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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 D-3996/2017

5 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,620 parole·~33 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3996/2017 lan

Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).

D-3996/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010. In der Folge lebte er für längere Zeit in Äthiopien und danach in Dschibuti und Saudi-Arabien. Über das Meer sei er schliesslich im Mai 2015 nach Italien gelangt und von dort aus mit dem Zug am 28. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. Am 4. Juni 2015 stellte er ein Asylgesuch, woraufhin am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Das SEM hörte ihn am 2. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______(Subzoba D._______, Zoba Debub), wo er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern sowie einem älteren Bruder gelebt habe. Er habe bis zur 6. Klasse die Schule in E._______ besucht und diese danach abgebrochen, weil sein Vater erkrankt und deswegen auf Hilfe angewiesen gewesen sei. In der Folge habe seine Mutter eine Vorladung von der lokalen Verwaltung erhalten. Als sie dorthin gegangen sei, habe man ihr vorgeworfen, dass ihr Sohn die Schule verlassen habe. Sie haben ihnen erklärt, dass der Grund dafür die Erkrankung des Vaters sei. Die Verwaltung habe ihr daraufhin gesagt, ihr Sohn solle persönlich vorbeikommen und dies mitteilen. Er sei aber nicht hingegangen aus Angst, dass er umgehend festgenommen und in den Militärdienst eingezogen würde. Danach habe er persönlich eine Vorladung erhalten, dieser aber keine Folge geleistet. Etwas später seien Soldaten in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei aber nicht anwesend gewesen und habe anschliessend nicht mehr zu Hause übernachtet. Sie seien vier Mal nachts vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe deshalb jeweils tagsüber der Familie geholfen und auswärts übernachtet. Schliesslich seien sie während des Tages gekommen, als er mit den Ziegen unterwegs gewesen sei. Obwohl sie gesehen hätten, dass sein Vater krank gewesen sei, hätten sie seine Mutter nach D._______ mitgenommen und drei Nächte lang festgehalten. Aufgrund des Schreckens sowie infolge seiner Krankheit sei der Vater daraufhin gestorben. Sein Onkel habe erreicht, dass die Mutter wieder freigelassen werde, um bei der Beerdigung anwesend zu sein. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei innerhalb von sieben Tagen ausgereist, da er es für eine Frage der Zeit gehalten habe, bis seine Mutter erneut festgenommen würde. Man müsse

D-3996/2017 entweder die Schule besuchen oder in den Militärdienst gehen, man könne nicht einfach der Familie helfen. Zu Fuss sei er nach Äthiopien gelangt, wo er sich mehr als zwei Jahre im Flüchtlingslager (…) aufgehalten habe. Dann habe er sich einer Gruppe von Leuten angeschlossen, die nach Dschibuti gegangen seien. Dort sei er wiederum acht Monate geblieben, bevor er über das Meer nach Jemen und weiter nach Saudi-Arabien gegangen sei. Von 2012 bis 2015 sei er in Saudi-Arabien geblieben, wo er manchmal auch gearbeitet habe. Schliesslich habe er das Land wieder verlassen und sei über Jemen sowie Dschibuti zurück nach Äthiopien gereist. Von dort sei er schliesslich über den Sudan und Libyen weiter nach Europa gelangt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien (schwarzweiss) der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 19. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 3. August 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-3996/2017 F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. September 2017 zur Beschwerde vom 17. Juli 2017 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Honorarnote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3996/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, dass sein Vater kurz vor seiner Ausreise verstorben sei. Bei der BzP dagegen habe er dies nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, dass er vor der Ausreise mit seinem Vater, seiner Mutter sowie einem älteren Bruder zusammengelebt habe. Weiter habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe die Schule wegen der Krankheit seines Vaters vorübergehend unterbrochen, da dieser Unterstützung benötigt habe. Demgegenüber habe er bei der BzP als Grund für seinen Schulabbruch angegeben, dass sie sehr ländlich gelebt und deswegen keinen guten Zugang zur Bildung gehabt hätten; zudem hätten seine Eltern auch kein Geld gehabt, um ihm den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen. Er habe insbesondere nicht erwähnt, dass sein Vater krank und hilfsbedürftig gewesen sei und er die Schule deswegen abgebrochen habe. Als Erklärung für diesen Widerspruch habe er ausgeführt, er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich seine Familie nicht habe leisten können, Angestellte zu bezahlen. Möglicherweise sei es auch zu sprachlichen Missverständnissen gekommen; zudem habe er bei der BzP nicht ausreichend Zeit gehabt, um sich gut zu erklären. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, dass seine Mutter drei Tage inhaftiert worden sei, nachdem er einer

