Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.10.2020 D-3998/2020

7 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,949 parole·~15 min·7

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5616/2019 vom 11. Juni 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3998/2020

Urteil v o m 7 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 / N (…).

D-3998/2020 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 28. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe bis im Jahr (…) in B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule im Jahr (…) mit dem O-Level abgeschlossen. Nach dem Tod seines Vaters habe er im Alter von (…) Jahren angefangen, in einem Nähatelier zu arbeiten. Das habe er nach Schulabschluss noch während (…) bis (…) Jahren gemacht. Er sei am (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach seinem Beitritt sei er in einem politischen Büro der LTTE in D._______ registriert und dann nach E._______ geschickt worden. Dort habe er ein (…) Training erhalten. Weil er körperlich nicht fit gewesen sei, sei er versetzt und für Schneiderarbeiten eingesetzt worden; dafür habe er Lohn erhalten. Am (…) sei er unterwegs bei einer Raketenexplosion verletzt worden. Er habe für (…) Tage Urlaub erhalten und sei kurz vor Kriegsausbruch nach C._______ gegangen. Er habe nicht mehr zu den LTTE zurückkehren wollen, weshalb er von diesen gesucht worden sei. Nachdem jedoch die Strassenverbindung ins Vanni- Gebiet gesperrt worden sei, habe er seitens der LTTE keine Probleme mehr gehabt. Dann habe aber die sri-lankische Armee (SLA) begonnen, Leute der LTTE in C._______ zu suchen und zu töten. Deshalb sei er im Jahr (…) per Schiff nach F._______ und von dort nach G._______ in H._______ gereist, wo er (…) Jahre lang mit einem Visum als Gastarbeiter gelebt habe. Nach Kriegsende sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe am (…) in I._______ (Distrikt C._______) geheiratet und in der Folge dort gelebt. Ab (…) habe er eine eigene Schneiderei betrieben. In den Jahren (…) und (…) seien seine Kinder zur Welt gekommen. Im Jahr (…) habe das Criminal Investigation Departement (CID; Geheimdienst) begonnen, ihn zu suchen. Er habe seinerzeit mit Kollegen zusammen bei den LTTE Fotos gemacht. Ein Junge aus J._______ der mit ihm auf einem Foto gewesen sei, sei verhaftet worden; mutmasslich sei er (Gesuchsteller) von ihm verraten worden. Der Gesuchsteller führte in diesem Zusammenhang bei der BzP aus, das CID sei in seiner Abwesenheit am (…) zu seiner Mutter nach B._______ und am (…) zu ihm nach Hause gekommen. Die Behördenvertreter hätten zu seiner Frau gesagt, er habe für den Geheimdienst bei den LTTE gearbeitet, er werde nun gesucht und sie kämen wieder. Seine Frau habe ihn nach dem Behördenbesuch nach

D-3998/2020 K._______ geschickt, von wo aus er das Land am (…) verlassen habe. Er wisse nicht, was mit dem erwischten Jungen oder seinen anderen Kollegen passiert sei. Er kenne nur die Person namens L._______, die erwischt worden sei. Bei der Anhörung führte der Gesuchsteller diesbezüglich aus, er sei von unbewaffneten Zivilpersonen am (…) bei seiner Mutter in B._______ und von bewaffneten Zivilpersonen am (…) bei seiner Frau in I._______ gesucht worden. Die Unbekannten hätten seine Frau über ihn und seine Tätigkeit befragt und ihn beschuldigt, Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und eine enge Beziehung zu einem Mann namens L._______ aus J._______ der in der Geheimdienstabteilung tätig gewesen sei, zu haben. Er kenne aber keinen Mann namens L._______. Seine Frau sei mit Füssen getreten worden und man habe ihr gesagt, dass er in ein Rehabilitationszentrum gehen müsse. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Frau ihm geraten, sich zu verstecken. Er habe seine Frau und Kinder zur Tante seiner Frau geschickt und sei noch am gleichen Abend nach K._______ gegangen, wo er sich versteckt habe und (…) mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von F._______ ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin gesucht und seine Frau bedroht worden. Um weitere Probleme zu vermeiden, lebe diese nicht mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei ihrer Mutter und ihrer Tante. B. Mit Verfügung vom 24. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft. Zwischen seinen Schilderungen in der BzP und in der Anhörung, wonach im (…) Behördenvertreter zuerst zu seiner Mutter und dann zu ihm nach Hause gekommen seien, gebe es mehrere Widersprüche, so betreffend seine Angaben, ob er die Person namens L._______ kenne, warum das CID plötzlich angefangen habe, ihn zu suchen, zum Inhalt der vom CID seiner Frau gegenüber geäusserten (an ihn gerichteten) Vorwürfe, zu seinem Entschluss nach K._______ zu gehen und zu den Daten der Suche nach ihm. Ferner wurde auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen hingewiesen.

