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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2014 D-4030/2013

17 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,425 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4030/2013

Urteil v o m 1 7 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ , geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch B.________ Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N__________

D-4030/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna – am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 8. Oktober 2009 und der Anhörung vom 27. Oktober 2009 durch das BFM im C.________ im Wesentlichen geltend machte, am 2. Dezember 2006 sei er von Soldaten der srilankischen Armee geschlagen und dazu aufgefordert worden, sich im Camp zu melden, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sich aus Furcht, von der sri-lankischen Armee entführt zu werden, der Partei D.________ angeschlossen habe, dass er am 22. November 2008 unter heimlicher Mitnahme einer Geldsumme die Partei verlassen habe, worauf Angehörige der Partei nach ihm gesucht hätten, dass sein Vater in der Folge das gestohlene Geld zurückgezahlt habe und er, der Beschwerdeführer, im Dezember 2008 nach E.______ gereist sei, wo er über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe, dass er sich, nachdem er im August 2009 anlässlich einer Personenkontrolle in E._______ vorübergehend festgenommen worden sei, zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit – am 14. Juni 2013 eröffnetem – Entscheid vom 12. Juni 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), eventualiter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,

D-4030/2013 dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2013 seine Beschwerde ergänzte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 den Beschwerdeführer, da die Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht aussichtslos erschienen, dazu aufforderte, bis zum 8. August 2013 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erforderliche Bedürftigkeitsnachweis in der Folge fristgerecht erbracht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sich der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 3. September 2013 zu den Argumenten der Vorinstanz äusserte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

D-4030/2013 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben, dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall, dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"), dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in Aussicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären, dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"),

D-4030/2013 dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), das der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand indessen aufgrund der

D-4030/2013 Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet wird, dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4030/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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