Abtei lung IV D-3997/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.________, geboren (...), und deren Lebenspartner B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3997/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die - damals kinderlose - Beschwerdeführerin erstmals am 17. Mai 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 10. März 2000 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, da die Beschwerdeführer die Schweiz verlassen hatte, ohne sich abzumelden, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer (Eltern) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter C._______ ihren Heimatstaat am 4. beziehungsweise 10. April 2005 auf dem Landweg verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 18. April 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags in Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass sie am 26. April 2005 im Empfangszentrum E._______ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 4. Mai 2005 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer – wie seine Lebenspartnerin albanischer Ethnie muslimischen Glaubens - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe sich im Zeitraum von (...) als Asylbewerber in (...) aufgehalten und sei nach Ablehnung des Asylgesuchs im Jahr (...) zusammen mit seiner Lebenspartnerin nach Kosovo zurückgekehrt, dass sie dort ihr Haus in F._______ instand gestellt hätten, jedoch von der lokalen Bevölkerung als Verräter der Albaner beschimpft worden seien, weil Verwandte des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bei der serbisch geführten Polizei gearbeitet hätten, dass am (...) drei maskierte Personen das Haus gestürmt, die Familie bedroht, zur Herausgabe ihres Geldes gezwungen und die Beschwerdeführerin geschlagen hätten, D-3997/2006 dass der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet habe, welche ihm geraten habe, für eine gewisse Zeit nicht mehr nach Hause zurückzukehren, dass die Familie in der Folge während (...) bis zur Rückkehr in ihr Haus im (...) in einer Mietwohnung in G._______ gewohnt habe, dass sich die Dorfbewohner indes noch gleich verhalten hätten wie vier Jahre früher, dass am (...) erneut drei maskierte Männer ins Haus eingebrochen, Geld verlangt und den Beschwerdeführer geschlagen hätten, dass die Täter nach der Aushändigung des Geldes das Haus verlassen hätten, woraufhin der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass die Familie in der Folge ihren Heimatstaat verlassen habe, weil es der Polizei nicht gelungen sei, die Täter zu ermitteln, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die Schweiz im Verlauf des ersten Asylverfahrens verlassen, um ihren Lebenspartner in Deutschland zu treffen und sei in der Folge aufgrund von dessen Problemen erneut aus Kosovo ausgereist, dass sie an psychischen Problemen leide und sich deswegen bereits in G._______ entsprechend habe behandeln lassen, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, dass die Schilderung des Vorfalls vom (...) durch die Beschwerdeführer vage und ausweichend ausgefallen sei, wobei sie insbesondere nicht D-3997/2006 in der Lage gewesen seien, eine realistische Beschreibung der Täter zu liefern, im Gegensatz zu ihrer Schilderung des Vorfalls vom (...), dass dies umso mehr erstaune, als der zweite Vorfall vor wenigen Monaten stattgefunden habe, während der erste bereits mehrere Jahre zurückliege, dass die undifferenzierte und stereotype Schilderung der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken vermöchte, diese hätten den Vorfall vom (...) tatsächlich persönlich erlebt, und sich dieses Vorbringen mithin als unglaubhaft erweise, dass auch Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme bestünden, an welchen sie seit dem Vorfall vom (...) gelitten habe, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, die Abteilung des Spitals anzugeben, in welche sie sich begeben habe, um sich ärztlich behandeln zu lassen, was umso weniger nachvollziehbar sei, als sie dabei jeweils von ihrer als Krankenschwester tätigen Schwester begleitet worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdeführer erklärt habe, dieser sei auch während ihres vierjährigen Aufenthalts in G._______ immer wieder von Albanern angepöbelt und bedroht worden, dass der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, diese Drohungen seien sehr schwach und deshalb nicht erwähnenswert gewesen, dass es sich trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers um einen Widerspruch handle, welcher die erwähnten Vorfälle anlässlich der Anhörungen mit Sicherheit erwähnt hätte, wenn sie wirklich stattgefunden hätten, dass mithin auch die angebliche Bedrohung in G._______ unglaubhaft sei, dass es sich beim Vorfall vom (...) um Übergriffe privater Dritter gehandelt habe und der Umstand, dass die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen erfolglos gewesen seien, nichts daran ändere, dass sich die heimatlichen Behörden für die Beschwerdeführer eingesetzt hätten, D-3997/2006 dass diesbezüglich weder von einer allfälligen Verletzung der Schutzpflicht