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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2016 D-3991/2015

21 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,221 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3991/2015

Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), H._______, geboren (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).

D-3991/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in I._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…). Oktober 2013 respektive (…) Dezember 2013 in Richtung Türkei. Am (…). Februar 2014 reisten sie legal mit einem Visum in die Schweiz ein und suchten am 17. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 20. Februar 2013 wurden A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C._______ (nachfolgend: Sohn) zur Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP legten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein, die Identitätskarten der Eltern, den (…) des Beschwerdeführers sowie ihr Laissez-Passer ins Recht. B. Am 26. August 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung des Sohnes fand am 17. Februar 2015 statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) eine Auseinandersetzung mit einem Mann namens K._______ gehabt, der dem militärischen Sicherheitsdienst angehöre. Daraufhin sei er ungerechtfertigterweise des illegalen (…) respektive der Unterstützung kurdischer Parteien bezichtigt worden. Er habe sich für (…) Jahre auf der Flucht befunden. Schliesslich sei er doch gefasst worden und habe von (…) bis (…) eine Freiheitsstrafe verbüsst. Einen Monat nach der Entlassung habe man ihn erneut grundlos beschuldigt, einen illegalen (…) importiert zu haben, weshalb er zu einer Geldbusse verurteilt worden sei. Diese habe er jedoch nicht bezahlen wollen und sich stattdessen bei Verwandten und Freunden versteckt gehalten. Im Frühjahr 2013 habe sein Freund L._______ ihn gebeten, seinem Sohn, der aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei, bei der Flucht von M._______ nach I._______ zu helfen. Dies habe der Beschwerdeführer mit Hilfe eines anderen Freundes namens N._______ und dessen Sohn dann auch gemacht. Nach einiger Zeit sei der desertierte Soldat per Zufall verhaftet worden und habe unter Folter alle Personen verraten, die ihn bei der Flucht unterstützt hätten. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Militärbehörden mehrmals zu Hause aufgesucht worden, weshalb er schliesslich

D-3991/2015 im Oktober 2013 in die Türkei geflüchtet sei. Von dort aus habe er mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder (O._______, N […]) Kontakt aufgenommen. Dieser habe daraufhin die Beschwerdeführenden eingeladen. Etwa (…) Monate später hätten die Beschwerdeführerin und die Kinder Syrien verlassen, um den Beschwerdeführer in der Türkei zu treffen und mit ihm gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Die Beschwerdeführerin und der Sohn machten keine eigenen Asylgründe geltend. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, die ihn im Gefängnis zeigen würden, sowie Kopien diverser Schreiben zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (frühestens am 10. Juni 2015 eröffnet) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, die Beschwerdeeingabe mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 7. Juli 2015 ging die Beschwerdeverbesserung beim SEM ein. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (ebenfalls beim SEM am 13. Juli 2015 eingegangen) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie von der Fürsorge abhängig seien, und legten eine Fürsorgebestätigung bei.

D-3991/2015 H. Am 16. Juli 2015 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverbesserung sowie die Eingabe vom 10. Juli 2015. I. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist, um die in Aussicht gestellten Beweise nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 18. August 2015 (beim SEM am 19. August 2015 eingegangen) reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl sowie eine Zustellschein der türkischen Post ein. Diese Beweismitteleingabe leitete das SEM am 20. August 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. K. Eine weitere Beweismitteleingabe vom 4. September 2015 (Datum des Poststempels) leitete das SEM am 9. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. L. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 11. September 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die Beweismitteleingabe vom 4. September 2015 zur Vernehmlassung. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2015 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) replizierten die Beschwerdeführenden. Ein gleichlautendes Schreiben adressierten sie ans SEM und legten ihrer Eingabe eine CD bei. Das SEM übermittelte diese Sendung an das Bundesverwaltungsgericht und wies die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 darauf hin, dass es für

D-3991/2015 das Verfahren nicht mehr zuständig sei und die Eingaben in Zukunft an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

D-3991/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, anlässlich welchem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei der BzP habe er behauptet, man habe ihm die finanzielle Unterstützung kurdischer Parteien vorgeworfen. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, ihm sei vorgeworfen worden, mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zusammenzuarbeiten und (…) auszuführen. Diese Aussagen würden der Kongruenz entbehren. Folglich erweise sich die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe infolge politischer Aktivitäten als unglaubhaft. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bezüglich Behördenbesuche in mehrfacher Hinsicht (Beginn, Intensität, Zeitraum und Beendigung der Suche) widersprüchlich geäussert. Die Verfolgungsmassnahmen, welchen er wegen der Busse und der Hilfe für einen Deserteur ausgesetzt gewesen sei, seien anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt worden. Deshalb sei nach einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Aus den eingereichten Fotografien gehe nicht hervor, dass es sich tatsächlich um Aufnahmen aus dem Gefängnis handle. Bei den eingereichten Briefen sei die Wahrscheinlichkeit beträchtlich, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im

