Abtei lung IV D-3999/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3999/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 20. November 2008 in die Schweiz zu seinem hier lebenden Vater. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) befragt und mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 19. März 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus (...), wo er bis am 15. Oktober 2009 bei seiner Familie gelebt habe. Seit Oktober 2007 sei er Sympathisant der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und engagiere sich für deren Jugendflügel, indem er Plakate aufgeklebt und Zeitschriften beziehungsweise zwei- bis dreiseitige Flyer verteilt habe. Ausserdem habe er sich an Anlässen beteiligt. Am 14. Juli 2008 habe im Stadtzentrum von Gaziantep ein Protestandenken für die Märtyrer stattgefunden, an welchem er teilgenommen habe. Man habe Parolen wie „Schluss mit dem Töten“ und „Lösung der kurdischen Frage“ ausgerufen. Da die Protestaktion nicht zugelassen worden sei, habe man 30 bis 35 Personen festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer. Er sei auf den Posten gebracht, während 24 Stunden festgehalten, verhört, beschimpft und geschlagen worden. Es sei ihm gedroht worden, bei der nächsten Festnahme werde es schlimmer sein. Es sei kein formelles Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe seine Personalien nicht angeben müssen. Unter der Auflage, nicht mehr an solchen Protestaktionen teilzunehmen, sei er zusammen mit den andern festgenommenen Personen freigelassen worden. Später habe die DTP von ihm wissen wollen, was passiert sei. Bis zu seinem Weggang aus (...) habe er mit den Behörden keine weiteren Probleme gehabt. In der Erwartung, ein eigenes Geschäft eröffnen zu können und mehr Geld zu verdienen, sei er am 15. Oktober 2009 mit seinem Bruder nach (...) zu seinem Cousin gegangen. Dort habe er am 18. Oktober 2009 am (...)-Platz an einer Kundgebung zugunsten von Abdullah Öcalan teilgenommen. Es sei zu Zusammenstössen gekommen und die Sicherheitskräfte seien eingeschritten. Man habe Fahrzeuge in Brand gesteckt und es seien Schüsse gefallen. Er sei D-3999/2009 zunächst nach Hause zurückgekehrt und zwei Stunden später – auf Geheiss seiner Freunde – erneut zum Taskim-Platz gegangen, wo er von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei verhört und beschimpft worden und man habe ihm die Identitätskarte abgenommen. Am folgenden Tag habe man ihn freigelassen und ihm die Identitätskarte zurückgegeben, ohne gegen ihn weitere Schritte einzuleiten. Das Verhör sei nicht protokolliert worden. Da er solche Probleme nicht mehr erleben wolle, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden, seine Tante um Geld für ein Coiffeurgeschäft gebeten und damit die Ausreise finanziert. Nach (...) zurück habe er nicht gehen wollen, weil er dort mit der Polizei und mit seiner Mutter Probleme habe und die Stadt nicht möge. Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. Den Reisepass habe er dem Schlepper gegeben. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und zudem erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit vorlägen, da der Beschwerdeführer die geltend gemachten Festnahmen substanzlos und zudem widersprüchlich vorgetragen habe. Hinsichtlich der dargelegten Tätigkeit für die DTP müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit der Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung rechnen, da er lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen sei, keine qualifizierten Aufgaben wahrgenommen habe und kein Profil aufweise, das behördliche Verfolgungsmassnahmen erwarten lasse. Bekanntermassen seien nur Führungspersönlichkeiten der DTP von behördlichen Übergriffen betroffen gewesen, wozu der Beschwerdeführer nicht zähle. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling D-3999/2009 anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die DTP zwar eine legale politische Partei sei, indessen vom türkischen Staat mit allen Mitteln bekämpft werde, indem vermehrt Mitglieder und Sympathisanten verhaftet würden. Am 31. März 2009 seien in 13 verschiedenen Städten über 80 Vertreter der DTP grundlos von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Deshalb sei auch der Beschwerdeführer gefährdet, weil die Türkei nicht als demokratischer Staat, der die Menschenrechte respektiere, zu sehen sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde eine Strafe, die gestützt auf die Menschenrechtskonvention verboten sei, nach sich ziehen. Es würden nicht nur Führungspersönlichkeiten der DTP, sondern auch Mitglieder und Sympathisanten verfolgt. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der in (...) anlässlich einer Demonstration festgenommen worden sei, angeklagt und in ein langwieriges Strafverfahren involviert werde. Dabei würde er eingeschüchtert, gefoltert und geschlagen, auch wenn gegen ihn keine Anklage erhoben würde. Seine Freilassung bedeute nicht, dass er von den türkischen Sicherheitskräften in Ruhe gelassen werde. Den Kurden werde nichts einfach gemacht; sie würden überall unterdrückt und misshandelt. Auf den Beschwerdeführer warte in der Türkei der sichere Tod. Gegen den Beschwerdeführer als Kurden mit einem internationalen kurdischen Netzwerk würde der türkische Repressionsapparat noch stärker auffahren. Aus türkischer Sicht würden er und seine Familie als gefährlich eingeschätzt, da er für längere Zeit in der Schweiz gewesen sei, wo die DTP gut organisiert sei. Der türkische Sicherheitsapparat gehe davon aus, dass ein Kurde im Ausland in erster Linie damit beschäftigt sei, die Türkei mit allen Mitteln zu bekämpfen. Mit der Beschwerde wurden zwei Texte mit dem Titel „Turkey“ beziehungsweise „Turqie“ zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge D-3999/2009 Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten D-3999/2009 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 30.Juni 2009 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flücht- D-3999/2009 lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, es sei gegen ihn in seinem Heimatland ein Strafverfahren im Gang, sondern ausdrücklich vorbrachte, es seien gegen ihn keine weiteren Schritte eingeleitet worden (vgl. Akte A9/11 S. 5 und 7), weshalb die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten entsprechenden Befürchtungen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten kurzen Befragung zum Ausdruck, dass er in die Schweiz gekommen sei, um bei seinem Vater zu sein. Seine Eltern seien getrennt (Akte A1/8 S. 5). Auch seine Angabe, er sei – ohne mit den Sicherheitskräften in (...) weitere Probleme gehabt zu haben – nach (...) gereist in der Erwartung, dort ein eigenes Geschäft eröffnen und mehr Geld verdienen zu können (Akte A9/11 S. 6), spricht gegen eine bestehende Verfolgung aus den im Asylgesetz enthaltenen Gründen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird deutlich, dass die Gründe, welche ihn zur Reise in die Schweiz motivierten, familiärer Natur und nicht auf eine erlittene oder drohende Verfolgung zurückzuführen sind. Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung wäre überdies zu erwarten, dass er in der Lage gewesen wäre, detailliert sowie in einer weniger oberflächlichen und schemenhaften Art über die geltend gemachten Festnahmen zu berichten, weshalb die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu teilen sind. 5.3 Darüber hinaus ist nochmals festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die DTP als untergeordnet zu qualifizieren ist und die türkischen Behörden kaum interessieren wird. Andernfalls wäre bereits mit einer auf die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung in (...) zu rechnen gewesen, was der Beschwerdeführer indessen verneint (Akte A9/11 S. 5). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen D-3999/2009 Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-3999/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm indessen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-3999/2009 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus (...), wo er bis einen Monat vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben den Beruf des Coiffeurs erlernt und in diesem Beruf gearbeitet, womit er sich gute Voraussetzungen für den beruflichen Wiedereinstieg in seinem Heimatland und die Grundlage für eine Existenzsicherung geschaffen hat. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-3999/2009 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3999/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12