D-3996/2017 Vorladung keine Folge geleistet habe. Diese Haft habe er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er habe dies durchaus erwähnt, es sei ihm aber gesagt worden, dass er sich kurz fassen müsse und später ausführlich erzählen könne. Dies ändere jedoch nichts daran, dass dieses Vorbringen einen gewichtigen Nachschub darstelle. Da die Angaben des Beschwerdeführers zudem in wesentlichen Teilen widersprüchlich seien, müssten sie als unglaubhaft angesehen werden. Die Ungereimtheiten könnten auch nicht auf sprachliche Probleme zurückgeführt werden, da der Beschwerdeführer jeweils angegeben habe, er verstehe den Dolmetscher gut. Nachdem die Vorbringen nicht glaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die geltend gemachte illegale Ausreise führe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, da keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, angesichts der vorliegenden Akten könne nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Zudem seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei heute (…) Jahre alt, gesund und habe als lediger Mann keine familiären Verpflichtungen. In seinem Heimatdorf respektive dessen Umgebung lebten seine Mutter sowie Geschwister und Halbgeschwister, womit er über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, die BzP sei vorliegend stark verkürzt durchgeführt worden. Sie sei entsprechend nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal ihm nur eine einzige Frage zu seinen Gesuchsgründen gestellt worden sei und er keine Zeit erhalten habe, diese detaillierter auszuführen. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur sehr lückenhaft befragt und auf Nachfragen zu den Gesuchsgründen explizit verzichtet worden sei. Bei den von der Vorinstanz genannten angeblichen Widersprüchen und Nachschüben handle es sich vielmehr um Detailinformationen zu den Asylgründen. Der Vater des Beschwerdeführers sei erst ganz kurz vor seiner Ausreise verstorben. Es sei somit naheliegend, dass er auf die Frage an der BzP, mit wem er zusammengelebt habe, unter anderem seinen Vater genannt und dessen Tod nicht erwähnt

D-3996/2017 habe. Auch in Bezug auf den Grund für den Schulabbruch seien seine Angaben nicht widersprüchlich. Den Aussagen an der BzP lasse sich entnehmen, dass er die Schule aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Dies sei zwar zutreffend, es fehlten aber genauere Informationen zu den Hintergründen. Er und sein Bruder hätten eine Schule in E._______ besucht, welche etwa 2.5 Stunden Fussmarsch von seinem Heimatdorf entfernt gewesen sei. Sein Bruder habe gleichzeitig jeweils nachmittags in einer (…) gearbeitet. Dann sei der Vater krank geworden und auf fremde Betreuung angewiesen gewesen. Er habe sich mit seinem Bruder abgesprochen und sie hätten es für sinnvoll erachtet, dass der Bruder die Schule sowie die Arbeit fortsetze. Er selbst habe die Schule für ein Jahr unterbrechen wollen, um die Familie zu unterstützen, da sie sich keine Angestellten hätten leisten können. Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen habe er denn auch überzeugend ausgeführt, dass er versucht habe zu erklären, dass seine Familie Unterstützung benötigt habe, aber keinen Angestellten hätte bezahlen können. Auch hinsichtlich des von der Vorinstanz vorgeworfenen Nachschubs – die Haft der Mutter – sei auf die verkürzt durchgeführte BzP hinzuweisen, bei welcher der Beschwerdeführer nachweislich nicht detaillierter zu seinen Gesuchsgründen befragt worden sei. Die Widersprüche und Nachschübe, welche das SEM dem Beschwerdeführer vorhalte, wirkten konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen sowohl zu den Gründen seines Schulabbruchs als auch zum Erhalt der Vorladung und deren Folgen seien substantiiert, widerspruchsfrei und plausibel. Seine Asylvorbringen wiesen zudem ausreichend Realkennzeichen auf; sie seien somit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG anzusehen. Der damals (…)-jährige Beschwerdeführer habe einer persönlichen Vorladung der Verwaltung keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, bei Erscheinen sofort in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Angesichts der Rekrutierungspraxis in Eritrea sei diese Befürchtung berechtigt gewesen, da es keine Seltenheit sei, dass auch Minderjährige eingezogen würden. Verschiedene Berichte würden erwähnen, dass gerade Schulabbrecher, teilweise nicht älter als 15 Jahre, von den lokalen Verwaltungen eine Aufforderung erhielten, sich für den Militärdienst zu melden. Zudem sei auch sein älterer Bruder später in den Militärdienst eingezogen worden. Dieser habe dann versucht zu fliehen, sei aber gefasst worden und habe daraufhin (…) im Gefängnis verbracht. Da der Beschwerdeführer eine berechtigte Furcht gehabt habe, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, und sich durch seine illegale Ausreise der Rekrutierung durch die lokale Behörde entzogen habe, sei er gestützt auf die geltende Praxis zur Deser-

