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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2014 D-403/2013

14 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,790 parole·~24 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-403/2013

Urteil v o m 1 4 . Februar 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).

D-403/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang (…) und gelangte über B._______, C._______ und ihm angeblich unbekannte Länder am (…) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Dezember 2010 im Transitzentrum E._______ befragt. Am 4. Januar 2011 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus der Provinz F._______ zu stammen und der Ethnie der G._______ anzugehören. Er sei am (…) geboren worden und demnach noch minderjährig. Vor ungefähr (…) Jahren sei er mit seiner Familie nach H._______ gezogen. Er habe unter prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe weder Sicherheit noch Freiheit noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits während der Kindheit ein Mädchen für die spätere Heirat in Aussicht gestellt worden. Die Familie dieses Mädchens sei ebenfalls nach H._______ umgezogen. Das Mädchen sei im Jahr (…) aber einer Person aus einer anderen, reichen Familie in H._______ zugesprochen worden. Während eines Jahres habe er versucht, die Heirat zu verhindern. Dabei habe er den Bräutigam bedroht. In der Folge hätten sich die Mitglieder der Familie des Mädchens bei seinen Eltern entschuldigt und sie gebeten, ihn von Vorkehrungen zur Verhinderung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe ihn inständig darum gebeten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat mit dem anderen Mann habe daraufhin im (…) stattgefunden. Im (…) seien zwei jüngere Brüder des Bräutigams misshandelt und in einen Brunnen geworfen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Tat begangen zu haben. Einmal sei er auf offener Strasse beinahe überfahren worden. Im Jahre (…) habe er Afghanistan erstmals verlassen und sei nach I._______ gelangt. Etwa (…) später sei er indes ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Racheakten der Familie sei er im (…) erneut ins Ausland geflohen. A.c Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerdeführer am (…) ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr festgestellt. A.d Mit Verfügung vom 28. März 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

D-403/2013 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.e Mit Urteil D-2427/2011 vom 26. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. April 2011 ab. Nach Ausfällung des Urteils wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 25. April 2012 angesetzt. B. B.a Mit Eingabe vom 20. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom 26. März 2012. B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, die im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorbringen und die damit eingereichten Beweismittel dürften nicht geeignet sein, die Ausführungen im Urteil zu entkräften. Das Revisionsgesuch erscheine als aussichtslos, weshalb er – unter anderem – zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– erhob. B.c Mit schriftlicher Erklärung vom 30. April 2012 zog der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch vom 20. April 2012 mit der Begründung, den Kostenvorschuss nicht leisten zu können, zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2131/2012 vom 8. Mai 2012 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. C. C.a Auf die am 2. Mai 2012 beim BFM eingereichte, als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe trat das Bundesamt mangels Zuständigkeit nicht ein und wies den Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass es sich bei seiner Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, zu dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. C.b Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 eine mit als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM ein, welche die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2012 ab, erklärte die Verfügung vom 28. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob unter Verrechnung mit dem

D-403/2013 geleisteten Vorschuss eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2011 seien in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sowie die kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Im Weiteren stellte er fest, gestützt auf die Aktenlage seien keine besonderen Gründe erkennbar, welche es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weshalb er zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– erhob, dies unter der Androhung, bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. E. Nach fristgerechter Einzahlung des Kostenvorschusses beantragte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. Februar 2013, die mit Revisionsgesuch vom 20. April 2012 und Beschwerde vom 24. Januar 2013 eingereichten Beweismittel seien durch Expertisen auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Durch die Schweizerische Botschaft in K._______ sei abklären zu lassen, ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich im L._______ lebe. Die Beschwerde vom 24. Januar 2013 sei für den Fall, dass es sich bei den neuen Tatsachen, die im Wiedererwägungsge-

D-403/2013 such vom 30. Mai 2012 und in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 vorgebracht worden seien, um Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 121 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handle, als Revision entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln. Der Instruktionsrichter sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten. F. F.a Mit Verfügung vom 4. April 2013 gab der für die Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 19. April 2013 zur Stellungnahme des Instruktionsrichters vom 26. März 2013 zu äussern, und erhob einen innert gleicher Frist zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 600.–. F.b Mit Eingabe vom 9. April 2013 zog der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-878/2013 vom 11. April 2013 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-403/2013 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Aufgrund der Beschwerdebegehren bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob Wiedererwägungsgründe bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegen und ob das Bundesamt diesbezüglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f. m.w.H.). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-

D-403/2013 ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1 S. 367 f.). 2.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.3 S. 368 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. m.w.H., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). 3. 3.1 Zur Begründung der als "2. Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 30. Mai 2012 an das BFM führte der Beschwerdeführer – nebst den erneuten Vorbringen im Zusammenhang mit der Familienfehde, welche bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom 26. März 2012 abschliessend geprüft wurden – im Wesentlichen aus, während seines Aufenthaltes in der Schweiz keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben, da er sein Notizheft mit deren Telefonnummern auf der Flucht verloren habe. Er habe erst etwa einen Monat nach ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 definitiv erfahren,

D-403/2013 dass seine in H._______ wohnhaft gewesene Familie in den L._______ ausgereist sei. Grund des Wegzugs der Familie aus H._______ sei die Angst, wieder Opfer eines Racheakts der Familie der misshandelten Kinder zu werden, aber auch die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan. Dieses neue Ereignis (Wegzug der Familie aus H._______ in den L._______) sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 eingetreten und geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Allenfalls sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig, da er über keine soziale Vernetzung mehr in H._______ verfüge. Die dort wohnhaften Tanten seien lediglich entfernte Verwandte und nicht in der Lage, ihn auf Dauer zu unterstützen. Gleiches gelte auch für die in M._______ lebende Tante und deren Söhne, welche zwar über Lastwagen verfügten, diese jedoch alt seien und kein Geld mit ihnen verdient werden könne, weshalb ihn diese Verwandten auch nicht finanziell unterstützen könnten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei der Befragung im Transitzentrum gehindert worden zu erwähnen, dass sein Vater von Unbekannten angegriffen und mit Messerstichen verletzt worden sei. Seine Familie gehe davon aus, dass hinter der Attacke die Familie der misshandelten Kinder stecke. 3.2 Das BFM hielt in seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2012 sowie im angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2012 im Wesentlichen fest, es sei zu bezweifeln, dass die Familie des Beschwerdeführers H._______ verlassen und in den L._______ weggezogen sei. Der Vorwand, der Beschwerdeführer habe seine Familie von der Schweiz aus nicht kontaktieren können, könne nicht gehört werden, da er an der Anhörung angegeben habe, seine Familie am Tag seiner Ankunft in der Schweiz mittels Schlepper kontaktiert zu haben. Im Weiteren seien die Vorbringen bezüglich des Weggangs seiner Familie aus H._______ beziehungsweise der Ausreise in den L._______ widersprüchlich. So könne dem Revisionsgesuch vom 20. April 2012 entnommen werden, er habe zirka (…) Monate zuvor, also ungefähr im (…), erfahren, dass seine ganze Familie H._______ verlassen habe. Damit hätte er die angebliche neue Sachlage bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen können, was auch in seinem Interesse gewesen wäre. Gemäss vorliegendem Gesuch, welches vom selben Rechtsvertreter verfasst worden sei, habe der Beschwerdeführer vom Wegzug der Familie erst einen Monat nach ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 erfahren. Sowohl aufgrund dieses Widerspruchs als auch der bereits im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen seien an dieser Behauptung erhebliche Zweifel anzubringen.

D-403/2013 Im Weiteren hätten diese Vorbringen bereits im vorangegangenem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen. Auch sei den Akten kein plausibler Grund zu entnehmen, weshalb dies dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll. Bezüglich des Angriffs auf den Vater des Beschwerdeführers führte das BFM aus, dass er die Korrektheit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt habe und keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten festgestellt werden könnten. Zudem sei er zweimal aufgefordert worden, seine Asylgründe geltend zu machen. Ferner sei zu bemerken, dass von diesem angeblichen Vorfall in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2011 nichts erwähnt sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall an der Anhörung ebenfalls nicht erwähnt habe, spreche – wie bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 3.3 In der Stellungnahme vom 26. November 2012 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass nicht er, sondern vermutlich der Schlepper seine Familie am Tag seiner Ankunft in der Schweiz kontaktiert habe. Er selber habe dies nicht tun können, da er sein Notizbuch mit den Telefonnummern verloren habe. Aufgrund seiner Aussagen und des Verlusts dieses Notizbuches gehe klar hervor, dass er mit seiner Familie seit seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei Kontakte aufgenommen habe. Ferner sei zu den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen in Bezug auf den Weggang seiner Familie in den L._______ festzuhalten, dass im Gesuch vom 30. Mai 2012 geschrieben worden sei, der Beschwerdeführer habe erst nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 definitiv in Erfahrung bringen können, dass seine Familie etwa einen Monat nach seiner Ausreise H._______ verlassen habe. Mit dem Wort "definitiv" sei zum Ausdruck gebracht und besonders hervorgehoben worden, dass er die sichere Kenntnis über den Verbleib der Familie im L._______ erst nach ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich durch direkte Kontaktaufnahme am (…) erlangt habe. Er habe schon etwa zwei Monaten vor der Einreichung des Revisionsgesuchs gewusst, dass seine Familie im L._______ sei, jedoch sei ihm deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er diese Tatsache nicht rechtzeitig vor dem Bundesverwaltungsgericht während des ordentlichen Verfahrens habe geltend machen können. Ohne konkrete Angaben und Beweismittel wäre die Geltendmachung dieser Erkenntnisse eine reine Tatsachenbehauptung, welche kein Gehör gefunden hätte. Ausserdem dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, da es ihm aufgrund des Verlusts seines Ad-

D-403/2013 resshefts schlicht nicht möglich gewesen sei, den Aufenthaltsort seiner Familie in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer ergänzte die bereits in der Stellungnahme vom 26. November 2012 gemachten Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2013 auf Beschwerdeebene im Wesentlichen damit, dass er nach Erhalt der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. November 2012 mit seinen Eltern nochmals Kontakt aufgenommen habe, wobei diese ihm eine Bestätigung der Einwohner des Ortes N._______ per Post hätten zukommen lassen, welche er am 10. Januar 2013 entgegengenommen habe. Aufgrund dieser Bestätigung und der vorher mit dem zurückgezogenen Revisionsgesuch und der in den Eingaben vom 2. und 30. Mai 2012 eingereichten Beweise (vgl. dazu E. 3.4.1) sollten keine Zweifel mehr an seinen Vorbringen zur Ausreise seiner ganzen Familie aus H._______ in den L._______ bestehen, weshalb sich eine weitergehende Begründung über den Verbleib seiner Familie im L._______ erübrige. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zusammengefasst im Wesentlichen vor, in H._______ über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen, da seine Familienangehörigen in den L._______ ausgereist seien. Zum Beleg dieser Ausführungen liess er drei Fotos einreichen, welche die angeblichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers auf dem (Nennung Platz) in K._______ zeigen sollen, zwei Internetauszüge (Lage in H._______ und ein Bild des Platzes in K._______) sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in K._______ vom (…), gemäss welcher seine Familie seit (…) im L._______ wohnhaft sei. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2012 ein Foto einreichte, auf welchem sein Vater mit Messerstichverletzungen zu sehen sei. 3.4.2 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausreise seiner Familie in den L._______ ist festzuhalten, dass er eigenen Aussagen zufolge entfernte Verwandte im L._______ haben will, zu denen er manchmal telefonischen Kontakt pflege (vgl. BFM act. A8/12 S. 4). Es mutet sonderbar an, dass er zu diesen "entfernten Verwandten" im L._______ trotz angeblichen Verlusts seines Notizbuches den telefonischen Kontakt aufrecht erhalten konnte, dies zu seinen Eltern und Geschwistern jedoch nicht möglich gewesen sein soll. Auch kann den Aus-

