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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 D-4001/2009

25 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,170 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4001/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______ geboren (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4001/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer erstmals am 8. Dezember 2007 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (...) nicht eintrat, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. April 2008 eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde und dieser in der Folge als verschwunden galt, dass er eigenen Angaben zufolge nach Ablehnung seines Asylgesuchs nicht nach Guinea zurückgekehrt, sondern nach B._______ (...) gereist sei, sich dort bis (...) aufgehalten und sich anschliessend wieder in die Schweiz zurückbegeben hat, II. dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und am 3. Februar 2009 durch das BFM summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt wurde, dass er zur Begründung seines erneuten Asylgesuches im Wesentlichen die Ablehnung seines ersten Gesuchs, die weiterhin bestehenden Probleme in seiner Heimat sowie die Unmöglichkeit, der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenpflicht nachzukommen, vorbrachte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-4001/2009 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 8. Dezember 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 8. April 2008 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die Vorbringen auf denselben, bereits im ersten Asylgesuch dargelegten Sachverhalt - welcher als unglaubhaft erachtet worden sei - beschränkten, weshalb diese keine Änderung des Standpunktes des BFM zu rechtfertigen vermöchten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches keine neuen Ereignisse eingetreten seien, weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. Februar 2008 zu verweisen sei, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen nach summarischer Durchsicht der Akten in seiner Zwischenverfügung vom 5. März 2008 als zutreffend erachtet habe, dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, zumal die allgemeine Sicherheitslage nach dem Putsch vom 23. Dezember 2008 stabil geblieben sei und in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Hauptsache beantragte, die Beschwerde sei formgetreu anzunehmen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung D-4001/2009 einer zweiten Richterin als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass zwar - namentlich nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben sei - am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen, sich selbst an die Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen habe, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben sei und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden habe und eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung (...) verfüge, um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, III. dass der Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2009 (Eingang BFM: 15. April 2009) beantragte, das Gesuch sei formgetreu anzunehmen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde (recte: dem Gesuch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen, dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und zusätzlich ausführte, obwohl sich die Situation im Heimatstaat geändert habe, würde er dort immer noch durch das Militär gesucht und hätte Repressalien zu befürchten, zumal ihn seine Familienangehöri- D-4001/2009 gen mehrmals darauf aufmerksam gemacht hätten, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und er immer noch gesucht würde, dass es ihm aufgrund der knappen Zeit und der Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten im Heimatstaat noch nicht möglich gewesen sei, solche beizubringen und damit seine Aussagen zu bestätigen beziehungsweise zu beweisen, weshalb er diesbezüglich um Gewährung einer angemessenen Frist ersuche, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 - eröffnet am 29. April 2009 - Frist bis zum 15. Mai 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, mit der Androhung verbunden, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten, dass zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hingewiesen wurde, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht ausgeführt wurde, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als aussichtslos, zumal diesem keine Hinweise auf eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer vielmehr darauf hinweise, „immer noch gesucht“ zu werden, insofern nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich die Sachlage in Guinea verändert haben soll und demnach davon auszugehen sei, dass er im Wiedererwägungsgesuch nach wie vor auf denselben, im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits geprüften Sachverhalt verweise, weshalb auch die im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichneten Beweismittel nicht geeignet seien, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Februar 2009 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden, D-4001/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Hauptsache beantragte, die Beschwerde sei formgetreu anzunehmen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen, dass ihm zudem die Verfahrenskosten zu erlassen seien, dass er zur Begründung die im Wiedererwägungsgesuch enthaltene Begründung wiederholte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aussetzte, dass die Vorakten am 24. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 29. Mai 2009 - mit welchem auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2009 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 beziehungsweise um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme nicht eingetreten wurde - eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, D-4001/2009 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass die Rechtsmittelfrist noch bis zum 2. Juli 2009 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 Erw. 1, S. 95 ff.) dass das BFM das Gesuch vom 7. April 2009 gestützt auf dessen Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Februar 2009 behandelt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen D-4001/2009 oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 24. April 2009 dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom 24. April 2009 verwiesen werden kann, dass es sich bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich um eine Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2009 handelt, weshalb auch diese nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2009 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der Folge nicht darauf eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei der der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist, D-4001/2009 dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4001/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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