D-3998/2020 C. Gegen diesen Entscheid erhob er am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 abgewiesen. Das Gericht erwog, die vom Gesuchsteller vorgebrachte angebliche behördliche Suche nach ihm im Jahr (…) könne ihm nicht geglaubt werden. So habe der Gesuchsteller an der BzP angegeben, ein Junge namens L._______, der von den sri-lankischen Behörden erwischt worden sei, habe ihn verraten. L._______ sei aus J._______. Er kenne nur L._______, die anderen Kollegen kenne er nicht. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er kenne keinen L._______, vermute aber, dass L._______ ein normaler Arbeiter wie er gewesen sei und gleichzeitig als Informant gearbeitet habe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht plausibel, dass die Behörden ihn angeblich zuerst bei seiner Mutter in B._______ gesucht haben sollten, obwohl er gemäss eigenen Angaben seit (…) mit seiner Frau und den zwei Kindern in I._______ gelebt habe und dort auch offiziell registriert gewesen sei. Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, dass er die weiteren Ereignisse an besagtem Abend, als seine Frau ihm von der Behördensuche erzählt habe, sehr kurz und inhaltsleer ausgeführt habe. So wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller die Art und Weise und den Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme oder eine mögliche Besprechung mit seiner Ehefrau beschrieben hätte. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass der Gesuchsteller die behördliche Suche nach ihm im Jahr (…) tatsächlich erlebt habe. Es sei ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung durch das CID glaubhaft darzulegen. D. Mit als «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» betitelter Eingabe vom 28. Juli 2020 an das SEM ersuchte der Gesuchsteller erneut um Asyl oder zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2020 sei es zu neuen Ereignissen gekommen. So sei er 2020 bereits zwei Mal vom CID vorgeladen worden. Dies beweise, dass der sri-lankische Staat nach wie vor ein Interesse an ihm habe. Sein Risikoprofil sei deshalb neu einzuschätzen. Die Vorladung stamme aus der Zeit nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, weshalb die neue politische Situation einen Einfluss auf ihn habe. Ausgehend von seinem

D-3998/2020 Risikoprofil müsse angenommen werden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka unter den heutigen Gegebenheiten erhebliche und konkrete Gefahr laufen würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Als Beweismittel reichte er Kopien von zwei Vorladungen des CID in englischer Übersetzung vom 9. Januar und vom 3. Februar 2020 zu den Akten und führte aus, die Originale hätten ihm aufgrund von Problemen mit der Post noch nicht gesendet werden können. Weiter reichte er die Kopie des Briefumschlags ein, in welchem eine der Vorladungen gesendet worden sei, sowie ein Schreiben seines Anwalts vom 14. Februar 2020. E. Mit Schreiben vom 7. August 2020 überwies das SEM die Eingabe vom 28. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, der Gesuchsteller mache keine Gründe geltend, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Er reiche zwei Vorladungen vom Januar und Februar 2020 sowie ein Schreiben seines Anwalts vom 14. Februar 2020 in Fotokopie zu den Akten. Damit reiche er neue erhebliche Beweismittel bezüglich vorbestehender, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebener Tatsachen ein. Dabei handle es sich um Revisionsgründe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung zuständig sei. F. Am 10. August 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG

D-3998/2020 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 11. Juni 2020 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 11. Juni 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von

D-3998/2020 Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht keine konkreten Angaben, an welchem Datum er Kenntnis von den eingereichten Beweismitteln erlangt habe und wann ihm diese Beweismittel zugegangen seien. Somit erscheint es grundsätzlich fraglich, ob das Revisionsgesuch rechtszeitig eingereicht wurde. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist jedoch zu Gunsten des nicht vertretenen Gesuchstellers vorliegend die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb

D-3998/2020 nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 11. Juni 2020 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 11. Juni 2020 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asylund Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist grund-

D-3998/2020 sätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der nun auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz zweier Vorladungen in Kopie und eines Bestätigungsschreibens eines Anwaltes nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Für die Echtheit der besagten Dokumente besteht keine Gewähr, zumal diese nur in Kopie vorliegen. Kopien wie die vorliegenden vermögen grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Zudem ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein soll. Der Gesuchsteller machte hierzu keinerlei Angaben. Das Schreiben des Anwaltes muss ferner als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden und verfügt somit ebenfalls nur über einen sehr geringen Beweiswert. Die eingereichten Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-5616/2019 vom 11. Juni 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2020 ist demzufolge abzuweisen. Der am 10. August 2020 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3998/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-3998/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2020 D-3998/2020 — Swissrulings