Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4033/2019
Urteil v o m 2 2 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019.
D-4033/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 23. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 6. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stamme. Er habe seit seinem Schulabschluss im Jahre 2002 bis kurz vor seiner Ausreise im eigenen (…)betrieb gearbeitet. Im Februar 2016 habe er von einem Mann, der mit Gebrauchtwaren handle, ein Mobiltelefon gekauft. Zwei Tage nach dem Kauf habe der Verkäufer dieses Mobiltelefon von ihm zurückverlangt. Er habe sich zuerst geweigert, aber als der Verkäufer ihn nicht in Ruhe gelassen habe, habe er eingewilligt, das Mobiltelefon zurückzugeben. Der Verkäufer habe ihn danach, als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei, mit zwei weiteren Personen abgefangen. Diese zwei Personen seien vom Militär gewesen. Man habe ihn aufgefordert, das Mobiltelefon auszuhändigen. Der Verkäufer habe auch gesagt, dass er ihm später alles erklären würde. Hiernach habe ihn der Verkäufer am Abend aufgesucht und erläutert, dass sich Bilder und Videoaufnahmen von Kriegsverbrechen auf dem Mobiltelefon befunden hätten. Die zwei Militärpersonen, welche ebenfalls dabei gewesen seien, hätten ihn (den Beschwerdeführer) am Kragen gepackt. Als die Nachbarn und seine Familienmitglieder den Lärm gehört hätten, seien überall die Lichter angegangen, weshalb der Verkäufer und die Militärpersonen weggerannt seien. Er habe danach nicht mehr zu Hause bleiben wollen und sei mit seiner damals schwangeren Ehefrau zu seinen Schwiegereltern gegangen. Frühmorgens habe seine Mutter angerufen und berichtet, dass der Verkäufer und vier weitere Personen vom Militär nochmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien. Die Militärpersonen hätten sein Haus durchsucht, wobei sie auf dem Laptop des Bruders ein Foto von Verwandten seiner Ehefrau in Uniformen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entdeckt hätten. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, dass er sich im Camp zu melden habe und man ihn erschiesse, falls er dies nicht tue. Nach diesem Vorfall habe er Angst gehabt und sich entschieden auszureisen. Er sei deshalb am (…). März 2016
D-4033/2019 mit seinem eigenen Pass ausgereist, wobei sein Schlepper ihm spezifische Anweisungen gegeben habe, damit die Ausreise problemlos ablaufe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde sowie seine Heiratsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. August 2019 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 9. August 2019 ein. E. Mit Schreiben vom 13. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
D-4033/2019 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4033/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Seine subjektive Angst vor einer künftigen Verfolgung sei objektiv nicht nachvollziehbar. Einerseits habe er vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlitten, andererseits habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gehabt, da man seiner Mutter lediglich mitgeteilt habe, er habe sich im Camp zu melden. Bis zum Schluss sei auch unklar geblieben, worum es anlässlich dieser Vorladung gegangen wäre. Er verfüge persönlich über kein Risikoprofil, keinerlei LTTE-Verbindungen und habe auch sonst in der Vergangenheit nie Probleme mit den Behörden gehabt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich sofort zur Ausreise entschieden habe. Ausserdem sei er mit seinem eigenen Pass ausgereist, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht persönlich gesucht worden. Den Vorbringen fehle es nicht nur an der asylrechtlichen Relevanz, sie seien auch nicht glaubhaft. Er habe einerseits widersprüchliche Aussagen gemacht, andererseits seien seine Vorbringen auch nicht plausibel. Zwar habe er seine Geschichte in der BzP und in der Anhörung detailliert erzählt, sich in den beiden Befragungen jedoch genau in den detaillierten Ausführungen zum Kerngeschehen widersprochen: In der BzP habe er zunächst geschildert, dass er den Verkäufer auf der Brücke an der anderen Strassenseite gesehen, dann angehalten habe und quer über die Strasse zu ihm gefahren sei. Etwa fünf Meter entfernt hätten sich zwei Personen befunden, welche dann zu ihnen gekommen seien. Einer dieser Personen habe ihn mit dem Fuss getreten, so dass er vom Motorrad gefallen sei, und der Verkäufer habe gesagt, dass er sofort das Mobiltelefon aushändigen solle. In der Anhörung habe er die entsprechende Situation ganz anders geschildert. Er habe dort dargelegt, dass man ihm auf der Brücke den Weg versperrt und ihn angehalten habe. Dann habe man von ihm das Mobiltelefon verlangt, ihn am Hemd gepackt und auf den Boden gestossen, dann sein
