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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2011 D-4018/2010

5 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,984 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. April 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4018/2010 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________ Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N_________

D-4018/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. Januar 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna - unter Einreichung mehrerer Beweismittel um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlassen würden. Das Antwortschreiben vom 29. Februar 2008, mit dem der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichte, ging am 4. März 2011 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ältester Sohn einer achtköpfigen Familie aus ärmlichen Verhältnissen - machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am B._________ habe er sein rechtes Bein durch eine Landmine verloren und er trage seither eine Prothese. Wegen dieser Prothese sei er immer wieder von Angehörigen der Polizei und Armee des Terrorismus und der Mitgliedschaft bei den LTTE (Liberation Tigers von Tamil Eelam) verdächtigt worden. So habe man ihn am C.________ auf dem Weg zur Arbeit verhaftet, vor einem Richter befragt und schliesslich wieder entlassen. Nach seiner Entlassung sei er mehrmals von Angehörigen der Armee zuhause aufgesucht und erneut befragt worden; von diesen Vorfällen habe er die Human Rights Commission in Kenntnis gesetzt. Schliesslich habe er sein Elternhaus verlassen und sei in D._______, E._______ und anderen Orten untergetaucht. Heute lebe seine Familie in einem Dorf in der Hochsicherheitszone und die Armee habe sich immer wieder nach seinem Verbleib erkundigt. D. Mit Eingabe vom 28. April 2004 an die Schweizerische Vertretung teilte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schwierigkeiten mit den Behörden seine neue Adresse mit.

D-4018/2010 E. Am 15. Februar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. F. In seinem Antwortschreiben vom 8. März 2010 (Eingang Botschaft 10. März 2010) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits geltend gemachten Vorbringen. G. Mit am 13. April 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 1. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. H. Mit auf den 29. April 2010 datierter, am 30. April 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingelangter Eingabe in englischer Sprache erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. April 2010. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Mai 2010 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d

D-4018/2010 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da indessen aus den Akten ersichtlich ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2010 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. April 2010 versandt wurde und die Beschwerde am 30. April 2010 bei der Schweizerischen Vertretung einging, kann ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden. 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-4018/2010 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in deren Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. Februar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt - wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

D-4018/2010 4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Beinprothese von den Sicherheitsbehörden mehrmals des Terrorismus und der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt und dabei am C.________ von der Armee verhaftet, dem Richter vorgeführt und wieder entlassen worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen. Das BFM hat die geltend gemachte kurzzeitige Verhaftung des Beschwerdeführers am C.________ - und die übrigen Behelligungen - mangels Eingriffsintensität zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, zumal den Akten zufolge damit keine Einleitung eines eigentlichen Ermittlungsverfahrens verbunden gewesen sein soll; dass der - weder politisch noch für die LTTE tätige - Beschwerdeführer in der Folge erneut und zielgerichtet in den Fokus staatlicher Behörden geraten und deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz angewiesen (gewesen) wäre, kann den vorhandenen Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, lediglich auf Grund seiner Beinprothese des Terrorismus verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.

D-4018/2010 Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Die eingereichten Beweismittel belegen lediglich einzelne Angaben des Beschwerdeführers, welche vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Auch die Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf die prekäre wirtschaftliche Situation seiner Familie sind als nicht asylrelevant zu erachten. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit desBeschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-4018/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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