D-3991/2015 Gefängnis Familienbesuche habe empfangen können, sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um ein politisches Strafurteil gehandelt habe, da politische Gefangene erfahrungsgemäss von der Öffentlichkeit abgeschottet würden. Die Beschwerdeführenden hätten am Anfang des Asylverfahrens erklärt, sie seien wegen des Kriegs ausgereist. Mit diesem allgemeinen Hinweis auf die Situation in Syrien hätten sie keine asylbeachtlichen Nachteile darlegen können. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, dass in Syrien, unabhängig davon, ob man politischer Gefangener oder Strafgefangener sei, alle Häftlinge das Recht hätten, Angehörigenbesuche zu empfangen. Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer mehrmals vom Dolmetscher unterbrochen worden, so dass er nicht alle Fragen habe vollständig beantworten können. Er sei daran, weitere Beweismittel, namentlich ein Video sowie Fotografien, zu beschaffen, welche er nach Erhalt umgehend nachreichen werde. 5.3 Mit Eingabe vom 18. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl ein, der belege, dass der Beschwerdeführer als Fluchthelfer von den syrischen Behörden gesucht werde. Ferner legten sie einen Datenträger ins Recht, der die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis zeige (nur Tonmaterial). Sodann teilten sie mit, dass sie nach wie vor daran seien, weitere Beweismittel zu beschaffen. 5.4 Mit Eingabe vom 4. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Datenträger ein, der die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis zeige (Ton- und Bildmaterial). 5.5 Das SEM begründete seine Vernehmlassung vom 25. September 2015 im Wesentlichen damit, dass der eingereichte Datenträger nicht beweistauglich sei, da es sich – womöglich versehentlich – um einen reinen Tonträger (Audio) mit Musikaufnahmen handle. Dem eingereichten Haftbefehl komme kein genügender Beweiswert zu, zumal solche und ähnliche Dokumente aufgrund verbreiteter (behördlicher) Korruption in Syrien auch käuflich erhältlich seien. Es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer an dieses nicht an ihn adressierte, verwaltungsinterne Dokument gelangt sein solle. Schliesslich sei der im Dokument angeführte Haftgrund "Schmuggel im militärischen Bereich" mit den Asylvorbringen nicht wirklich kompatibel.

D-3991/2015 5.6 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 12. Oktober 2015 im Wesentlichen aus, dass auf dem Video zu sehen sei, wie die Familie, die Verwandten und die Nachbarn die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis feiern würden. Diese Feier sei ausgerichtet worden, nicht weil der Beschwerdeführer ein politischer Häftling gewesen sei, sondern weil er während der Haft habe leiden müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei zum Gericht gegangen. Dort sei ihm der Haftbefehl gegen Hinterlassen seines Fingerabdrucks ausgehändigt worden. Danach habe man dieses Dokument in die Türkei geschmuggelt und von dort aus per Post in die Schweiz geschickt. Der Eingabe wurde die deutsche Übersetzung des Beweismittels beigelegt. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifizierte, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet.

