Abtei lung IV D-3998/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3998/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 20. November 2008 in die Schweiz zu seinem hier lebenden Vater. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) befragt und mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. April 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus (...), wo er bis am 15. Oktober 2009 bei seiner Familie gelebt habe. Als Kurde werde er benachteiligt und unter Druck gesetzt. Kurden hätten keine Freiheiten und würden als Terroristen betrachtet. Er sei von Schulkollegen und auf der Strasse beschimpft worden. Als er sich einmal mit seinen Freunden in einem Park in (...) aufgehalten habe, sei er von der Polizei kontrolliert und zum Weggehen aufgefordert worden. Zudem seien sie geschlagen worden, weil sie sich nach dem Grund erkundigt hätten. Er habe auch an Versammlungen der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei es zu Zusammenstössen gekommen und Teilnehmer seien geschlagen worden. Er selber sei Tränengas ausgesetzt gewesen. Am 15. Oktober 2009 habe er zusammen mit seinem Bruder (...) verlassen und sich in der Folge bei einem Cousin in (...) aufgehalten. Auch dort habe er an einer Kundgebung teilgenommen. Zudem wolle er keinen Militärdienst leisten, weil er diesfalls gegen seine eigenen Leute eingesetzt würde. Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. Den Reisepass habe er seinem Bruder gegeben, der ihn dem Schlepper weitergereicht habe. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den D-3998/2009 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Behelligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem habe sich die Situation für Kurden in der Türkei im Zuge verschiedener Reformen seit dem Jahr 2001 merklich verbessert, indem beispielsweise rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt würden, die kurdische Sprache im öffentlichen Raum toleriert werde und das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache anbiete. Des Weiteren herrsche in der Türkei allgemeine Wehrpflicht, weshalb ein Aufgebot in die türkische Armee nicht aus einem im Asylgesetz festgehaltenen Grund erfolge, sondern vielmehr einem legitimen Recht des türkischen Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger aufzubieten, entspreche. Da eine mögliche Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolge und sich ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie nicht herstellen lasse, stelle ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei keine asylbeachtliche Massnahme dar. Auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers infolge der Verweigerung des Militärdienstes sei nicht asylrelevant, weil sie nicht aus einem im Asylgesetz festgehaltenen Grund, sondern gestützt auf das Militärstrafrecht erfolgen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an Versammlungen der DTP habe der Beschwerderführer keine begründete Furcht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, weil gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in aller Regel nur Führungspersönlichkeiten der DTP unter Umständen von behördlichen Übergriffen betroffen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die DTP zwar eine legale politische Partei sei, indessen vom türkischen Staat mit allen Mitteln bekämpft werde, indem vermehrt Mitglieder und D-3998/2009 Sympathisanten verhaftet würden. Am 31. März 2009 seien in 13 verschiedenen Städten über 80 Vertreter der DTP grundlos von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Deshalb sei auch der Beschwerdeführer gefährdet, weil die Türkei nicht als demokratischer Staat, der die Menschenrechte respektiere, zu sehen sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde eine Strafe, die gestützt auf die Menschenrechtskonvention verboten sei, nach sich ziehen. Es würden nicht nur Führungspersönlichkeiten der DTP, sondern auch Mitglieder und Sympathisanten verfolgt. Zudem würden Militärdienstverweigerer einvernommen, schikaniert und gefoltert. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer angeklagt und in ein langwieriges Strafverfahren involviert werde. Dabei würde er eingeschüchtert, gefoltert und geschlagen, auch wenn gegen ihn keine Anklage erhoben würde. Den Kurden werde nichts einfach gemacht; sie würden überall unterdrückt und misshandelt. Auf den Beschwerdeführer warte in der Türkei der sichere Tod. Gegen den Beschwerdeführer als Kurden mit einem internationalen kurdischen Netzwerk würde der türkische Repressionsapparat noch stärker auffahren. Aus türkischer Sicht würden er und seine Familie als gefährlich eingeschätzt, da er für längere Zeit in der Schweiz gewesen sei, wo die DTP gut organisiert sei. Der türkische Sicherheitsapparat gehe davon aus, dass ein Kurde im Ausland in erster Linie damit beschäftigt sei, die Türkei mit allen Mitteln zu bekämpfen. Mit der Beschwerde wurden zwei Texte mit dem Titel „Turkey“ beziehungsweise „Turqie“ zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. D-3998/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), zumal im Empfangszentrum festgestellt worden ist, seine Urteilsfähigkeit sei sehr wahrscheinlich gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer D-3998/2009 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 30.Juni 2009 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, es sei gegen ihn in seinem Heimatland ein Strafverfahren im Gang, weshalb die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten entsprechenden Befürchtungen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten kurzen Befragung zum Ausdruck, dass er in die Schweiz gekommen sei, um bei seinem Vater zu sein (Akte A1/7 S. 4). Seine Eltern seien geschieden (Akte A9/13 S. 4) und seine Mutter sei böse, weil sie gegangen seien. Sie wolle wissen, warum sie weggegangen seien (Akte A9/13 S. 5). Aus diesen D-3998/2009 Angaben des Beschwerdeführers wird deutlich, dass die Gründe, welche ihn zur Reise in die Schweiz motivierten, familiärer Natur und nicht auf eine erlittene oder drohende Verfolgung zurückzuführen sind. Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung wäre zu erwarten, dass die Mutter des Beschwerdeführers glücklich und nicht böse wäre, ihren Sohn in Sicherheit vor der drohenden Verfolgung bei seinem Vater zu wissen, und dass sie über die Gründe des Weggangs zumindest rudimentär im Bild wäre. 5.3 Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement seines in der Schweiz lebenden Vaters für die DTP vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal – wie das BFM zutreffend darlegte – insbesondere Führungspersönlichkeiten ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, sein Vater weise ein politisches Profil auf, das die türkischen Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er nicht gegen seine Leute eingesetzt werden wolle. Sinngemäss macht er damit einerseits einen bevorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes geltend. 5.4.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – der im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht ganz 17 Jahre alt war – kann ausgeschlossen werden, dass er in seinem Heimatland bereits zur Einberufung in den Militärdienst aufgeboten worden ist, da die ordentliche Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland bereits infolge der Nichtleistung des Militärdienstes in ein Strafverfahren verwickelt ist. Indessen ist es absehbar, dass er – nach seiner Rückkehr in die Türkei – den Militärdienst in seinem Heimatland unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der Schweizerischen D-3998/2009 Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). 5.4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Militärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er D-3998/2009 müsse mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse, nicht verhält. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige, später zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-3998/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hiematstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et D-3998/2009 décisions 2001-I, S. 327 ff.), was dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus (...), wo er bis einen Monat vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 7.4.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium besucht, womit er sich erste Voraussetzungen für die Erlernung eines Berufes oder – falls er das Gymnasium noch abschliesst – den Beginn eines Studiums geschaffen hat. Im Übrigen verfügt er über erste Berufserfahrungen in der Textilbranche. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar. Mit Blick auf das bestehende Beziehungsnetz vermag auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr D-3998/2009 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3998/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 13