noch von mangelnder Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden die Rede sein könne, dass dieses Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass ungeachtet der Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Problemen diese auch in Kosovo behandelt werden könnten und dort ebenfalls die Versorgung mit Psychopharmaka gewährleistet sei, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer sowohl in H._______ als auch in G._______ wohnhaft seien und diese mithin in Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz besässen, dass die Beschwerdeführer zudem über berufliche Erfahrungen verfügten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2005 gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liessen, in welcher sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 den Beschwerdeführern mitteilte, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen D-3997/2006 Rechtspflege abwies und ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Durchsicht der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant seien, dass insbesondere die erheblichen Zweifel am zweiten Überfall in F._______ im Februar 2005 zu bestätigen sein dürften, dass auch die Bedrohungen während des vierjährigen Aufenthalts in G._______ unglaubhaft sein dürften, dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht würden, welche die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen würden, zumal lediglich der von der Vorinstanz bereits gewürdigte Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten würde, dass sich schliesslich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhatspunkte ergeben würden, aufgrund derer - ungeachtet der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin - zu schliessen wäre, das BFM habe die Wegweisung und deren Vollzug zu Unrecht angeordnet, dass im Übrigen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin trotz eines positiven Schwangerschaftstests vom 18. Mai 2005 nicht verunmöglicht erscheine, dass der Kostenvorschuss am 4. Juli 2005 geleistet wurde, dass am 17. Januar 2006 in I._______ der Sohn D._______ der Beschwerdeführerin geboren wurde, und zieht in Erwägung, D-3997/2006 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich ist, jedoch in erster Linie auf die Prioritätenordnung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen ist, D-3997/2006 dass - nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab erstem Lemma, S. 6) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist - trotz des langen Verfahrens kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-3997/2006 dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist, dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden kann, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allen- D-3997/2006 falls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die Beschwerdeführer hätten wegen der geltend gemachten Übergriffe Anzeige erstattet, welche entgegengenommen worden sei, woraufhin entsprechende Untersuchungen eingeleitet worden seien, dass der fehlende Erfolg dieser Untersuchungen nichts an der Schutzwilligkeit der Polizeibehörden in Kosovo ändere, welche seit dem Ende des Krieges im Jahr 1999 immer weiter ausgebaut worden seien und eng mit der UNMIK und der KFOR kooperieren würden, weshalb weder von einer Verletzung der Schutzpflicht noch von mangelnder Schutzfähigkeit ausgegangen werden könne, dass im Übrigen von einem Staat nicht erwartet werden könne, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife, dass nach dem Gesagten auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der kosovarischen Behörden nicht zu verneinen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer weder glaubhaft noch asylrelevant sind, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-3997/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, zumal sie albanischer Ethnie und muslimischen Glaubens sind, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, D-3997/2006 dass der Beschwerdeführer von Beruf (...) ist und über Erwerbserfahrung als (...) verfügt, während die Beschwerdeführerin als (...) ausgebildet wurde, dass zwar für die Beschwerdeführer - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen dürfte, in diesem Zusammenhang aber festzuhalten ist, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b), dass solche Schwierigkeiten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e), dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend erweist, dass in casu keine solchen Unzumutbarkeitsfaktoren vorliegen und sich in den Akten namentlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin wegen der von ihr geltend gemachten Probleme in der Schweiz ärztlich oder medikamentös behandelt wird, obwohl sie in der Beschwerde in Aussicht stellte, dass sie sich in absehbarer Zeit in psychiatrische Behandlung begeben werde, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-3997/2006 dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Juli 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3997/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14