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Im Falle der Beschwerdeführerin ist bei der Einzelfallprüfung jedoch ihre Vergangenheit zu berücksichtigen. So machte sie geltend, im Sinai entführt, während drei Monaten festgehalten und auf unbeschreibliche Weise misshandelt, unter anderem vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Das Vorkommen solcher Entführungen und Misshandlungen ist bekannt und wird in zahlreichen Quellen beschrieben. Seit 2010 dokumentieren verschiedene Organisationen und Medien die Entführungen, Folter und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sinai (vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]: „Ägypten: Situation der Flüchtlinge“ vom 14. März 2014). Die SFH schreibt dazu weiter: „Die Folter ist vielfältig, Frauen und Männer werden sexuell

D-4040/2016 und körperlich auf grausame Art misshandelt, sie werden geschlagen, verbrannt, Glieder werden ihnen abgeschnitten, sie werden ausgehungert. Die Opfer werden über Monate festgehalten, zu Zwangsarbeit genötigt, bis entweder das Lösegeld bezahlt ist, oder bis sie sterben.“ Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin werden vom Gericht – wie auch von der Vorinstanz – als glaubhaft angesehen. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Anhörung dar, sie habe während ihrer Zeit im Sinai irgendwann den Verstand verloren und leide noch heute unter den Misshandlungen, indem sie Flashbacks habe und nicht schlafen könne. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung schrieb als Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei schwer traumatisiert von der Entführung im Sinai und benötige unbedingt psychologische, vertrauliche Betreuung. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin Erlittenen und ihren Ausführungen dazu und zu den Folgen kann der Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei ihr um eine gesunde junge Frau, bei der nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind ihre schrecklichen Erfahrungen als Entführungsopfer im Sinai bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter einem humanitären Gesichtspunkt zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dem oben genannten Referenzurteil ist im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit und der Möglichkeit, im eritreischen Nationaldienst erneut Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen auszugehen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea erweist sich somit als unzumutbar. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2

D-4040/2016 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1‘614.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘229.10 zu den Akten gereicht, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘306.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4040/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘614.55 zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘306.75 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-4040/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2019 D-4040/2016 — Swissrulings