D-403/2013 führungen nicht geglaubt werden, wonach sich der Beschwerdeführer während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nie nach dem Verbleib und Ergehen seiner Familie erkundigt haben soll und es dabei bewenden liess, diesen "vermutlich" über den Schlepper seine Ankunft in der Schweiz mitteilen zu lassen. Bezüglich des behaupteten Angriffs auf den Vater durch Unbekannte und der angeblichen Messerstichverletzungen ist im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz vom 13. November 2012 zuzustimmen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen. 3.4.3 Die eingereichten Fotos vermögen ausserdem nicht den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den fotografierten Personen tatsächlich um die Eltern und Geschwister beziehungsweise um den mit Messerstichen verletzten Vater des Beschwerdeführers handelt. So liegen dem Bundesverwaltungsgericht weder Dokumente vor, die die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zu der angeblich auf den Fotos befindlichen Familie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Brüder und Schwestern) rechtsgenüglich belegen könnten, noch vermochte der Beschwerdeführer selber seine tatsächliche Identität, insbesondere sein Alter, glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom 26. März 2012). Dementsprechend vermögen die eingereichten Fotos keine Beweiskraft zu entfalten. 3.4.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 30. Mai 2012 weiter geltend machen, die an der Anhörung erwähnte Tante in H._______ sei lediglich eine weit entfernte Verwandte und selber nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Gleiches gelte auch für die in M._______ lebende Tante und deren Söhne, welche zwar über Lastwagen verfügten, diese jedoch nicht taugen würden, um damit Geld zu verdienen, weshalb auch sie ihn nicht unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer selber führte anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2010 sowie der Anhörung vom 4. Januar 2011 aus, dass in M._______ zwei Onkel und zwei Tanten und in H._______ zwei verheiratete Tanten mit deren Kindern leben würden. Ein Onkel in M._______ arbeite als (…), der andere Onkel sei alt und arbeite nicht. Die sechs Söhne der Tante in M._______ würden sich drei Lastwagen teilen, welche jedoch nichts taugten (vgl. act. A8/12 S. 4, act. A14/12 S. 4). Der erst auf Beschwerdeebene gemachten Ausführung, die Tante in H._______ sei eine weit entfernte Verwandte, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wieso eine Tante eine "weit entfernte Verwandte" sein sollte, und dies auch nicht weiter ausgeführt wurde. Im Übrigen lebt gemäss den Ausführungen des

D-403/2013 Beschwerdeführers eine weitere Tante mit deren Familie in H._______, weshalb er, selbst wenn Mitglieder der Kernfamilie H._______ verlassen hätten, nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in H._______ verfügt. Auch in M._______ verfügt der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt, über ein Beziehungsnetz. Den Ausführungen, jene Verwandte könnten ihn finanziell nicht unterstützen, kann nicht geglaubt werden, zumal ein Onkel als (…) arbeitet und die sechs Söhne eines weiteren Onkels über drei Lastwagen verfügen, welche zwar alt seien, mit denen jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch gearbeitet wird (vgl. act. A14/12 S. 4). 3.4.5 In der Stellungnahme vom 19. Februar 2013 zur Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer weiter ausführen, dass der Vollzug der Wegweisung nach M._______ nicht als zumutbar erachtet werden könne, da ihm auch dort Blutrache drohe und der afghanische Staat keine funktionstüchtige und wirksame Infrastruktur zum Schutz seiner Bürger zur Verfügung stelle. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Familie der misshandelten Brüder bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft angesehen wurden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf das Urteil verwiesen wird. Demzufolge erübrigen sich jegliche Erwägungen zur geltend gemachten Blutrache, da dieses Vorbringen unmittelbar mit jenen, über welche bereits entschieden wurde, zusammenhängt. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass den Ausführungen, die Familie des Beschwerdeführers sei in den L._______ ausgereist, aufgrund der Befürchtung, wieder Opfer eines Racheakts der Familie der misshandelten Kinder zu werden, ebenfalls kein Glaube geschenkt werden kann. 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5

D-403/2013 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 28. März 2011 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folglich das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.d hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind jedoch als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-403/2013 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/49 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. 5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss Aktenlage nicht an einer gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheit leidenden Mann, der als (…) und im (…) gearbeitet hat. Eigenen Angaben zufolge konnte er in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben und verwendete zwecks seiner Ausreise 700'000 Afghani (vgl. act. A8/12 sowie act. A14/12). Er verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan und ist mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut. Wie bereits ausgeführt, verfügt er in M._______ über zwei Onkel, zwei Tanten sowie mindestens sechs Cousins und in H._______ über zwei Tanten mit deren Familien. Demzufolge kann er an beiden Orten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Es kann dem Beschwerdeführer somit zugemutet werden, sich entweder in M._______ oder auch in H._______ niederzulassen. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass es ihm auch nach seiner Landesabwesenheit möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland zu integrieren. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen, da sie an der Beurteilung der Rechtsfrage nichts ändern. Damit erübrigt es sich vorliegend, sowohl die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. Februar 2013 beantragte Durchführung

D-403/2013 der Expertise betreffend die Echtheit der Beweismittel anzuordnen, als auch die Schweizerische Botschaft in K._______ um Abklärung der Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers zu ersuchen. Da kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung der Vorbringen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-403/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

D-403/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.02.2014 D-403/2013 — Swissrulings