Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4004/2011/wif Urteil v om 2 5 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Georgien, wohnhaft (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______.
D4004/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige, am 28. Juli 2010 in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche einreichten, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, zuletzt in E._______ (Bezirk Gori) gelebt zu haben, wo der Beschwerdeführer eine Apfelplantage bewirtschaftet habe, dass am 10. April 2007 russische Militärangehörige die Eltern des Beschwerdeführers erschossen hätten, weil der Vater ihnen kein Geld habe geben wollen, dass es im August 2008 zum Krieg um Südossetien gekommen und die Behausung der Beschwerdeführenden dabei beschädigt worden sei, dass die Situation im Dorf nach Kriegsende sehr angespannt geblieben sei, die russischen Streitkräfte ihnen die Existenz erschwert und sie darüber hinaus gezwungen hätten, bestimmte Arbeiten für sie zu verrichten, dass sie dennoch bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 in E._______ geblieben seien, da sie davon ausgegangen seien, die Situation dort werde sich zum Besseren wenden, dass es ihnen erst im Jahre 2010 mit Hilfe eines Schleppers gelungen sei, Georgien unkontrolliert zu verlassen, dass das BFM auf die Gesuche mit Verfügung vom 27. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2010 (D6290/2010) abwies, dass die Beschwerdeführenden sich – wie sich aus ihren Angaben und dem EurodacTreffer vom 6. Oktober 2010 ergibt – zwischenzeitlich in Frankreich aufhielten, dass sie gemäss eigenen Aussagen am 5. April 2011 respektive am 11. April 2011 im Rahmen eines DublinRückübernahmeverfahrens
D4004/2011 zwischen der Schweiz und Frankreich erneut in die Schweiz eingereist sind und am 6. April 2011 beziehungsweise am 20. April 2011 ihre zweiten Asylgesuche in der Schweiz einreichten, dass die Beschwerdeführenden in ihren zweiten Asylgesuchen im Wesentlichen die bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen wiederholten, dass der Beschwerdeführer dem hinzufügte, er leide an Hämorrhoiden, dass das BFM – nach der Anhörung der Beschwerdeführenden – mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden machten keine neuen asylrechtlich relevanten Ereignisse geltend und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4004/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses der Antrag, es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, hinfällig ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
D4004/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Her kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. Juli 2010 mit Verfügung vom 27. August 2010 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
D4004/2011 dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden würden in ihrem zweiten Asylgesuch nur Vorbringen geltend machen, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und somit rechtskräftig beurteilt worden seien, dass das BFM diesbezüglich auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. August 2010 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 verwies, wonach es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass somit keine Hinweise vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten und folglich auf das Gesuch nicht eingetreten werde, dass diese Einschätzung des Bundesamtes zu bestätigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Rahmen des ersten Asylverfahrens mit Urteil vom 14. September 2011 rechtskräftig verneinte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen zu ihren zweiten Asylgesuchen angaben, sie hätten keine neuen Asylgründe vorzubringen (vgl. C 5/10 S. 5; C 10/7 S. 3; B 5/9 S. 4), dass die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl neue asylrelevante Ereignisse geltend gemacht, in keiner Weise belegt wird und sich als aktenwidrig erweist,
D4004/2011 dass das Vorbringen, unter Hämorrhoiden zu leiden (vgl. C 5/10 S. 5), offensichtlich nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass somit die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, aus den aktuellen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu bestätigen und das BFM daher zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nicht aus Südossetien stammen, sondern vor ihrer Ausreise im Bezirk Gori gelebt haben, weshalb ein Wegweisungsvollzug in diese Region zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D4004/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vorinstanzlich geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, an Hämorrhoiden zu leiden, kein Vollzugshindernis bilden, da dieses Leiden keinen schwerwiegenden oder gar existenzbedrohenden Charakter hat und überdies – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – im Heimatstaat der Beschwerdeführenden behandelbar ist,
D4004/2011 dass der vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 28. Juli 2010 nicht geeignet ist, diese Einschätzung in Frage zu stellen, zumal darin lediglich festgestellt wird, dass er zwar von Hämorrhoiden betroffen ist, zur Zeit jedoch keine Komplikationen erleidet, dass die geltend gemachte schwierige Situation der Familie in Georgien keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83. Abs. 4 AuG darstellt und daher dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 verwiesen werden kann, dass deshalb der Wegweisungsvollzug den Beschwerdeführenden zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
D4004/2011 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D4004/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: