Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4029/2023
Urteil v o m 2 8 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (…).
D-4029/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2023 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte sowie beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. Juli 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4029/2023 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das SEM – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben sowie allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen hat, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-4029/2023 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
D-4029/2023 und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss Eintragung im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) am (…) 2023 von der französischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) ein Schengenvisum (gültig vom […] bis […] 2023) erhalten hatte, mit welchem er gemäss seinen Aussagen während des Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2023 am 21. März 2023 nach Frankreich reiste (vgl. Akten SEM […]-11/3 S. 1, vgl. auch […]-3/1), dass das SEM – basierend auf diesem Sachverhalt – die französischen Behörden am 11. Mai 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. Juli 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
D-4029/2023 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass an dieser Einschätzung und mithin an der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in der Beschwerde – vor allem unter Hinweis auf Berichte der Asyldatenbank AIDA – geäusserte Kritik am Aufnahmesystem Frankreichs (insb. Vorwurf des fehlenden beziehungsweise verzögerten Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung) nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen zur Unterbringungssituation in Frankreich (inkl. des unsubstanziierten Vorbringens betreffend seine angeblich auf der Strasse schlafenden Kollegen) keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die französischen Behörden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass betreffend der anlässlich des Dublin-Gesprächs vom Beschwerdeführer geäusserten Angst, in Frankreich seinen Schleppern zu begegnen, zunächst festzuhalten ist, dass aufgrund seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesbezüglich – wie von ihm vorgebracht – um sein Leben fürchtet (vgl. Akten SEM […]-11/3 S. 1 f.),
D-4029/2023 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festhielt, er könne sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollte er sich in Frankreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, zumal Frankeich ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich der Beschwerdeführer auch an die Polizei wenden kann, wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht – seine Schlepper ihn (wie angeblich bereits zuvor) wieder dazu zwingen, Dinge (vermutlich Drogen) zu verkaufen oder anderen Personen zu überbringen, dass er aus seiner Behauptung in der Beschwerde, Asylsuchende und insbesondere auch Flüchtlinge aus Afrika würden von der französischen Polizei schlecht geschützt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, dass dazu festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und mithin ein Überstellungshindernis darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
D-4029/2023 dass dies – soweit aus den Akten ersichtlich – im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Aussagen im Dublin-Gespräch und seinen Ergänzungen in der Beschwerde an körperlichen Schmerzen ([…]schmerzen, […]schmerzen […], […]-, […]-, sowie […]schmerzen) und an Stress, Angespanntheit sowie Einschlafproblemen leidet, nicht zutrifft, dass er gemäss der vorinstanzlichen Abklärung beim zuständigen Gesundheitsdienst nur einmalig (wegen Schmerzen in den […] und […]schmerzen) vorstellig wurde (vgl. Akten SEM […]-25/1) und vom Gesundheitsdienst bisher offenbar keine ärztlichen Abklärungen als dringlich notwendig erachtet wurden, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass seitens des Gesundheitsdienstes einzig deshalb keine ärztlichen Abklärungen veranlasst wurden, weil es – wie in der Beschwerde in unsubstanziierter Weise vorgebracht – keinen Übersetzer für den Arzt gegeben habe, dass im Übrigen ohnehin allgemein bekannt ist, dass Frankeich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung in der Beschwerde, wonach er in Frankreich die ersten drei Monate (nach Registrierung) nur Zugang zu einer Notfallbehandlung in wenigen Zentren und mithin monatelang keinen Zugang zu einer adäquaten medizinischen respektive psychologischen Behandlung hätte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass aufgrund des bereits Ausgeführten sodann – sofern in der Beschwerde überhaupt gerügt – nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hätte ärztlich abklären lassen sollen,
D-4029/2023 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass an dieser Einschätzung die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermögen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4029/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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