D-3991/2015 Das Gericht kann sich aus den nachfolgenden Erwägungen den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Befragungen der Beschwerdeführenden vergleichsweise sehr kurz ausgefallen sind. So dauerte die BzP des Beschwerdeführers lediglich 35 Minuten (vgl. act. A4/13 F9.03), diejenige der Beschwerdeführerin 45 Minuten (vgl. act. A5/12 F9.03) und diejenige des Sohnes ebenfalls nur 35 Minuten (vgl. act. A6/9 F9.03). Ferner gibt es Hinweise, wonach es bei der BzP zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, dass es in der kurdischen Sprache viele Dialekte gebe und er den Dolmetscher bei der BzP nicht so gut verstanden habe (vgl. act. A11/21 F1 f.). 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten (…)jährigen Haft ist dem SEM zwar beizupflichten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein klares Bild darüber zu vermitteln, weshalb der Beschwerdeführer eine Haftstrafe hat verbüssen müssen. Dennoch erachtet das Gericht das Verbüssen der mehrjährigen Haftstrafe als glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Gefängnisalltag nachvollziehbar und plastisch wiederzugeben (vgl. act. A11/21 F7 f., F12 ff.) und untermauerte seine Ausführungen mit den eingereichten Fotografien (vgl. act. A19). Überdies gab es in den drei Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang viele Übereinstimmungen, welche nachstehend nicht abschliessend aufgeführt werden. Die Beschwerdeführerin schilderte übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer, dass dieser (…) Jahre in Haft gewesen sei, letztlich jedoch mit Hilfe eines (…) früher entlassen worden sei (vgl. act. A10/15 F87; A11/21 F121 f.). Auch der Sohn berichtete kongruent über die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in P._______ nach I._______ respektive Q._______ (vgl. act. A11/21 F10; A18/10 F36) und machte ausführliche und substanziierte Schilderungen über die monatlichen Gefängnisbesuche (vgl. act. A18/10 F32 f., F44 ff.). 6.4 Die Vorinstanz bezeichnet die geltend gemachte Geldstrafe im Zusammenhang mit dem (…) und die Verfolgung aufgrund der Unterstützung eines Deserteurs als nachgeschoben, weil diese Vorbringen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Aussagen in einer BzP aufgrund des summarischen Charakters dieser Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der BzP in wesent-

D-3991/2015 lichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1993 Nr. 3). Dem SEM ist insoweit zuzustimmen, als dass der Beschwerdeführer in der BzP die Geldstrafe als auch die Unterstützung des Deserteurs nicht explizit erwähnte. Dennoch gab der Beschwerdeführer bereits an der BzP zu Protokoll, dass er nach der Freilassung mehrmals von den Behörden behelligt worden sei und sich schliesslich aus Angst vor einer erneuten Verhaftung versteckt gehalten habe (vgl. act. A4/13 S. 10). Auch die Beschwerdeführerin sowie der Sohn führten in der BzP aus, dass die Behörden dem Beschwerdeführer Probleme gemacht (vgl. act. A5/12 S. 8) respektive mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten (vgl. act. A6/9 S. 6). Sodann ist in diesem Zusammenhang die unüblich kurze BzP in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Gesuchsgründe (Schilderung in allen drei Befragungen jeweils eine bzw. zwei Zeilen) zu berücksichtigen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Befragungen derart kurz ausgefallen sind. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden gar nicht möglich gewesen sein kann, innerhalb von nur 35 beziehungsweise 45 Minuten nebst all den anderen Informationen zu den Personalien und dem Reiseweg ihre Gesuchsgründe umfassend darzulegen. Umso substanziierter und ausführlicher fielen die Schilderungen der Asylgründe dafür in den Anhörungen aus. 6.5 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht bezüglich des Zeitraums und der Häufigkeit der Behördenbesuche keine wesentlichen Widersprüche erkennen. Vielmehr bleiben die Ausführungen in der BzP in dieser Hinsicht unpräzise. Es wird nicht klar, ob es sich bei den Behördenbesuchen, die im Abstand von (…) Monaten stattgefunden hätten, um Kontrollbesuche im Zusammenhang mit der Haftentlassung handelte, die Ende (…) aufgehört haben, oder ob der Beschwerdeführer diese Besuche nach dem Jahr (…) nicht mehr wahrgenommen hat, weil er sich versteckt gehalten habe. Letztlich erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Behördenbesuchen und auch zur geltend gemachten Geldstrafe, da diese mit dem Hauptvorbringen nicht in direktem Zusammenhang stehen. 6.6 Für die Glaubhaftigkeit des Hauptvorbringens – die Unterstützung eines Deserteurs – spricht dessen Schlüssigkeit. So brachte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst im Rahmen der freien Erzählung sukzes-

