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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 D-4023/2009

25 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,992 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4023/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4023/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 28. Juli 2008 kurz befragt und am 26. Mai 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus einer Ortschaft in Anambra State (im Südosten des Landes), wo er früher auf seinem eigenen Land als Bauer tätig gewesen sei, dass er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahre 2005 verwitwet ist und seinen Sohn bei seiner Schwester im Heimatdorf zurückgelassen hat, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, ihm drohe in Nigeria Verfolgung von Seiten der Behörden, dass er dabei anführte, im Jahre 2002 sei sein Land und jenes von anderen Bauern von den Behörden von Anambra State enteignet worden, um dort eine Raffinerie zu errichten, wobei man ihnen eine hohe Entschädigung zugesagt habe, welche sie jedoch nie erhalten hätten, dass sie sich vor diesem Hintergrund im Jahre 2006 respektive im Jahre 2007 entschlossen hätten, bei einer Ortschaft in der Nähe von Lagos eine Pipeline anzubohren, um Erdölprodukte zu stehlen, dass man sie jedoch bei ihrem Tun entdeckt habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei, in deren Verlauf ein Polizist schwer verletzt respektive getötet worden sei, dass alle seine Kollegen bis auf einen verhaftet worden seien, worauf er sich nach Lagos abgesetzt habe, von wo er umgehend nach dem Vorfall, respektive nach Ostern 2008, respektive nach Ostern 2007 aus Nigeria ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise angab, er habe Nigeria mit einer Maschine der Air France verlassen, mit welcher er direkt nach Paris gelangt sei, D-4023/2009 dass er diesbezüglich im Rahmen der Kurzbefragung anführte, er sei auf seiner Reise von einer Person geführt und weder in Lagos noch in Paris kontrolliert worden (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16), dass er im Verlauf der einlässlichen Anhörung vorbrachte, er habe auf seiner Flucht einen Bekannten seines verstorbenen Vaters getroffen und dessen Bruder habe ihm daraufhin Dokumente beschafft, mit welchen er in Frankreich eingereist sei, dass er weiter anführte, er habe die Zollkontrollen mit Papieren passiert, welche ihm von seinem Schlepper zur Verfügung gestellt worden seien, und geltend machte, für die Reise habe er nichts bezahlt (vgl. dazu act. A9, F. 66 ff. sowie F. 71), dass er schliesslich – nach einem Aufenthalt in Frankreich von zwei Monaten respektive nach einem Aufenthalt von über einem Jahr – in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder Identitätspapieren angab, er könne keine Papiere beibringen, da er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe, dass er diesbezüglich angab, er habe zwar die Ausstellung einer Identitätskarte beantragt, diese aufgrund seiner Probleme aber nicht mehr abholen können (act. A1, Ziff. 13), respektive er habe keine Identitätskarte beantragen können, weil seine Frau damals krank gewesen sei (act. A9, F. 6), respektive er habe einen Antrag gemacht, es sei ihm aber keine Identitätskarte ausgestellt worden (vgl. A9, F. 11 - 13), dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben zu seinen Papieren und den Umständen seiner Reise lägen für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor und vor dem Hintergrund der offenkundigen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Ab- D-4023/2009 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM dabei auf konkrete Widersprüche in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers verwies, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt, wobei er anführte, er habe wirklich nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit berichtet, sich aber dumm verhalten habe und keine Beweismittel beibringen könne, dass er im Weiteren sinngemäss anführte, es treffe zwar zu, dass er von seinem Schlepper Papiere erhalten habe, diese Papiere habe er dem Schlepper jedoch wieder aushändigen müssen, dass er im Übrigen um einen noch zeitweiligen Verbleib in der Schweiz ersuchte, damit er seinen Deutschkurs beenden könne und weil nach etwas längerer Zeit sein Fall in Nigeria vergessen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4023/2009 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und seine Eingabe fristgerecht eingereicht wurde, er seine Eingabe aber nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indes verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe durchaus verständlich ist und sich den Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres seine Beschwerdegründe entnehmen lassen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass anlässlich der Gesuchseinreichung keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestimmung erfüllt ist (vgl. dazu BVGE 2007/7), D-4023/2009 dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder Identitätspapieren sehr unterschiedliche Aussagen gemacht hat, welche in der vorliegenden Form in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass weiter seine Schilderungen über die Umstände seiner Flugreise von Lagos nach Paris – entweder ohne kontrolliert worden zu sein oder mit ihm zur Verfügung gestellter Papiere – massiv divergieren, dass schliesslich das Vorbringen, er habe seine Reise ohne Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines Bekannten seines Vaters absolviert, als völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen ist, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verheimliche die tatsächlichen Umstände seiner Reise und ihm zustehende Papiere würden von ihm bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf klare Widersprüche verweist, welche die Gesuchsvorbringen als offenkundig unglaubhaft erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, da sich seine Ausführungen in einem Verweis auf seine bisherigen Angaben erschöpfen, welche er als insgesamt wahr bezeichnet, dass dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise geeignet ist, die mannigfachen Ungereimtheiten – insbesondere die augenscheinlich stark wechselhafte Datierung der angeblichen Ereignisse – zu erklären, dass aufgrund der vorliegenden Akten – zum einen aufgrund der offenkundigen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, zum andern aufgrund der offenkundig fehlenden Substanz seiner Schilde- D-4023/2009 rungen – von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag auszugehen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher in seiner Heimat über enge Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, D-4023/2009 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4023/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

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