Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4017/2017
Urteil v o m 2 0 . Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
D-4017/2017 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben letztmals am (…) 2014 und gelangte nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 26. April 2017 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in C._______ zugewiesen. B. Am 28. April 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 2. Mai 2017 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt. Zwei eingehende Anhörungen zu den Gründen seines Asylgesuchs fanden am 6. und 22. Juni 2017 statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er aus D._______, E._______ im Distrikt Jaffna, stamme, wo er die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe. Zwischenzeitlich habe er aus Kriegsgründen im Vanni-Gebiet gelebt, sei jedoch im Jahr 1997 nach E._______ zurückgekehrt. Bereits seit seiner Geburt sei sein für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätiger Onkel verschwunden. Aus diesem Grund seien seine Eltern mehrere Male von den Behörden befragt worden. Im Jahr 2003 sei deswegen sein Vater nach Saudi Arabien ausgewandert. Nach seinem Schulabschluss im Jahr 2005 habe er als (...) und (...) gearbeitet und gleichzeitig bis Ende 2005 die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe mehrheitlich Plakate für sie aufgehängt und an Parteisitzungen teilgenommen. Ab dem Jahr 2006 habe er dann die LTTE unterstützt, in dem er Waffen und Lebensmittel transportiert sowie teils beim Bunkerbau geholfen habe. Seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätten im (…) 2006 wegen des Todes seines Freundes F._______ begonnen. F._______ sei bei einer Bombenexplosion getötet worden, weil er ein aktiver Unterstützer der LTTE gewesen sei. Dessen ebenfalls für die LTTE engagierter Bruder sei etwa eine Woche nach dem Attentat verhaftet worden. Dagegen hätten er (der Beschwerdeführer) und etwa 50 anderen Personen vor dem Gebäude der Sicherheitskräfte demonstriert. Danach sei er von den Behörden zuhause gesucht worden. Da er beim ersten Besuch der Behörden bei ihm nicht anwesend gewesen sei, hätten die Soldaten seine
D-4017/2017 Mutter aufgefordert, ihn später zum Militärstützpunkt zu bringen. In Begleitung seiner Mutter sei er am darauffolgenden Tag zum Stützpunkt gegangen. Dort sei er während drei bis vier Stunden verhört worden, wobei er auch mehrmals geschlagen worden sei. Dabei hätten sie ihn auch (…) geschlagen, weshalb er Narben (…) habe und (…) kaputt gemacht worden seien. Danach habe man ihn gehen lassen. Wenige Tage später sei er erneut von zuhause mitgenommen worden. Bei diesem zweiten Verhör sei er wiederum geschlagen worden. Nach diesen Verhören habe er sein Engagement für die LTTE beendet. Trotzdem seien noch viele Male Behördenmitglieder bei ihm zuhause aufgetaucht, um ihn zu kontrollieren. Manchmal hätten sie ihn wieder abgeführt, woraufhin seine Mutter jeweils lauthals protestiert habe, bis sie ihn gehen gelassen hätten. Aufgrund all dieser Probleme habe er Sri Lanka am (…) 2007 verlassen, um in G._______ zu arbeiten. Etwa ein Jahr später sei er jedoch bereits zurückgekommen, da ihm seine Mutter versichert habe, er würde zuhause keine Probleme mehr haben. Bei seiner Einreise in Sri Lanka im (…) 2008 sei er am Flughafen während sechs Stunden zu seinem Auslandaufenthalt befragt worden. Danach habe er gehen können. Die Behörden hätten ihn jedoch nach (…) Monaten wieder zu behelligen begonnen. Sie seien wöchentlich bei ihm vorbeigekommen. Während einem Monat hätten sie ihn jede Woche, danach jede zweite Woche mitgenommen, um ihn zu befragen. Dabei sei er immer auch geschlagen worden. Jedes Mal habe sich seine Mutter weinend und schreiend gewehrt, weshalb er jeweils wieder entlassen worden sei. Im (…) 2009 sei er dann eine ganze Woche im Militärcamp festgehalten und befragt worden. Wiederum sei er aufgrund der Bemühungen seiner Mutter freigekommen. Anschliessend habe er täglich Unterschrift leisten müssen, um seine Präsenz zu bestätigen. Dem sei er während einer Woche nachgekommen, danach habe er sich jedoch nicht mehr gemeldet. Die Behörden hätten ihn daraufhin wieder bei ihm zuhause gesucht. Er habe sich deshalb tagsüber versteckt gehalten, so dass er den Kontakt mit ihnen habe vermeiden können. Ab 2010 sei er schliesslich zu seiner Tante nach H._______ im Vanni-Gebiet gegangen, wo er bis im Jahr 2013 gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er manchmal mit seinem Onkel nach I._______ mitgegangen, um dort zu arbeiten. Seine Mutter sei zuhause weiterhin von den Behörden besucht und aufgefordert worden, ihn zu ihnen zu bringen. Zu seinem Schutz habe ihm schliesslich sein Vater die Ausreise organisiert und finanziert. Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. Ausserdem wurde eine Untersuchungsbestätigung bezüglich des Verschwindens seines Onkels eingereicht.
D-4017/2017 D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 5. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 – eröffnet am selben Tag – verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. F. Am 6. Juli 2017 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ C._______ ihr Mandat als beendet. G. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache an das SEM zurückzuweisen, ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Am 20. Juli 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzutreten sei, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
D-4017/2017 J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2017 fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme gebracht. K. Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel – ein Schreiben eines Pastors aus H._______ vom (…) 2017 – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmass- nahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
D-4017/2017 i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer beim Schildern des Vorbringens, die LTTE beim Waffen- und Lebensmitteltransport sowie beim Bunkerbau unterstützt zu haben, ungenau und vage bleibe. Selbst auf Nachfrage vermöge er seine Unterstützungsleistungen nicht detailliert darzulegen. Zudem mache er widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Waffentransporte. Seine Hilfeleistungen für die LTTE seien insgesamt unglaubhaft. Zur behaupteten Unterstützung der TNA sei zum einen anzumerken, dass dies nach erstmaliger Erwähnung im weiteren Verlauf der Anhörungen nie mehr zur Sprache gekommen sei. Auch habe er nie angegeben, bei Befragungen durch die sri-lankischen Behörden je dessen beschuldigt worden zu sein. Zum anderen seien seine Ausführungen zu den Unterstützungsleistungen ungenau und stereotyp. Weiter mache er unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit,
D-4017/2017 in welcher er Parteisitzungen besucht haben wolle. Ferner erwähne er einmal, gleichzeitig die TNA und die LTTE unterstützt zu haben, während er dies später verneine. Auch dieses Vorbringen sei unglaubhaft. Des Weiteren führe der Beschwerdeführer an, im Jahr 2007 zweimal von den sri-lankischen Behörden im Militärcamp in E._______ über seine Unterstützung der LTTE befragt und geschlagen worden zu sein. Bei der Schilderung dieser Ereignisse sei er erstaunlich unbeteiligt geblieben. Es gelinge ihm nicht, die Befragungen bildhaft und nachvollziehbar darzulegen. Vielmehr würden seine Aussagen allgemein, repetitiv und stereotyp bleiben. Von einer Person, welche solche Verfolgungsmassnahmen erlebt haben wolle, dürften überzeugendere Äusserungen erwartet werden. Da solche fehlen würden, würden die Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer bringe weitere Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankische Armee (SLA) nach seiner Rückkehr aus G._______ im (…) 2008 vor. Selbst nach mehrmaligem Nachfragen bleibe unklar, wie oft er von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei oder wo er sich vor dem Aufenthalt bei seiner Tante im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er wiederhole immer dasselbe, ohne Details und konkrete Vorkommnisse zu nennen. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die SLA seien ebenfalls unglaubhaft. Weiter gebe der Beschwerdeführer an, die SLA habe ihn nach seiner Rückkehr aus G._______ mit den Problemen seines Vaters in Verbindung gebracht. Seinen nachfolgenden Schilderungen zu den Befragungen durch die SLA könnten indes keine solchen Vorwürfe entnommen werden. Hätte ihn die SLA mit solchen Vorwürfen tatsächlich konfrontiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bei genauerem Nachfragen erwähnt hätte. Die vorgehaltenen Verbindungen mit allfälligen Problemen seines Vaters würden als unglaubhaft eingestuft. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Die Untersuchungsbestätigung sei zudem nicht geeignet, das Verschwinden seines Onkels zu beweisen. In der eingereichten Form entfalte dieses Beweismittel keine Beweiskraft. Bezüglich der Frage, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgungsmassnahmen habe, sei eine Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka angeblich vor (…) Jahren und (…) Monaten verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Hierzu sei festzuhalten, dass er seine angeblich bereits im (…) 2014 erfolgte Ausreise