D-3991/2015 sive vor. Dabei sind die Schilderungen mit äusserst vielen Realkennzeichen versehen, auf welche im Einzelnen näher eingegangen wird. Beispielsweise beschrieb der Beschwerdeführer detailliert, wie sich die Situation, in welcher er von seinem Freund L._______ um Hilfe angefragt worden sei, zugetragen habe, und berichtete auch über seine Motivation, seinem Freund zu helfen (vgl. act. A11/21 F52 ff., F67). Es wurden auch nebensächliche Details erwähnt, wie beispielsweise der Tee, den L._______ nicht habe trinken wollen (a.a.O. F51, F63) sowie die Tageszeit, zu welcher das Gespräch stattgefunden habe (a.a.O. F62). Diese Zeitangabe wurde zudem auch von der Beschwerdeführerin übereinstimmend genannt (vgl. act. A10/15 F66). Weitere Details, die der Beschwerdeführer aufführte, sind beispielweise die Nennung des Abholorts (Abzweigung R._______; vgl. act. A11/21 F75 f.), die Übergabe des Deserteurs an seinen Vater (a.a.O. F77) sowie der Preis ([…] Lira), der relativ hoch ausgefallen sei, weil auf dem Weg viele Kontrollposten hätten bezahlt werden müssen (a.a.O. F74). Insgesamt erweist sich das Vorbringen als eher komplex, da es sich aus verschiedenen Handlungssträngen zusammensetzt. Dennoch war der Beschwerdeführer in der Lage, ausführlich und an verschiedenen Stellen in der Anhörung in sich stimmig darüber zu berichten. Demnach erweist sich das Geschilderte als Ganzes als glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dem Sohn seines Freundes L._______, der aus dem syrischen Militärdienst desertiert ist, auf der Flucht geholfen hat. 6.7 Ferner brachten die Beschwerdeführenden deckungsgleich vor, dass die Behördenbesuche erst intensiviert worden seien, nachdem die Aktion mit dem Deserteur zufälligerweise aufgeflogen sei. So sei es im Quartier zu einer Gefängnisrevolte gekommen, in deren Folge das gesamte umliegende Gebiet kontrolliert worden sei. Dabei sei der Deserteur aufgeflogen und verhaftet worden. In der Haft habe er unter Folter alle Beteiligten der Aktion verraten. Erst dadurch hätten die Behörden erfahren, dass der Beschwerdeführer den Deserteur auf der Flucht unterstützt habe (vgl. act. A10/15 F19, F28, F47, F63 f., F85; A11/21 F55, F69, F81, F84; A18/10 F17). Der Beschwerdeführer schilderte zudem eindrücklich, dass er zunächst nur mit der lokalen Polizei Probleme gehabt habe, dass er sich jedoch der Militärpolizei nicht mehr habe entziehen können (vgl. act. A11/21 F79, F96 ff.). Ein weiterer Anhaltspunkt, der für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht, ist die kongruente Schilderung der Hausdurchsuchungen. Die Beschwerdeführerin als auch der Sohn haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass die Behörden bei der letzten Hausdurchsuchung die

D-3991/2015 ganze Wohnung auf den Kopf gestellt und sogar die Tierställe kontrolliert hätten (vgl. act. A10/15 F57 ff.; A18/10 F17, F49). 6.8 Zwar ist dem SEM beizupflichten, dass Dokumenten, wie beispielsweise dem eingereichten Haftbefehl, kein absoluter Beweiswert zukommt. In diesem Fall handelt es sich aber um ein Dokument, das prima facie keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist und gemäss internen Recherchen des Gerichts entgegen der Auffassung des SEM nicht als verwaltungsintern zu klassifizieren ist: Nach einer älteren Quelle musste eine Kopie des Haftbefehls der betreffenden Person ausgehändigt werden, nach einer neueren Quelle geschieht dies allerdings nur noch selten. Ebenfalls dürfte der angeführte Haftgrund im vorliegenden Kontext angesichts des Umstandes, dass der Art. 307 des syrischen Strafgesetzes gegenwärtig offenbar zu den Gesetzesbestimmungen mit sehr breitem Anwendungsbereich (sog. broad offences) zählt, mit dem mit "Schmuggel im militärischen Bereich" übersetzten Haftgrund kompatibel sein. Auch wenn eine Fälschung des Beweismittels nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so ist der Haftbefehl im vorliegenden Fall immerhin als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu werten. Ausserdem schilderte der Beschwerdeführer plausibel, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei (vgl. oben E. 5.6). 6.9 Zusammenfassend lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass die Beschwerdeführenden die Vorbringen als Ganzes überzeugend und nachvollziehbar dargelegt haben und die geltend gemachte Unterstützung des Deserteurs somit nach einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu bewerten ist. Demnach erweist es sich ebenfalls als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dadurch ins Visier der Militärbehörden geraten ist und in der Folge von den Militärbehörden gesucht worden ist. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund der Unterstützung des Deserteurs aus einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, als begründet einzustufen ist. 7.2 Seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gehen staatliche syrische Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Aus zahlreichen Berichten geht zudem hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der

D-3991/2015 staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). 7.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehört und den Behörden bereits in der Vergangenheit bekannt war. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Unterstützung des Deserteurs durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Damit hätte der Beschwerdeführer eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Obwohl die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen und es ferner keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung gibt, kommt ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-3991/2015 9.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3991/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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