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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 D-4035/2012

7 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,784 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4035/2012

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (…).

D-4035/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben als Kleinkind verliess und fortan in Ghana lebte, dass die Beschwerdeführerin den Sudan ihren Aussagen zufolge ebenfalls als Kleinkind verliess und in Nigeria aufwuchs, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2004 nach Italien und von dort aus am 17. Juni 2012 zusammen mit zwei Kindern in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 25. Juni 2012 summarisch befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnissen einer Abfrage der Eurodac-Datenbank in den Jahren 2004 sowie 2007 in Italien um Asyl ersucht hatten, dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, sie hätten eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten, dass er aber arbeitslos sei und seine Familie durch die italienischen Behörden nicht hinreichend unterstützt werde, dass auch die Beschwerdeführerin die schlechte wirtschaftliche Lage anführte und geltend machte, sie sei bei einem Autounfall verletzt worden, dass ihr bisher keine Entschädigung für das Erlittene zugesprochen worden sei, dass das BFM am 3. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete,

D-4035/2012 dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 – eröffnet am 26. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf ihr Asylgesuch im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien, den Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

D-4035/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden einräumen, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die italienischen Behörden die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ergangenen Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Juli 2012 innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland aussprechen, indem sie geltend machen, dort drohten ihnen prekäre Lebensumstände,

D-4035/2012 dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vielmehr eine nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden ist (A 13/14 S. 6), dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihnen sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italienischen Behörden hätten ihre Asylgesuche ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich und vollumfänglich abgewiesen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637- 639), dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführenden erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist beziehungsweise war, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat hätte den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

D-4035/2012 dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass der Beschwerdeführer ausserdem über gute Sprachkenntnisse, eine Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, über eine Wohnung verfügt zu haben (A 13/14 S. 6 und 11), dass die Beschwerdeführenden ferner darlegten, bei guter Gesundheit zu sein (A 13/14 S. 11; A 12/12 S. 9), und der von der Beschwerdeführerin erwähnte Autounfall aktuell offenbar keine gravierenden Folgen zeitigt, dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die Kinder litten unter gesundheitlichen Problemen, dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),

D-4035/2012 dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4035/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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