D-4017/2017 respektive den Aufenthalt in J._______ nicht habe plausibel erklären können. Er mache widersprüchliche Angaben zur Bezahlung des Geldes für den Schlepper, wobei eine Vereinbarung, wie er sie geltend mache, nicht nachvollziehbar und bei sri-lankischen Gesuchstellern sehr unüblich sei. Aufgrund dessen müsse offen gelassen werden, wie lange er sich tatsächlich in Sri Lanka aufgehalten habe. Illegal ausgereiste Rückkehrende würden am Flughafen teils zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet werden. Aufgrund des blossen Umstands, dass am Körper des Beschwerdeführers Narben zu sehen seien, sei nicht davon auszugehen, dass er für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, welche eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Dazu sei anzumerken, dass das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise Rückführung sowie Narben schwach risikobegründende Faktoren seien. Diese Faktoren würden für sich alleine genommen zu keiner Verfolgungsgefahr führen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Ausführungen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung des SEM änderten daran nichts. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, er wolle zur Sachverhaltsdarstellung anmerken, dass er nach seiner Rückkehr aus G._______ nach Sri Lanka bei seiner Tante K._______ in H._______ gewesen sei. Während dieser Zeit sei die SLA im Wohnquartier stationiert gewesen. Zusammen mit anderen Leuten habe er gegen die Präsenz der SLA protestiert. Deshalb sei er den Behörden aufgefallen und vom Militär gesucht worden. Daraufhin habe er die Hilfe seiner Tante und des Pastors L._______ des christlichen Vereins (…) beansprucht. Letzterer habe ihm geholfen, sich an verschiedenen Orten zu verstecken. Er habe diesem auch von seinen Problemen mit den Behörden erzählt, nämlich dass sein Vater und sein Onkel M._______ als
D-4017/2017 Unterstützer der LTTE bekannt gewesen seien. Sein Vater sei mehrere Male vom Militär und vom Criminal Investigation Department (CID) in Haft genommen und gefoltert worden. Jetzt sei er krank deswegen. Sein Onkel sei gar ermordet worden. Auch er persönlich sei vom CID wegen seiner Unterstützung für die LTTE befragt worden. Der Pastor habe ihm aufgrund all dieser Probleme geraten, Sri Lanka zu verlassen. Die Sachverhaltsdarstellung des SEM sei folglich unvollständig, unrichtig sowie unangemessen gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 7 AsylG. Zur Wahrscheinlichkeit künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, merke er Folgendes an. Er habe in Ortschaften gelebt, welche einst unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätten, weshalb diese mit dem Stigma behaftet seien. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Ausserdem sei sein Vater alt und krank, weshalb er (der Beschwerdeführer) verfolgt werde. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen Background Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn wohl festnehmen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, dass die sri-lankischen Behörden bereits ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihn zu belangen, dies jedoch unterlassen hätten, sei er nach wie vor in Gefahr. Aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort sei er für die sri-lankischen Behörden nicht angreifbar gewesen. Sobald er sich jedoch im von den sri-lankischen Behörden beherrschten Gebiet aufhalte, würde er erkannt und verhaftet werden. Wenn er ohne den Schutz der Vereinten Nationen nach Sri Lanka zurückgeführt würde, müsste er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter – begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen durch die Behandlung der sri-lankischen Behörden und der SLA ausgesetzt zu sein. 5. 5.1 In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer auf formeller Ebene ein, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
D-4017/2017 legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND- LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der den Asylsuchenden obliegenden Pflichten zur Mitwirkung, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer erhielt sowohl anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Er bestätigte in der Anhörung dann auch, dass er alles habe erzählen können, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche (vgl. act. A25, F173-174). Abschliessend hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen – nach erfolgter Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) – unterschriftlich bestätigt (vgl. act. A21, S. 21, act. A25, S. 21). Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegengenommen (vgl. act. A22, act. A25, F2-11). Das SEM hat demnach den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung rechtsgenüglich erstellt. Der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch nicht entnehmen, welche im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhaltselemente weiterer Abklärung bedurft hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung liegt nicht vor. 5.2 5.2.