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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2007 D-400/2007

7 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,817 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-400/2007 / law/bah {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Hans Schürch, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Libanon, vertreten durch Christian Koch, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-400/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Beirut, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2006 und gelangte am 16. November 2006 in die Schweiz, wo er am 20. November 2006 um Asyl nachsuchte. Am 29. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ zu den Personalien, zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. Dabei gab er unter anderem zu Protokoll, er habe seit zirka einem Jahr für die Israelis gearbeitet, indem er Informationen über die Hisbollah gesammelt habe. Diese habe er an B._______ weitergegeben, der von der Hisbollah am 13. Oktober 2006 festgenommen worden sei. Er habe am 14. Oktober 2006 vergeblich versucht, B._______ anzurufen; danach habe er seinen Freund C._______ kontaktiert, der ihm gesagt habe, er müsse ihn sofort sehen. Als sie sich getroffen hätten, habe er von der Festnahme erfahren. Danach sei er sofort zu D._______ nach B._______ gegangen. B._______ habe Dokumente von ihm gehabt, die von der Hisbollah beschlagnahmt worden seien. Am 15. Dezember 2006 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer im EVZ A._______ zu seinen Asylgründen an. Dieser machte im Wesentlichen geltend, sein Freund C._______ habe ihm am 14. Oktober 2006 mitgeteilt, die Frau von B._______ habe ihn angerufen und gesagt, die Hisbollah habe ihren Mann festgenommen. Die Frau habe auch gesagt, die Hisbollah habe alle Papiere mitgenommen; B._______ habe einen Reisepass von ihm, Grundrisse von Gebäuden, auf denen er handschriftlich Notizen angebracht habe, und Fotografien, auf denen sie abgebildet gewesen seien, bei sich aufbewahrt. Er (der Beschwerdeführer) sei sofort zu einem Freund geflohen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Dort sei er am 17. Oktober 2006 von seiner Schwester angerufen worden, die ihm gesagt habe, dass am Vortag das Haus von der Hisbollah durchsucht worden sei. Die Hisbollah habe alle seine Papiere mitgenommen und seinen Vater festgenommen. B._______ habe ihn und C._______ nach Zypern begleiten wollen, um sie mit einem israelischen Offizier bekannt zu machen. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das D-400/2007 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und das Asylgesuch sei entsprechend gutzuheissen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde sei mittels umgehendem, prozessleitendem Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. März 2007 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werden nicht eingetreten, wenn innert Frist die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht bezahlt werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeits-Bestätigung vom 22. Februar 2007 ein. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. D-400/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 festgestellt - berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei mit prozessleitendem Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-400/2007 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, er hätte zusammen mit B._______ und C._______ nach Zypern reisen sollen, um dort einen israelischen Offizier zu treffen. Bei der Erstbefragung habe er hingegen gesagt, B._______ habe beabsichtigt, ihn und eine weitere Person nach Zypern zu schicken, um dort mit einem Mann Kontakt aufzunehmen. Er habe diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Bei der Erstbefragung habe er konkrete Angaben über seine Informantentätigkeit gemacht. Seine Antworten auf entsprechende Fragen seien bei der Anhörung indessen sehr vage ausgefallen. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten seien seine Vorbringen hinsichtlich seiner Informantentätigkeit und Kollaboration erheblich zu bezweifeln, weshalb die abgeleiteten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, woher er wisse, dass B._______ in seiner Wohnung Dokumente gehabt habe, die für ihn hätten verhängnisvoll sein können. Es sei davon auszugehen, dass B._______ aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als Informant mit Bestimmtheit keine verräterischen Urkunden bei sich aufbewahrt hätte, D-400/2007 zumal er wegen des Erstarkens der Hisbollah zur Zeit der kriegerischen Auseinandersetzungen von Sommer/Herbst 2006 mit den Israelis gewarnt gewesen wäre. Zudem sei anzunehmen, dass C._______ den Beschwerdeführer sofort, nachdem er von der Festnahme von B._______ erfahren habe, angerufen und nicht dessen Anruf abgewartet hätte. Bei der Erstbefragung habe er das wichtige Vorbringen, wonach er von seiner Schwester von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, nicht erwähnt, was ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aus den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich nur der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Mann, mit dem ein Treffen in Zypern vereinbart worden sei, um einen Geheimdienstoffizier handeln müsse. Anders wäre nicht zu erklären, dass B._______ falsche Identitätspapiere für die Reise nach Zypern beschafft hätte. Dieser Umstand gehe bereits aus dem Protokoll der Erstbefragung hervor. Dieser Offizier sei der Kontaktmann von B._______ gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was ihn dort erwartet hätte, B._______ hätte lediglich den Kontakt herstellen sollen. Aus dem Protokoll der Erstbefragung gehe nicht hervor, dass C._______ und er alleine hätten nach Zypern reisen sollen; offensichtlich sei diesbezüglich keine Frage gestellt worden. Es sei undenkbar, dass der Kontakt hätte geschlossen werden können, ohne dass B._______ selbst anwesend gewesen wäre. Er habe bereits bei der ersten Befragung gesagt, welche Leistungen er für den Mossad erbracht habe. So sei nachzulesen, dass er Informationen über die Hisbollah, ihre Leute und Lokalitäten gesammelt habe, indem er die Fahrzeuge observiert und beobachtet habe, was die Personen gemacht hätten. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er auch namentlich eine Person erwähnt, die er observiert habe. Er habe gesagt, er sei überzeugt, dass sich die Kriegsführenden auf solche Informationen gestützt hätten. Seine Antworten seien nicht vage und ausweichend, sondern konkret gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass er als Informant seinen nächsten Auftrag nicht gekannt habe. Die Instruktion hätte er in Zypern vom Führungsoffizier direkt erhalten. So sei auch seine Aussage, so sei seine Arbeit halt gewesen, zu verstehen. Es sei sehr glaubwürdig, dass ein einfacher Informant keine weitergehenden Kenntnisse über die nächsten nachrichtendienstlichen Schritte habe, bevor er einen konkreten Auftrag erhalte. Die Vorinstanz lege nicht dar, D-400/2007 weshalb sie es als unglaubhaft erachte, dass B._______ bei sich zu Hause Dokumente und Fotografien aufbewahrt habe. B._______ habe falsche Papiere organisiert, was für die Enttarnung des Beschwerdeführers bereits genügt habe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass verräterische Dokumente zu Hause und nicht an einem anderen Ort, an welchem Dritte Zugriff haben könnten, aufbewahrt würden. Da der Beschwerdeführer kein Telefon besitze, habe M A. ihn nicht direkt kontaktieren können. C._______ habe nicht gewusst, ob er bereits von der Hisbollah verfolgt werde, weshalb auch nachvollziehbar sei, dass er ihn nicht persönlich aufgesucht habe. Es sei nicht klar, wann C._______ von der Festnahme von B._______ erfahren habe. Er sei bei der Erstbefragung darauf hingewiesen worden, einzig auf die gestellten Fragen zu antworten. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er nicht gefragt worden sei, ob er Informationen über Geschehnisse nach seiner Flucht habe. Er sei auch nicht zu seiner Familie befragt worden, weshalb nachvollziehbar sei, dass er diese Ausführungen erst bei der zweiten Befragung gemacht habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien über weite Strecken deckungsgleich, weshalb sie als glaubhaft erschienen. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über kein Telefon verfügt habe. So seien Mobiltelefone in Beirut unter Leuten, die es sich leisten könnten, weit verbreitet. Zudem wäre er aufgrund seiner konspirativen Tätigkeit in besonderem Mass auf eine schnelle, zum Teil verschlüsselte Kommunikation angewiesen gewesen. Es sei zu schliessen, dass er sehr wohl mit modernsten technischen Hilfsmitteln ausgerüstet gewesen sei. Dies gehe überdies aus dem Umstand hervor, wonach er wiederholt angegeben habe, häufig Telefonate mit Leuten aus seinem Beziehungsnetz geführt zu haben. 4.4 In der Replik wird entgegnet, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils von einem öffentlichen Telefon aus telefoniert habe. Insofern die Vorinstanz von der Notwendigkeit einer schnellen und teilweise verschlüsselten Kommunikation ausgehe, gehe sie von der Vorgehensweise eines Spions aus. Beim Beschwerdeführer handle es sich aber um einen untergeordneten Informanten. Er sei bei einem Gespräch instruiert worden, welche Aufgaben er wahrzunehmen habe. Die Resultate habe er mündlich wiedergegeben, er habe lediglich über eine Kontaktperson verfügt. Somit sei nicht ersichtlich, mit wem er schnell und verschlüsselt hätte kommunizieren müssen. Der D-400/2007 Gebrauch von Mobiltelefonen stelle keineswegs ein geringeres Risiko dar als derjenige von öffentlichen Telefonen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 S. 263 f. E. 3c.aa; Nr. 28 S. 270 E. 3a). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich vorgesehenen Reise nach Zypern nicht überein. So sagte er bei der Erstbefragung, B._______ habe ihn und seinen Freund C._______ nach Zypern schicken wollen, damit sie dort einen Mann träfen. Aus diesen Aussagen geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder hervor, dass B._______ die Reisenden begleitet hätte, noch, dass diese sich mit einem Geheimdienstoffizier hätten treffen sollen. Dass sie einen Geheimdienstoffizier hätten treffen sollen, erklärte er zudem erst bei der Anhörung zu den Asylgründen und entgegen der Darstellung in der Beschwerde, lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung keineswegs von selbst der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Mann, mit dem ein Treffen in Zypern verein- D-400/2007 bart worden sei, um einen Geheimdienstoffizier handeln müsse. Der Beschwerdeführer muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage ist, vermeintlich tragende Teile seiner Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Dieses Unvermögen zeigt sich - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Fundstellen in den Protokollen - überzeugend aufzeigt, insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Spitzeldienste zugunsten der Israelis. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang etwa auch, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung zu den Asylgründen, nicht aber schon in der Erstbefragung erwähnte, dass sein Vater von der Hisbollah anlässlich deren Hausdurchsuchung am 16. Oktober 2006 festgenommen worden sei. Nachteile, die nahe Angehörige wegen des Verhaltens der asylsuchenden Person erlitten haben, werden infolge der erhöhten persönlichen Betroffenheit in den Befragungen erfahrungsgemäss in aller Regel bei erster Gelegenheit und spontan erwähnt. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Festnahme seines Vaters nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Schliesslich ist etwa auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht im Besitz eines Telefons gewesen, wenig plausibel. Einerseits ist schwer vorstellbar, dass ein selbständiger Plattenleger, der mitunter auch Arbeiter eingestellt und drei Jahre lang als selbständiger Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdient hat, über kein Telefon verfügen soll. Andererseits hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner angeblichen Tätigkeit als Informant gerade deshalb telefonisch erreichbar sein müssen, damit man ihn bei einem Notfall vor Gefahr hätte warnen können. So erscheint denn auch seine Schilderung, er habe, nachdem er B._______ telefonisch nicht habe erreichen können, seinen Freund C._______ angerufen, der ihm gesagt habe, sie müssten sich sofort treffen, reichlich umständlich. Wären er und C._______ tatsächlich Informanten gewesen, hätten zumindest schnellere Kommunikationsmöglichkeiten zwischen ihnen und zu ihren Kontaktpersonen zur Verfügung stehen müssen. Ungeachtet dessen machte der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Angaben zu dem mit C._______ vereinbarten Treffpunkt. Bei der Erstbefragung sagte er, sie hätten sich auf der Autobahn "Said Hadi" getroffen, wo sie auf der Strassenseite angehalten hätten. Bei der Anhörung zu den Asylgründen machte er hingegen geltend, er habe sich mit C._______ in der Ortschaft Ruwes getroffen. D-400/2007 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm seitens der Hisbollah drohende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihm geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Libanon erscheint somit als unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet. 5.4 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Libanon begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). D-400/2007 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm angesichts der obigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- D-400/2007 sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er über reichlich Berufserfahrung und ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Auch die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges wieder stabilisiert und viele Schäden sind bereits behoben worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-400/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-400/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14

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