D-4033/2019 Motorrad umgestossen und ihm das Mobiltelefon gewaltsam abgenommen. Konfrontiert mit diesen unterschiedlichen Schilderungen, habe er schliesslich eine dritte Version zu Protokoll gegeben. Auch die Ereignisse bei sich zu Hause habe er unterschiedlich geschildert. In der BzP habe er gesagt, dass die zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn am Kragen gepackt hätten. Als er geschrien habe, hätten dies die Nachbarn und seine Mutter gehört. Alle hätten die Lichter angemacht und seien nach draussen gekommen. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass seine Mutter angefangen habe, zu weinen und Lärm zu machen, so dass die Nachbarn die Lichter angemacht hätten. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er lediglich ausgeführt, dass nicht er geschrien habe, sondern seine Mutter. Schliesslich fehle es seinen Vorbringen durchwegs an jeglicher Plausibilität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand ein gebrauchtes Telefon verkaufe, worauf noch eigene Videos und Bilder vorhanden seien. In dieser Hinsicht sei zu erwarten, dass man vor einem Verkauf alle privaten Videos und Bilder löschte. Zudem erscheine es auch unlogisch, dass in Sri Lanka jemand solche Videos und Bilder überhaupt auf einem Mobiltelefon aufbewahre, zumal man sich damit selber in Gefahr bringe. 4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Vorbringen vor, dass er sowohl die Ereignisse seiner Anhaltung bei der Brücke als auch die Alarmierung der Nachbarn bei ihm zu Hause einlässlich habe darlegen können und dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen um kleine Details handle, aus welchen nicht geschlossen werden dürfe, seine ganze Verfolgung sei erfunden. Es sei durchaus möglich, dass der ehemalige Besitzer des Mobiltelefons Fotos und Filmmaterial auf seinem Gerät gespeichert gehabt habe. Es könne aber auch sein, dass alles erfunden sei und der Verkäufer durch diese Geschichte versucht habe, den Verdacht von sich abzulenken. Ob die staatlichen Vorwürfe gegen ihn und die Geschichte mit dem Filmmaterial und den Fotos gegen ihn plausibel seien oder nicht, könne und müsse er nicht begründen. Der sri-lankische Staat habe weder ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet, noch offengelegt, warum der Verdacht bestehe, dass sich das Filmmaterial und die Fotos auf dem Mobiltelefon befunden hätten. Die Handlungen eines Willkürstaates, die darauf abzielten, Tamilen zu unterdrücken, seien nicht nachvollziehbar zu erklären. Als schutzloses Opfer eines Willkürstaates sei es nicht vertretbar, ihm dieses willkürliche Verhalten aufseiten des Staates vorzuhalten und ihm seine Verfolgung nicht zu glauben beziehungsweise ihm kein Asyl zu gewähren. Unter Berücksichtigung der unzulässigen Überbewertung kleiner Abweichungen zwischen der BzP
D-4033/2019 und der Anhörung müsse geschlossen werden, dass seine Darlegungen in sich konsistent, detailreich und ausführlich ausgefallen seien. Die Vorinstanz habe sodann fälschlicherweise festgehalten, als er bei seiner Mutter gesucht worden sei, sei er lediglich ins Camp vorgeladen worden. Sie habe dabei unterschlagen, dass in diesem Zusammenhang auch eine Todesdrohung bei Nichtbefolgen dieser Vorladung ausgesprochen worden sei. Da er nicht zum Verhör erschienen sei, müsse er nun damit rechnen, dass die Behörden ihre Drohung in die Tat umsetzen und ihn eliminieren würden. Betreffend seine Ausreise sei zu betonen, dass er nicht "normal" ausgereist sei, sondern von einem bestochenen Beamten durch die Passkontrolle geschleust worden sei. Seine Gefährdung zeige sich auch darin, dass nach seiner Ausreise immer nach ihm wieder gesucht worden sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass er mit Beweismitteln von Kriegsverbrechen in Verbindung gebracht worden sei, was ihm aus Sicht des srilankischen Staates ein politisches Profil verleihe, auch wenn er sich tatsächlich nicht politisch betätigt habe. Aus sich der Behörden verfüge er aller Wahrscheinlichkeit nach über Beweisfilme und Fotos, mit denen er an die internationale Presse gelangen und dem Ansehen des Staates schaden könne. Es sei damit durchaus nachvollziehbar, dass er weiteren Repression ausgesetzt sein würde. Auch seine Flucht werde als Schuldeingeständnis gedeutet, was seine Situation verschlechtere. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