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der sri-lankischen Behörden, ein Unterstützer der LTTE zu sein, im Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2014 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-4017/2017 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Insbesondere fällt auf, dass er sich während den Befragungen immer wieder in Widersprüche verwickelt, welche er nicht aufzulösen vermag. Auch auf Nachfrage gelingt es ihm kaum, diese zu erklären. So sagt er einmal, unter anderem aufgrund seines Engagements für die TNA Probleme gehabt zu haben beziehungsweise dass er aufgrund der Unterstützung für die LTTE noch mehr Probleme bekommen habe (vgl. act. A21, F67, F166-167), kommt später indessen nicht mehr darauf zurück und berichtet lediglich von Problemen mit den Behörden aufgrund seiner Unterstützung der LTTE und wegen der einen Demonstrationsteilnahme. Er macht auch unterschiedliche Angaben, wann er sich für welche Organisation betätigt haben will und vermag diese verschiedenen Ausführungen nicht zu erklären (vgl. act. A21, F67, F73; act. A25, F29-20). Der Beschwerdeführer macht ferner unterschiedliche Zeitangaben bezüglich seiner Unterstützung für die LTTE und kann diese nicht schlüssig erklären. Einmal sagt er, die LTTE ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise nach G._______ am 17. November 2007 unterstützt zu haben (vgl. act. A21, F84), dann gibt er an, nur bis Ende 2006 für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. act. A21, F113). Gleichzeitig macht er geltend, etwa sechs Monate vor seiner Ausreise nach G._______ (...) 2007 Probleme mit den Behörden bekommen zu haben (vgl. act. A21, F90; F34-37), wobei er später wiederum angibt, die Probleme hätten bereits im (...) 2006 begonnen (vgl. u.a. act. A21, F115-120, F139-140). Insgesamt ergeben diese Zeitangaben keinen Sinn, und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht aufzuklären (vgl. act. A21, F141-144; act. A25, F38). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sich aufgrund der Probleme nach seiner Rückkehr aus G._______ von 2010 bis 2013 bei seiner Tante versteckt zu haben und ab 2013 manchmal mit seinem Onkel nach I._______ gependelt zu sein, um dort zu arbeiten. Anfänglich macht er dazu geltend, während dieser Zeit ebenfalls Probleme gehabt zu haben – er sei geschlagen worden (vgl. act. A21, F34). Als er dann einmal zu seiner Mutter nach Hause gegangen sei, sei er zudem verhaftet worden, weshalb er schliesslich Sri Lanka verlassen habe (vgl. act. A21, F67). Später widerspricht er sich jedoch und sagt, es seien zu jener Zeit nicht ihm, sondern seiner Mutter Probleme gemacht worden (vgl. act. A25, F153-154). Die zahlreichen Widersprüche bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers – welche dieser in seiner Beschwerde auch nicht weiter zu entkräften vermag – begründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen.
D-4017/2017 5.2.4 Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen unsubstantiiert und wenig detailliert ausführt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Insbesondere erstaunt, dass er die Befragungen im Militärcamp Ende 2006 oder Anfang 2007, bei welchen er auch geschlagen worden sei, nicht ausführlicher hat wiedergeben können. Da diese Vorfälle Schlüsselereignisse in seiner Verfolgungsgeschichte darstellen, und für ihn einschneidende Erlebnisse gewesen sein müssten, sind seine oberflächlichen Ausführungen dazu nicht nachvollziehbar. Auch die Probleme, welche er nach seiner Rückkehr aus G._______ im (…) 2008 mit der SLA gehabt haben will – Befragungen, erzwungener einwöchiger Militärcampaufenthalt, regelmässiges Unterschriftleisten –, führt der Beschwerdeführer nicht detailliert aus oder greift auf stereotype Beschreibungen zurück (vgl. u.a. act. A25, F104, F121). Diesbezüglich bestehen deshalb ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat sodann vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er ist zwar Tamile und führte aus, im Jahr 2006 für die LTTE tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil beitragen könnte. Jedoch ist dieses Engagement schon über zehn Jahre her und die damit verbundenen geltend gemachten Verfolgungsakte vermochte der Beschwerdeführer nicht in ausreichend glaubhafter Weise darzustellen (vgl. E. 5.2.3- 5.2.5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen zu seiner vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Er führte
D-4017/2017 weiter aus, sein Onkel sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE verschwunden, wozu er auch eine Vermisstenmeldung einreichte. Ohne auf die fragwürdige Authentizität der Bestätigung einzugehen, enthält diese ohnehin keine Gründe, warum der Onkel verschwunden ist, weshalb davon nichts bezüglich einer Verfolgung durch die LTTE abgeleitet werden kann. Weiter sei auch sein Vater aufgrund seines verschwundenen Onkels und seiner Verbindungen zur LTTE im Jahr 2003 aus Sri Lanka ausgewandert. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ausgegangen würde, liegen diese Ereignisse bereits lange zurück – sein Onkel sei noch vor seiner Geburt verschwunden und sein Vater im Jahr 2003 ausgewandert –, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Behörden bei einer Rückkehr deswegen speziell auffallen wird. Zudem spricht seine Wiedereinreise ohne unmittelbare negative Konsequenzen nach dem etwa einjährigen Aufenthalt in G._______ im Jahr 2008 klar gegen ein Risikoprofil seinerseits. Er sei am Flughafen zwar sechs Stunden lang befragt, jedoch anschliessend ohne weiteres entlassen worden. Die geltend gemachten Verfolgungsakte, mehrere Monate später von den Behörden belangt und zu Befragungszwecken mitgenommen worden zu sein, vermochte er nicht ausreichend glaubhaft darzustellen (vgl. E. 5.2.3-5.2.5). Überdies gibt er an, deswegen zu seiner Tante gegangen zu sein, wo er sich über drei Jahre hinweg versteckt haben will, ohne dass ihn die Behörden ausfindig gemacht hätten. Wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, wäre es für letztere einfach gewesen, ihn zu finden, da er sich bei Verwandten versteckte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen und dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 5.3.3 Ferner verweist der Beschwerdeführer auf seine Narben, welche sein Risikoprofil schärfen würden. Indessen ist alleine deswegen nicht darauf zu schliessen, dass die Behörden diese in einen Zusammenhang mit den angeblichen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE bringen würden. Zudem sind Narben lediglich schwach risikobegründende Faktoren, welche für sich alleine genommen zu keiner Verfolgungsgefahr führen, was auch vorliegend nicht der Fall sein dürfte. Weiter kann sich der Beschwerdeführer zwar gemäss eigenen Angaben nicht mit einem Reisepass ausweisen, jedoch reichte er zum Beweis seiner Identität seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Demzufolge hat er ein ordentliches Identitätsdokument, wenn auch dieses nicht generell als Reisepapiere
D-4017/2017 dient. Dass er über keine ordentlichen Reisedokumente verfügt, ist ferner auch bloss ein weiterer schwach risikobegründender Faktor. Für sich alleine genommen führen solche – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr. 5.4 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Betrachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils; daran vermag auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel nichts zu ändern. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-4017/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4017/2017 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch eine aktuelle Lagebeurteilung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz vor (vgl. a.a.O., E. 13.2-13.4). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen. Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen sei, wurde offen gelassen (vgl. a.a.O., E. 13.3.3), indessen zwischenzeitlich mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 10. Oktober 2017 entschieden. 7.4.3 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______, E._______, Jaffna, habe die meiste Zeit bis im Jahr 2010 dort gelebt und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise angeblich versteckt bei seiner Tante im Vanni-Gebiet verbracht. Seine Mutter lebe in D._______, womit er dort eine gesicherte Wohnsituation und einen wichtigen familiären Bezugspunkt habe. Sein Vater schicke seiner Mutter seit dem Jahr 2003 regelmässig Geld aus Saudi Arabien, mit dem er gemäss eigenen Angaben stets gut gelebt habe. Zudem sei er ein gesunder, junger Mann mit einem Schulabschluss. Vor diesem Hintergrund dürfte einem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nichts im Wege stehen. 7.4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er in Ortschaften gelebt habe, welche einst unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätten, weshalb diese mit einem dementsprechenden Stigma behaftet seien. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Ausserdem sei sein Vater krank aufgrund der erlittenen Folter durch die SLA, welche letztere wegen des Verdachts, er habe die LTTE unterstützt, durchgeführt habe. Aufgrund seiner Verwandtschaft und den
D-4017/2017 anderen Umständen würden es die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei seiner Rückkehr nicht bei einem blossen Background Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen tätigen und ihn anschliessend festnehmen und inhaftieren. Deshalb sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 7.4.5 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffen ferner seine Verfolgung im Allgemeinen, welche bereits in vorangehenden Erwägungen behandelt wurden (vgl. E. 5.2 f.), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter darauf einzugehen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen gutzuheissen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2017 belegt ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Entsprechend ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4017/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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