Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4037/2019 tsr
Urteil v o m 1 . Oktober 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
D-4037/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. April 2016 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ nach C._______. Über verschiedene europäische Länder reiste er weiter und erreichte am 20. Mai 2016 die Schweiz. Am 23. Mai 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 1. Juni 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 26. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) und habe die Schule bis zu den O-Level-Prüfungen besucht. Weil seine Prüfungsergebnisse nicht genügend gewesen seien, habe er die Schule danach beendet und sei im (…) 2013 nach G._______ (H._______) gegangen, wo er als (…) gearbeitet habe. Sein Vater habe sich ab dem Jahr 2002 im sogenannten Vanni-Gebiet aufgehalten, um die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Nach dem Ende des Bürgerkrieges sei er nach Hause zurückgekehrt und habe in der Folge Palmwein (Kalu) hergestellt. Im April 2014 habe ein sehr elegant gekleideter Mann einen Verwandten aus ihrem Dorf nach seinem Vater gefragt, angeblich um bei ihm Palmwein zu kaufen. Der Mann habe kurze Haare gehabt und Schuhe getragen, während die Leute, die sonst wegen des Palmweins zu ihnen gekommen seien, stets barfuss gegangen seien. Der Verwandte habe dem Unbekannten gesagt, es gebe im Dorf niemandem mit diesem Namen. Danach habe er umgehend seinen Vater angerufen und ihm geraten, er solle sich verstecken, da eine Person nach ihm gefragt habe, welche bestimmt dem Criminal Investigation Department (CID) oder etwas Ähnlichem angehöre. Sein Vater sei daraufhin untergetaucht und habe sich abwechselnd bei Verwandten in I._______ und J._______ versteckt. Er selbst sei infolgedessen im Juni 2014 aus dem H._______ nach Hause zurückgekehrt. Etwa im Juli 2014 seien Leute des CID mitten in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Sie hätten das Haus durchsucht und ihn – als sie den Vater nicht gefunden hätten – mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug mitgenommen. In einem Verhörraum hätten sie ihn
D-4037/2019 nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und ihn dabei auch geschlagen. Nach etwa drei Stunden sei er in der Nähe seines Hauses freigelassen worden. Mehrere Monate lang sei nichts mehr geschehen, bevor sie im Februar 2015 erneut vorbeigekommen seien. Wiederum hätten sie ihn mitgenommen, auf die gleiche Weise befragt und geschlagen sowie später wieder nach Hause gebracht. Schliesslich seien sie im August 2015 ein weiteres Mal erschienen, hätten ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Diesmal hätten sie ihn mehrere Tage festgehalten, wobei sie ihn unter anderem mit einem Bohrer eingeschüchtert hätten. Am Abend des dritten Tages sei er freigelassen worden. Nach dieser Verhaftung habe sein Onkel gemeint, dass er bei einer erneuten Festnahme möglicherweise sein Leben verlieren würde. Aus diesem Grund sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe an anderen Orten gewohnt, während der Onkel die Ausreise organisiert habe. Im März 2016 sei er nach Colombo gegangen und am 24. April 2016 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Das CID respektive die Armee seien nach seiner Ausreise noch mehrmals zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte (Original) sowie seine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie mit Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – eröffnet am 12. Juli 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine Sozialhilfebestätigung, ein Schulzeugnis aus Sri Lanka mit englischer Übersetzung ("Pupils Record Sheet"), ein Zertifikat für den Besuch eines Deutschkurses sowie eine Arbeitsbestätigung ein.
D-4037/2019 E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 16. August 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 23. August 2019 zur Beschwerde vom 12. August 2019 vernehmen. Es hielt dabei an seinem Entscheid sowie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
D-4037/2019 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er mache im Wesentlichen geltend, dass er mehrmals festgenommen worden sei, weil sein Vater die LTTE unterstützt habe. Seine Schilderungen hierzu seien jedoch äussert substanzarm und würden zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erwecken, als spreche er von selbst erlebten Ereignissen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst mehrere Jahre nach Kriegsende gesucht worden sein soll. Vage und wenig plausibel scheine auch der Grund für das Untertauchen seines Vaters. Allein weil ein Verwandter vermutet habe, ein Unbekannter, der nach ihm gefragt habe, gehöre dem CID an, wolle er sich versteckt haben. Dies erscheine nicht nachvollziehbar und es sei es auch nicht logisch, dass der Vater schliesslich erst drei Monate
D-4037/2019 später vom CID zu Hause gesucht worden sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen seien sodann als äusserst unsubstanziiert und überhaupt nicht differenziert anzusehen. So habe er die erste Festnahme beschrieben und erklärt, bei den anderen beiden sei er auf die gleiche Weise mitgenommen, befragt und nach Hause gebracht worden. Es sei realitätsfremd, dass diese drei Ereignisse identisch abgelaufen seien. Zudem habe er sich insofern widersprüchlich geäussert, als er bei der BzP angegeben habe, er sei dreimal jeweils einen Tag festgehalten worden, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, die dritte Festnahme habe drei Tage gedauert. Sodann prüfte die Vorinstanz anhand der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, ob ein begründeter Anlass zu Annahme bestehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung drohe. Hierzu führte sie aus, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er bis im April 2016 im Heimatstaat gelebt und allfällige damals bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Weiter habe er dargelegt, dass er als Zuschauer an mehreren tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe, wobei er aber eigenen Angaben zufolge keine exponierte Rolle eingenommen habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Angaben glaubhaft seien. Bei den Festnahmen handle es sich um sehr traumatische Ereignisse und er sei dabei geschlagen sowie massiv bedroht worden. Es falle ihm deshalb schwer, sich an einzelne Details zu erinnern. Er habe aber beispielsweise den Raum, in dem er festgehalten worden sei, beschreiben können. Es sei auch festzuhalten, dass ihm bei den Befragungen immer wieder dieselben Fragen nach dem Verbleib seines Vaters gestellt worden seien. Dies führe dazu, dass seine Schilderungen wenig detailliert erschienen; dies entspreche aber dem tatsächlichen Ablauf. Weil sich die drei Festnahmen gleich abgespielt hätten, habe er
D-4037/2019 auch keine Differenzierungen vornehmen können. Einer der einzigen Unterschiede sei gewesen, dass er das dritte Mal drei Tage festgehalten worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass sein Vater nicht sofort nach dem Ende des Krieges gesucht worden sei, weil die Behörden nicht gewusst hätten, dass er die LTTE unterstützt habe. Er habe im Jahr 2009 im Schutz der Zivilbevölkerung aus dem Vanni-Gebiet flüchten und nach Hause zurückkehren können. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er erst mehrere Jahre nach dem Krieg von jemandem verraten worden sei. Weiter habe er plausibel geschildert, dass der Verwandte aufgrund von verschiedenen Merkmalen – elegante Kleidung, den für CID-Leute typischen kurzen Haarschnitt sowie das Tragen von Schuhen – darauf geschlossen habe, dass die Person, welche nach seinem Vater gefragt habe, dem CID angehöre. Sein Vater sei wenig später zu Hause gesucht worden, was bestätige, dass die Einschätzung des Verwandten zutreffend gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nachvollziehbar, dass sich sein Vater nach der Warnung des Verwandten versteckt habe. Ihm sei natürlich bewusst gewesen, dass er eines Tages wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE gesucht werden könnte und dass er nie rehabilitiert worden sei. Er habe deshalb bei einer Festnahme Folter und allenfalls gar den Tod zu erwarten gehabt. Sofern es das SEM als unlogisch erachte, dass der Vater erst drei Monate nach seinem Untertauchen im Juli 2014 zu Hause gesucht worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Überlegungen des CID genauso wenig bekannt seien wie der Vorinstanz. Nur weil das CID nicht vorbeigekommen sei, heisse dies im Übrigen nicht, dass die Behörde untätig geblieben sei. Möglicherweise hätten sie versucht, ihn in dieser Zeit zu beobachten. Er sei wegen der Tätigkeiten seines Vaters dreimal vom CID festgenommen, zu dessen Aufenthaltsort befragt und geschlagen sowie gefoltert worden. Sie hätten ihm dabei auch mit dem Tod gedroht. Bereits vor seiner Ausreise habe er somit ernsthafte Nachteile erlitten und bei einer Rückkehr drohe ihm, wiederum festgenommen und gefoltert zu werden. Er sei an Leib und Leben gefährdet und werde im Heimatstaat aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und wegen der politischen Gesinnung seines Vaters – welche sich in der Unterstützung der LTTE ausgedrückt habe – verfolgt. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr Folter oder gar der Tod drohe und dieser somit gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstiesse.
D-4037/2019 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm behaupteten Behelligungen durch Angehörige des CID glaubhaft zu machen. So führte er bei der BzP aus, dass er wegen seines Vaters dreimal mitgenommen und jeweils einen Tag festgehalten worden sei. Er sei dabei mit verbundenen Augen zu einem Armeecamp gebracht, über seinen Vater befragt und am nächsten Morgen in der Nähe seines Hauses freigelassen worden (vgl. A5, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, er sei bei der dritten Festnahme mehrere Tage festgehalten und erst am Abend des dritten Tages freigelassen worden. Diese Verhaftung sei um einiges furchterregender gewesen als die vorangehenden, da er mit Messern, Bohrern und Kettensägen bedroht sowie mehrmals stark mit einem Stock geschlagen worden sei (vgl. A13, F44 und F56). Auf entsprechenden Vorhalt dieser unterschiedlichen Darstellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der ersten Befragung nur nach der ersten und der zweiten Festnahme gefragt worden sei; zum dritten Mal hätten sie ihn nicht befragt (vgl. A13, F100 f.). Das SEM wies ihn bereits damals darauf hin, dass dies nicht zutreffe, woraufhin er erneut bekräftigte, er sei damals aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, und zur dritten Festnahme sei nicht einmal das Datum aufgenommen worden (vgl. A13, F102). Diese Aussage erweist sich als aktenwidrig, da er bei der BzP nach dem Datum der ersten sowie der letzten
D-4037/2019 Festnahme gefragt wurde, wobei er letztere – ebenso wie bei der Anhörung – zeitlich im August 2015 einordnete. Zudem sprach er bei der ersten Befragung eindeutig von drei Festnahmen, bei welchen er jeweils einen Tag festgehalten worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01). Seine Erklärung überzeugt somit keineswegs, weshalb seine Aussagen in einem äusserst zentralen Punkt widersprüchlich ausgefallen sind. Gemäss den Ausführungen an der Anhörung soll die dritte Festnahme – nicht zuletzt aufgrund ihrer angeblich längeren Dauer – derart furchteinflössend gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zur Ausreise entschieden habe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er dieses Ereignis bei der BzP nicht hervorgehoben oder erwähnt hätte, dass die dritte Festnahme länger als die beiden vorangehenden gedauert habe. Es gelang ihm auch nicht, die geltend gemachte dreitätige Haft substanziiert zu beschreiben. Die Angaben hierzu sind als oberflächlich, stereotyp sowie detailarm anzusehen und es fehlt ihnen an erlebnisgeprägten Schilderungen (vgl. A13, F44 [S. 7 letzter Abschnitt] und F56 ff.). Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, er sei von diesen Festnahmen traumatisiert und könne sich nicht präzise an Details erinnern, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, er sei gesund (vgl. A5, Ziff. 8.02); zudem reichte er zu keinem Zeitpunkt ärztliche Berichte ein, welche eine allfällige Traumatisierung bestätigen würden. Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage war, differenzierte Angaben zu den drei Festnahmen zu machen. Im Rahmen des freien Berichts führte er aus, er sei jeweils auf die gleiche Weise mitgenommen, befragt und nach Hause gebracht worden (vgl. A13, F44). Konkrete Unterschiede zwischen den Befragungen, den anwesenden Personen oder dem Ablauf generell konnte er nicht benennen, abgesehen davon, dass das dritte Mal länger gedauert habe und "sehr furchterregend" gewesen sei (vgl. A13, F52 f., F55, F65 f.). Es ist kaum vorstellbar, dass drei Festnahmen, die im Abstand von mehreren Monaten stattgefunden hätten, derart ähnlich abgelaufen sein sollen. 5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass es tatsächlich seltsam anmutet, dass der Vater des Beschwerdeführers – welcher sieben Jahre für die LTTE tätig gewesen sein soll – nach Kriegsende rund fünf Jahre unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt habe und schliesslich auf einen äusserst vagen Hinweis eines Verwandten hin sofort untergetaucht sein will. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer fast keine konkreten Angaben über die Tätigkeit seines Vaters machen konnte. Er wisse nur, dass
D-4037/2019 er sich zwischen 2002 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, darunter in K._______, wobei er Informationen übermittelt und Essen verteilt habe (vgl. A13, F 79 ff.). Diese Angaben sind äusserst spärlich in Anbetracht des Umstands, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme auf die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE zurückzuführen gewesen sein sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er präziser über dessen angebliche Aktivitäten Bescheid weiss, zumal er auch nach dem Untertauchen des Vaters noch mit diesem in Kontakt gestanden sei. In dieser Hinsicht gab er bei der Anhörung an, der Vater sei zwar nicht mehr nach Hause gekommen, er habe ihm aber manchmal Essen vorbeigebracht (vgl. A13, F72). Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer noch an, sein Vater sei untergetaucht und wohne an verschiedenen Aufenthaltsorten, er komme aber manchmal nach Hause (vgl. A5, Ziff. 3.01). 5.4 Zusammenfassend erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur erlittenen Verfolgung infolge der angeblichen Tätigkeit des Vaters für die LTTE als äusserst unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen überwiegen die Elemente, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang bereits drei Mal festgenommen, befragt und geschlagen worden sei. Als unglaubhaft anzusehen ist auch, dass er nach seiner Ausreise noch mehrmals vom CID respektive der Armee zu Hause gesucht worden sein soll. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie bereits seit seinem Weggang im Haus des Onkels wohne. Dieses liege etwa 600 Meter weit entfernt; die Familie gehe aber manchmal zu ihrem Haus zurück, um alles zu kontrollieren. Dabei hätten sie gesehen, dass die Haustür kaputt gewesen sei (vgl. A13, F27 f.). Es erscheint fraglich, wie die Familie auf diese Weise überhaupt von der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer erfahren haben soll. Da sie nicht mehr in ihrem Haus wohnten, konnten sie allfällige vorbeikommende Behördenvertreter offensichtlich nicht in Empfang nehmen. Die kaputte Haustüre allein lässt wohl kaum auf Besuche durch Angehörige der Sicherheitsbehörden schliessen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, es gebe in Sri Lanka viele Diebe respektive Einbrecher (vgl. A13, F44). Es ist somit nicht ersichtlich, wie der Familie des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt sein soll, dass er nach seiner Ausreise noch mehrmals vom CID oder der Armee gesucht worden sei.
D-4037/2019 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt F._______ und verfügt über keine eigenen Verbindungen zu den LTTE. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er mehrmals festgenommen und befragt worden sei, weil sein Vater angeblich die Bewegung unterstützt habe. Weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er konnte in Sri Lanka die Schule abschliessen, sich einen Pass für die Reise in den H._______ ausstellen lassen (vgl. A5, Ziff. 4.02) und einer Erwerbstätigkeit als (…) nachgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat aufgrund allfälliger Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und auch zum heutigen Zeitpunkt noch von den Behörden gesucht wird. Folglich ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführer betreffend ein
D-4037/2019 Eintrag in der sogenannten "Stop-List" besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst geht denn auch davon aus, dass er in Sri Lanka wohl aus dem Flughafen rauskommen würde, wobei er aber – gestützt auf nicht glaubhaft gemachte Asylvorbringen – befürchtet, er könnte einige Monate später von den Behörden oder anderen Gruppierungen getötet werden (vgl. A13, F99). Sodann war der Beschwerdeführer in seiner Heimat zu keinem Zeitpunkt politisch tätig (vgl. A5, Ziff. 7.01). Eigenen Angaben zufolge hat er sich auch in der Schweiz nicht politisch engagiert. Zwar habe er sich an verschieden tamilischen Veranstaltungen beteiligt, er sei dabei aber nur Zuschauer gewesen und habe keine besondere Rolle eingenommen (vgl. A13, F93). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in dieser Hinsicht die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reisepass – er habe diesen nach der Ausreise dem Schlepper gegeben (vgl. A4, Ziff. 4.02) – und hielt sich längere Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, die nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
D-4037/2019 über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
D-4037/2019 dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch die Ereignisse vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand – welcher zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde – etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er schloss die 11. Klasse mit den O-Level-Prüfungen ab und arbeitete in seiner Heimat über längere Zeit als (…), wobei er genug verdient habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. A13, F16 f.). Er steht in Kontakt mit seiner nach wie vor in Sri Lanka wohnhaften Familie, wobei in seiner Heimatregion neben der Kernfamilie auch zahlreiche weitere Verwandte leben (vgl. A13, F21 und F29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, welches ihn nötigenfalls bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Angesichts seiner Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrung kann angenommen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in Sri Lanka auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-4037/2019 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
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D-4037/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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