D-4033/2019 rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann diverse weitere Ungereimtheiten auf. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, dass der Verkäufer ihm gesagt habe, er solle das Mobiltelefon in der Nähe einer Brücke in D._______ vorbeibringen ([…]), wohingegen er diesen Umstand in der Anhörung nicht mehr erwähnte und die Situation stattdessen so schilderte, dass der Verkäufer ihn an besagtem Ort einfach abgepasst habe, da er gewusst habe, dass er auf dem Nachhauseweg dort vorbeikommen würde ([…]). Sodann trug der Beschwerdeführer in der BzP vor, der Verkäufer habe ihm bei dem Besuch am Abend erklärt, dass das Mobiltelefon vorher von einer Militärperson benutzt worden sei ([…]). In der Anhörung erklärte er diesbezüglich, dass ihm der Verkäufer nicht gesagt habe, woher er das Mobiltelefon gehabt habe ([…]). Weiter erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, wer ausser der Mutter von der Familie noch zugegen gewesen sei, als er vom Verkäufer und den zwei Militärpersonen am Abend aufgesucht worden sei, in der BzP, dass auch seine Frau dagewesen sei, aber sonst niemand ([…]). In der Anhörung beantwortete der Beschwerdeführer diese Frage jedoch dahingehend, dass (neben seiner Mutter) auch seine Frau, seine (…) und (…) zu Hause gewesen seien ([…]). Ferner weisen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem jüngeren Bruder einen gewichtigen Widerspruch auf. So erklärte er in der BzP, der Bruder habe keine Probleme bekommen, da er "nicht in diesen Vorfall involviert" sei ([…]). In der Anhörung sagte er hingegen plötzlich aus, der Bruder sei (kurz nach seiner Ausreise) angehalten beziehungsweise festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung auch an, dass er von diesem Umstand vor der Ankunft in der Schweiz, mithin vor der BzP, erfahren habe ([…]). Schliesslich ist ein zentraler Widerspruch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in der BzP vortrug, seiner Mutter sei anlässlich des frühmorgendlichen Besuchs durch die Militärpersonen und den Verkäufer mitgeteilt worden, wenn er sich nicht im Camp melde, werde er erschossen ([…]). In der Anhörung liess der Beschwerdeführer diese Drohung aber sowohl in der freien Schilderung wie auch auf Nachfrage unerwähnt ([…]). Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe neue Widersprüche generieren: So führt er in der Beschwerde aus, der Verkäufer habe ihn vor dem abendlichen Besuch zu Hause angerufen (vgl. a.a.O. S. 3), während er ein solches Telefongespräch weder in der BzP noch in der Anhörung
D-4033/2019 erwähnte ([…]). Und betreffend die Ausreisemodalitäten gibt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an, er habe von seinem Schlepper am Flughafen präzise Anweisungen per Telefon erhalten (vgl. a.a.O, S. 3 und 5), wohingegen er in der Anhörung schilderte, dass ihm der Schlepper am Flughafen persönlich die Anweisungen mitgeteilt und gesagt habe, er könne ihn per Telefon anrufen, wenn etwas sei ([…]). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen ausgeht, ist er keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen, zumal er sich in seiner Heimat nie politisch aktiv betätigt hat, niemals vor Gericht stand und auch niemals inhaf-
D-4033/2019 tiert gewesen ist ([…]). Schliesslich ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-4033/2019 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka.
D-4033/2019 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). 7.3.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zutreffend bejaht. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-sprichtvon-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lankawas-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosionsupdates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 22. August 2019) nichts zu ändern. 7.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der über langjährige Arbeitserfahrung in https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage
D-4033/2019 der (…) verfügt ([…]). In seiner Heimat leben viele Verwandte ([…]), namentlich auch seine Mutter, seine Schwester sowie seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter, zu denen er regelmässig Kontakt hat ([…]). Der Familie gehören auch nach wie vor ein Haus und (…) Grundstücke ([…]). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren liegen somit klarerweise vor. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-4033/2019 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4033/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler