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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2014 D-3995/2014

25 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3995/2014

Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).

D-3995/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende, jeweils unter verschiedenen Nebenidentitäten auftretende Beschwerdeführer am 29. Oktober 2003 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ablehnte, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2006 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben liess, dass er den Akten zufolge am (…) während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz eine türkische Staatsangehörige heiratete, welcher hier Asyl erteilt worden war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-5222/2006 vom 8. Januar 2009 das Beschwerdeverfahren infolge Verzichts auf eine eigenständige Prüfung der Vorbringen nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) und damit durch Rückzug als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 den Beschwerdeführer aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 20. November 2009 dem Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannte sowie das Asyl widerrief und dabei ausführte, bei der Asylgewährung von falschen Tatsachen ausgegangen zu sein, da zu diesem Zeitpunkt dem Bundesamt nicht bekannt gewesen sei, dass er sich im Zeitpunkt des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau bereits in Frankreich in Untersuchungshaft wegen organisierter Schleppertätigkeit und Menschenschmuggels befunden habe und die Ehe im Sommer 2008 faktisch aufgelöst worden sei, nachdem er seine Ehefrau körperlich misshandelt habe, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7955/2009 vom 17. Februar 2010 abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 das Gesuch um Feststellung des Weiterbestandes der am 16. Dezember 2005 verfügten

D-3995/2014 vorläufigen Aufnahme abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Zahlung eines Kostenvorschusses mit Urteil D-8726/2010 vom 25. Februar 2011 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Frankreich wegen Terrorismus am (…) an Italien überstellt worden sei, wo er bis zum (…) wegen Schleppertätigkeiten eine Haftstrafe verbüsst habe, dass er nach seiner Freilassung eine Woche in B._______ geblieben und am 1. Januar 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am 10. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2014 im Wesentlichen ausführte, er mache die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend, gesund, aber allgemein unzufrieden zu sein, in der Schweiz die Gerechtigkeit besser funktioniere als in Frankreich und er möchte, dass die Schweizer Behörden sein Dossier gründlich studieren, damit er zu seinen Rechten komme, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 31. März 2014 zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Wesentlichen ausführte, weder nach Italien noch Frankreich zurückgehen zu wollen, da er vorher bereits in der Schweiz gelebt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2014 – eröffnet am 10. Juli 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,

D-3995/2014 dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

D-3995/2014 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,

D-3995/2014 dass das BFM die italienischen Behörden am (…) um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

D-3995/2014 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass gemäss Aktenlage auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, zumal allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle erneut festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass somit der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat, dass es dem Beschwerdeführer offensteht – sollte er bisher nur in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben – in Italien ein solches einzureichen, um in die dortigen asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden, wobei in Bezug auf die rechtmässige Prüfung seines Asylgesuches durch den zuständigen Staat Italien auf obige Erwägungen zu verweisen ist, dass weder die angeblich anstehende Wiederverheiratung noch die angebliche Schwangerschaft seiner (…)-jährigen Ex-Frau in der Beschwerde substantiiert dargelegt wurden, dass in Bezug auf das nicht weiter belegte Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aus Italien ausgewiesen worden sei und ihm

D-3995/2014 die italienischen Behörden ein (…)-jähriges Einreiseverbot auferlegt hätten, auszuführen bleibt, dass dies nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändern würde, zumal davon ausgegangen werden kann, Italien ordne eine Wegweisung lediglich nach einer asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an, dass es Italien im Übrigen frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen, dass es ferner dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass – auch wenn dies für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht wesentlich ist – die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und sei seither nie kriminell geworden, nicht zutrifft, da er hier unter anderem wegen (Nennung der Delikte) verurteilt wurde (vgl. A49/5), dass schliesslich die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

D-3995/2014 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3995/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

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