Abtei lung IV D-4005/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], Türkei, beide vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4005/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Z._______ und ihr Sohn – eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2009 die Türkei auf dem Luftweg verliessen und am 19. Mai 2009 mit dem Zug in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 10. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem damals vierjährigen Sohn im April 2007 Z._______ verlassen und sei in die Berge im Nordirak gegangen, um die dort stationierte PKK zu unterstützen, dass die Beschwerdeführerin für eine Gruppe von 30 Personen gekocht und gewaschen habe, während ihr Mann an Gefechten gegen die türkische Armee teilgenommen habe, dass ihr Aufenthaltsort in letzter Zeit von der türkischen Armee immer häufiger bombardiert worden sei und sie deshalb in ständiger Todesangst gelebt hätten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den PKK-Kommandanten gebeten habe, mit seiner schwangeren Frau und dem Sohn die Berge verlassen zu dürfen, dass der Kommandant gedroht habe, im Falle einer Flucht die ganze Familie umzubringen, dass der Mann der Beschwerdeführerin beschlossen habe, sie und das Kind alleine weggehen zu lassen, dass sie am 1. Mai 2009, als ihr Mann Wache geschoben habe, zusammen mit dem Kind nach Y._______ habe fliehen können, dass sie von dort aus mit dem Bus nach Istanbul gefahren seien, wo sie nach einer Woche einen Schlepper gefunden hätten, in dessen Begleitung sie am 14. Mai 2009 auf dem Luftweg ausgereist seien, D-4005/2009 dass sie nicht in der Türkei habe bleiben können, weil die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt bei der PKK im Nordirak erfahren hätten und ihr deshalb in der Türkei eine längere Gefängnisstrafe oder gar die Todesstrafe drohe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 – an diesem Datum persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- D-4005/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-4005/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, D-4005/2009 dass es nämlich die Beschwerdeführenden unterliessen, im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass die Beschwerdeführenden sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermögen, dass die Beschwerdeführerin angab, ihre Identitätskarte auf der Flucht aus Angst, damit festgenommen zu werden, zerrissen und weggeworfen habe (A8 S. 14 Fragen 118 f.), dass sie nicht erklären konnte, warum sie die Identitätskarte überhaupt erst mitgenommen habe, als sie die PKK im Irak verlassen habe (A8 S. 14 Frage 120), dass sie ihre Untätigkeit bei der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren damit begründete, sich in den letzten zwei Jahren in den irakischen Bergen aufgehalten und mit der Türkei keinen Kontakt mehr gehabt zu haben (A1 S. 4), dass sie seit ihrer Flucht aus den Bergen ihre Mutter nicht kontaktiert habe, weil sie keine Telefonnummer von ihr habe und nicht wisse, ob sie noch am Leben sei (A8 S. 8 f. Fragen 55 ff.), dass sie in der Türkei vermutlich gesucht werde, weshalb sie nicht wisse, wen sie kontaktieren solle, dass auch in der Beschwerde vom 22. Juni 2009 die Untätigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschaffung von Identitätspapieren mit ihrer behaupteten Verfolgung begründet wird, gleichzeitig aber angegeben wird, sie habe alles versucht und werde auch weiterhin alles daran setzen, Identitätspapiere zu beschaffen und nachzureichen, D-4005/2009 dass diese Argumentation einerseits widersprüchlich ist und andererseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht glaubhaft sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht ausführt, auch die Begründung der Untätigkeit bezüglich der Papierbeschaffung sei nicht glaubhaft, dass daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges in die Schweiz an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Zweifel anzubringen sind, dass sodann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Beschwerdeführerin über die PKK, deren Mitglied (A1 S. 5, A8 S. 18 Frage 154) bzw. Anhängerin (A8 S. 18 Frage 155) sie zu sein behauptet, keine substanziierten Angaben machen kann (A 1 S. 5), dass nach Angaben der Beschwerdeführerin weder sie selbst noch ihr Mann je Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten (A 1 S. 5 f.), abgesehen davon, dass sie bei Newroz-Feiern von der Polizei manchmal mit Knüppeln geschlagen worden seien (A8 S. 16 Fragen 133 ff.), D-4005/2009 dass ihr persönliches Engagement für die PKK in der Türkei sich nach eigenen Angaben darauf beschränkt habe, an Newroz-Feiern und an Begräbnissen teilzunehmen, bei Kundgebungen zu marschieren und "den Leuten in den Bergen" Geld zu spenden (A8 S. 18 Frage 156), dass aufgrund dieses als minim zu bezeichnenden Engagements für die PKK in der Türkei nicht nachvollziehbar ist, wie sich ein Ehepaar dazu entscheiden kann, die Heimat in der Türkei zu verlassen und mit einem vierjährigen Kind für die PKK in die irakischen Berge in den Krieg zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin über die Aufenthaltsorte in den Bergen keine substanziierten Angaben machen konnte (A8 S. 4 ff. Fragen 23 ff.), dass sie zudem die Lebensumstände und ihren Alltag während des zweijährigen Aufenthalts in den Bergen mit ihrem Mann und einem Kleinkind nicht konkret und detailliert zu beschreiben vermochte, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb ihr Mann nicht zusammen mit ihr geflohen sei, obschon er bereit gewesen sei, den Tod in Kauf zu nehmen, das die Angaben zur Flucht aus den Bergen tatsächlich zu wenig substanziiert sind und schliesslich auch nicht glaubhaft ist, dass ein Ehemann und Vater seine Frau und sein Kind alleine auf eine gefährliche Reise über Minenfelder und durch Zäune aus Stacheldraht über die irakisch-türkische Grenze schicken sollte, dass demnach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift weitgehend darauf beschränken, die Ausführungen aus den Anhörungen zu wiederholen und mangels substanzieller Einwände die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich nicht entkräftet werden, dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu- D-4005/2009 sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be- D-4005/2009 handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte schwere Traumatisierung der Beschwerdeführenden nicht weiter substanziiert wird und zudem den Angaben der Beschwerdeführerin in der direkten Anhörung, wonach sie ausser niederem Blutdruck keine Beschwerden habe, widerspricht (A8 S. 21 Frage 185), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben an ihrem Heimatort Z._______ über ein familiäres Beziehungsnetz sowohl zu ihrer Herkunftsfamilie (Mutter, drei Tanten, ein Onkel, zehn bis fünfzehn Cousinen und Cousins) als auch zur Familie ihres Ehemannes (drei Schwägerinnen und zwei Schwager) verfügt (vgl. A8 S. 9 f.), dass somit die schwangere Beschwerdeführerin und ihr fünfjähriges Kind auf die Unterstützung eines grossen Beziehungsnetzes zurückgreifen können und auch ihre Betreuung bei und nach der Geburt in einer vertrauten Umgebung gewährleistet ist, dass überdies aufgrund der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen ohnehin erheblich zu bezweifeln ist, dass sich der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden bei der PKK in den irakischen Bergen aufhält, dass die Beschwerdeführerin überdies nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Mann in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet hat (A8 S. 12 Frage 95), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine Existenz D-4005/2009 bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für sich und ihr Kind mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4005/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. [...]) - [...] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 12