D-3996/2017 tion und Refraktion (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung würden eritreische Asylsuchende, bei denen zur illegalen Ausreise zusätzliche Faktoren hinzutreten, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Personen erscheinen liessen, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eventualiter werde deshalb beantragt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Behördenkontaktes im Hinblick auf die Rekrutierung für den Nationaldienst in Kombination mit seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Als weiterer zusätzlicher Faktor sei die Inhaftierung des älteren Bruders des Beschwerdeführers zu nennen, welcher bei einem Fluchtversuch gefasst und erst nach (…) Monaten Haft wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Weiter verstosse der Vollzug der Wegweisung angesichts des bei einer Rückkehr drohenden Einzugs in den Nationaldienst gegen Art. 3 und 4 EMRK. In Eritrea seien alle Personen zwischen 18 und 40 Jahren dienstpflichtig und gehörten bis zum 50. Altersjahr der Reservearmee an. Die Dauer des ursprünglich auf 18 Monate begrenzten Nationaldienstes könne auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der Sold sei sehr gering und reiche den meisten Quellen zufolge nicht aus, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es handle sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Der Nationaldienst sei somit als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK einzustufen, was auch bereits von verschiedenen Organen der ILO sowie vom Upper Tribunal in Grossbritannien festgestellt worden sei. Es liege auch keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK vor. Sodann sei nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Beschwerdeführer durch den Einzug in den Nationaldienst einem erheblichen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Falls das Gericht das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse verneinen würde, müsste der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen werden.

D-3996/2017 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infolge einer Verletzung von Art. 4 EMRK wäre erforderlich, dass ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung dieser Bestimmung bestehen würde. Die blosse Möglichkeit, dass sich die Gefahr der Verletzung von Art. 4 EMRK verwirkliche, reiche dagegen nicht aus. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sei es dem SEM nicht möglich, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK vorliege, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein solches bestehe. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie unter Hinweis auf die angeblich unglaubhaften Vorfluchtgründe die Prüfung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EMRK durch die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst unterlasse. Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliege, bestehe eine Pflicht, diesen zu prüfen. Ein solcher glaubhafter Verdacht sei nicht bereits dadurch entkräftet, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht glaubhaft angesehen würden. Nachdem es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Eritreer im dienstpflichtigen Alter handle, welcher seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt habe, bestehe eine unmittelbare Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in den eritreischen Nationaldienst eingezogen würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 davon aus, dass in solchen Konstellationen eine Einberufung erfolgen würde. Somit sei von einem glaubhaften Verdacht auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, diesen Aspekt zu prüfen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich dem rechtlosen eritreischen Fussvolk angehöre, welches kaum über Mittel und Wege verfüge, sich von allfälligen Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes freikaufen zu können. Er würde in Eritrea als „segredob“ (Flüchtling) angesehen und stehe aus Sicht des Regimes zuunterst in der Hierarchie der eritreischen Gesellschaft. Aufgrund dieses prekären sozialen Status drohe ihm umso mehr die Gefahr, im Nationaldienst Opfer von unmenschlicher Behandlung und Willkür im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-3996/2017 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Rahmen der BzP werden die Asylgründe in aller Regel nicht ausführlich dargelegt und erfragt. Angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung kommt ihr für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben, in der BzP und in der Anhörung sehr unterschiedlich dargelegt hat. Zwar trifft es zu, dass die BzP im vorliegenden Verfahren verkürzt geführt wurde und verschiedene

D-3996/2017 Fragen, unter anderem zur Ausbildung, den Beziehungen des Beschwerdeführers oder zur Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren nicht gestellt wurden. Ebenso wurde nur eine einzige Frage zu den Gesuchsgründen gestellt und es wurde auf präzisierende Nachfragen verzichtet. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass die BzP gemäss Eintrag im Protokoll etwas mehr als eine Stunde dauerte und somit zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht als ausserordentlich kurz bezeichnet werden kann. Zwar kann es dem Beschwerdeführer kaum zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf die Frage, mit wem er vor der Ausreise zusammengewohnt habe, seinen Vater, die Mutter sowie den Bruder nennt, obwohl sein Vater einige Tage vor der Ausreise gestorben ist. Es ist aber schwer nachvollziehbar, dass der Tod des Vaters auch sonst in der BzP nicht erwähnt wurde. Selbst wenn dies nicht der entscheidende Grund für die Ausreise war, so verstarb dieser doch – gemäss den Angaben in der Anhörung – nur wenige Tage, bevor der Beschwerdeführer aufbrach. Zudem soll die Erkrankung des Vaters und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit der Grund dafür gewesen sein, dass er die Schule überhaupt abgebrochen habe und somit ins Visier der Verwaltungsbehörden gelangt sein soll. Auch in einer sehr summarischen Darlegung der Gesuchsgründe wäre zu erwarten gewesen, dass ein derart entscheidendes Element genannt wird. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch vielmehr, dass er die Schule verlassen habe, weil sie keinen guten Zugang zur Bildung gehabt hätten und es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Schule weiter zu besuchen. Dies steht jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – im Widerspruch zum in der Anhörung genannten Grund, dass er die Familie habe unterstützen müssen infolge einer Erkrankung des Vaters. Der dahingehende Erklärungsversuch, dass sich der Vater keine Angestellten habe leisten können und die Familie somit im Ergebnis kein Geld für seinen Schulbesuch gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sprach er an der BzP davon, dass sie keinen guten Zugang zur Bildung gehabt hätten. Dies ist jedoch nur schwer vereinbar mit den in der Anhörung geschilderten Umständen, dass sowohl er als auch sein Bruder die Schule bis dahin offenbar problemlos besuchen konnten und er diese nur für ein Jahr habe unterbrechen wollen, um der Familie zu helfen. Andrerseits kann wohl kaum davon ausgegangen werden, es sei dasselbe, ob die Schule abgebrochen wird, weil der Vater erkrankt ist, oder ob eine Familie kein Geld hat, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. Die Angaben in der BzP weichen aber nicht nur im Hinblick auf den Grund für den Schulabbruch von jenen in der Anhörung ab. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer bei ersterer auch aus, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, nicht habe hingehen wollen und deshalb ausgereist sei. Bei

D-3996/2017 der Anhörung erklärte er dann, er sei einfach aufgefordert worden, sich bei der Verwaltung zu melden, ohne genau zu wissen, was diese von ihm gewollt habe. Er habe dies aber als Vorwand gesehen, um ihn dorthin zu locken, festzunehmen und in den Militärdienst zu schicken (vgl. A25, F58). Nachdem der Beschwerdeführer am (…) Januar 2010 ausgereist sein will, wäre er zu jenem Zeitpunkt erst etwa (…) Jahre alt gewesen. Es gibt zwar verschiedene Berichte, wonach die eritreischen Behörden bereits Jugendliche im Alter von 15 oder 16 Jahren für den Nationaldienst rekrutiert hätten (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.01.2015, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf; Amnesty International, Eritrea: Just deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a generation of refugees, 02.12.2015, https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, beide abgerufen am 31.08.2018). Angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint es aber zumindest fraglich, ob er von den Behörden tatsächlich bereits zum Nationaldienst aufgeboten worden wäre. Weiter erklärte er bei der Anhörung, dass Soldaten rund fünf Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, um ihn zu suchen. Zuletzt hätten sie dann seine Mutter mitgenommen und inhaftiert. Diese Ereignisse wurden anlässlich der BzP vom Beschwerdeführer ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Als er in der Anhörung auf diesen Umstand angesprochen wurde, führte er aus, dass er die dreitägige Haft der Mutter erwähnt habe, man ihm aber gesagt habe, er solle sich kurz fassen und könne später ausführlich erzählen. Ebenso habe er gesagt, dass er draussen übernachtet habe, um nicht gefunden zu werden, weil er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe (vgl. A25, F74). Dem Protokoll der BzP lässt sich dies aber nicht entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass – trotz des durchaus vorhandenen Zeitdrucks – derart wichtige Elemente der Asylgründe des Beschwerdeführers protokolliert worden wären, wenn er sie denn bereits damals angeführt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die widersprüchlichen respektive in wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben anlässlich der BzP vermag somit nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso wenig verfängt das Argument, dass es möglicherweise zu sprachlichen Schwierigkeiten gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer bei der BzP sowohl einleitend als auch abschliessend erklärte, er verstehe den Dolmetscher gut. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erheblichen Widersprüche und nachgeschobenen Vorbringen nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären lassen. Auch wenn diese vorliegend verkürzt

D-3996/2017 geführt wurde, sind derart viele entscheidende Elemente, welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben sollen, an dieser anders dargelegt oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden, dass die Glaubhaftigkeit seiner Angaben äusserst stark beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über weite Strecken stereotyp bleiben und – trotz eines gewissen Detaillierungsgrades – persönliche Bezüge weitestgehend vermissen lassen. Fraglich ist auch, ob die Behörden tatsächlich rund fünf Mal mehrheitlich nachts Soldaten in ein Dorf schicken würden, um einen gut (…) Jahre alten Schulabbrecher festzunehmen, nachdem dessen Mutter bei der Verwaltung vorgesprochen und erklärt haben soll, dass dieser bei der Pflege des erkrankten Vaters helfe. 5.5 Angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen festzustellen, dass die Elemente, welche für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er infolge seines Schulabbruchs von der Verwaltung vorgeladen und von Soldaten gesucht wurde. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass seine Mutter an seiner Stelle mitgenommen und drei Tage lang inhaftiert wurde. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft, da sie von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

D-3996/2017 6.2 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und im Alter von nicht einmal (…) Jahren bereits für den Militärdienst aufgeboten wurde. Er fällt daher nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist somit abzuweisen. 7. 7.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 7.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Er weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, von Soldaten bei sich zu Hause gesucht worden sei sowie dass seine Mutter an seiner Stelle mitgenommen und inhaftiert worden sei, bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, einer seiner Brüder sei in den Militärdienst eingezogen worden, habe versucht zu fliehen und sei deshalb für rund (…) Monate ins Gefängnis gekommen (vgl. A25, F29). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens lässt sich daraus aber nicht ableiten, die eritreischen Behörden hätten aufgrund dessen eine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Einerseits wurde der Bruder selbst wegen dieses Vergehens inhaftiert und nach Verbüssung seiner Strafe wieder frei-

D-3996/2017 gelassen. Andrerseits ist ein anderer Bruder des Beschwerdeführers Soldat und ein Schwager kam während der Leistung des Militärdienstes ums Leben (vgl. A25, F23 und F28). Es kann trotzdem kaum davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers als solche von den eritreischen Behörden als regimefeindlich angesehen würde. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Familie – mit der er über seine Mutter in Kontakt stehe – von den Behörden in diesem Zusammenhang irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn ein Bruder bei einem Fluchtversuch gefasst und inhaftiert worden wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies negativ auf den Beschwerdeführer auswirken sollte, zumal der Bruder seine Strafe offenbar verbüsst hat und entlassen wurde. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer relevante Anknüpfungspunkte vorliegen, welche dazu führen würden, dass er von den eritreischen Behörden als missliebige Person angesehen würde, so dass er wegen seiner geltend gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Eventualantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3996/2017 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.3 Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK lediglich unter Hinweis auf die angeblich unglaubhaften Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers verneint respektive eine entsprechende Prüfung unterlassen habe. Diese Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne beim Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Da die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ausreichend sei, sei der Vollzug der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers somit durchaus unter diesem Aspekt geprüft, kam dabei aber zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, indem es – entgegen der in der Beschwerdeschrift sowie der Replik vertretenen Auffassung – nicht von einer relevanten Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst ausging. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit nicht ersichtlich. 9.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [BVGE-Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

D-3996/2017 im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 9.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung

D-3996/2017 Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – wie in der Replik geltend gemacht – aufgrund eines besonders prekären sozialen Status als zurückgekehrter Flüchtling mehr als andere Nationaldienstleistende gefährdet sein soll, Opfer von Übergriffen zu werden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 9.4.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende

D-3996/2017 individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.5.2 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Besondere Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und Geschwister leben – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte von der Landwirtschaft und verfügte über eigene Nutztiere; dies ist auch nach wie vor die Lebensgrundlage seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung, unterstützte seine Familie in der Landwirtschaft und übte eigenen Angaben zufolge zumindest zeitweise auch in Saudi-Arabien eine Arbeitstätigkeit aus. Es ist somit davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ist damit insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-3996/2017 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Fabienne Zannol als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Honorarnote vom 26. September 2017 machte die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend (total Fr. 2‘771.60). Bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. August 2017 dargelegt – von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen. Der Stundenansatz ist somit vorliegend zu kürzen. Zudem erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand im Vergleich zu ähnlichen Fällen als unverhältnismässig hoch. Das Honorar wird deshalb pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 1‘400.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3996/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-3996/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 D-3996/2017 — Swissrulings