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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 D-3983/2014

3 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,838 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3983/2014

Urteil v o m 3 . März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).

D-3983/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 1. November 2011 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 8. Dezember 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde islamischen Glaubens und habe in seiner Heimat zuletzt in Damaskus gelebt, wo er selbständig als (…) gearbeitet habe. Grund für seine Ausreise seien seine politischen Facebook- Aktivitäten gewesen. Er habe nämlich seit Mai 2011 auf Facebook Informationen über die Lage in Syrien veröffentlicht. Am 5. August 2011 habe er mit seinem Mobiltelefon Filmaufnahmen bei einer Demon-stration gemacht. Bei dieser Gelegenheit sei er von den Behörden verhaftet und dem Sicherheitsdienst übergeben worden. Während seiner Haftzeit sei er aufgefordert worden, dem Lijan Shabiya beizutreten, einer Organisation, welche für das Assad-Regime arbeite. Als Gegenleistung seien ihm 13'000 syrische Lira pro Monat sowie Essensrationen in Aussicht gestellt worden. Im Verweigerungsfall habe er mit einer Verurteilung zu zwanzig Jahren Haft rechnen müssen. Er habe eine entsprechende Einwilligung unterschreiben müssen. Nach 47 oder 48 Tagen Haft, am 23. September 2011, sei er mit anderen Gefangenen zu einer Demonstration in N._______ gefahren worden mit dem Auftrag, diese aufzulösen. Er habe diese Gelegenheit gleich zur Flucht ins Lager O._______ benutzt, wo er einen Freund seines Vaters namens B._______ gekannt habe. Bis zum 28. September 2011 sei er dort geblieben. An diesem Tag habe er Syrien illegal per LKW Richtung Ammann verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten türkischen Pass beschafft habe, sei er am 14. Oktober 2011 von Ammann mit dem Flugzeug illegal nach Genf gelangt.

Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerausweis zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-3983/2014 B.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, dieser habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er sich selber als politischen Facebook-Aktivisten bezeichnet, der über die Lage in Syrien berichtet habe. Seit Mai 2011 sei es seine Aufgabe gewesen, Berichte zu verteilen. Er habe in der Nacht mit dem Telefon Aufnahmen von erschossenen Leuten gemacht und versteckt an einer (einzigen) Demonstration teilgenommen. Seine Schilderungen zu diesen Geschehnissen entsprächen den allgemein bekannten Umständen in Syrien, doch fehle es ihnen an erlebnisorientierten Details. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht glaubhaft machen können, dass er diese Ereignisse selber erlebt und beobachtet habe. Zudem könne er nicht substanziiert darlegen, dass er tatsächlich eigene Berichte, Fotos und Videos auf Facebook veröffentlicht habe. Der von ihm als Beweismittel eingereichte Ausdruck eines Facebook-Profils vermöge seine Aussagen auch nicht zu untermauern, da sein Name auf dem Dokument nirgends zu finden sei, wobei er zuvor aber behauptet habe, unter seinem echten Namen veröffentlicht zu haben.

Des Weiteren seien seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Haft ebenfalls stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, wie er im Gefängnis behandelt worden sei, habe er ausgeführt, er sei während der ersten zehn Tage gefoltert und geschlagen worden. Darauf angesprochen, in welcher Art und Weise er gefoltert worden sei, habe er geantwortet, dass man ihn an den Füssen aufgehängt und gleichzeitig befragt habe. Weitere Details habe er nicht genannt.

Im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung habe er zudem ausgeführt, er sei gezwungen worden, sich der Lijan Shabiya anzuschliessen. Es seien ihm 13'000 syrische Lira monatlich wie auch Essensrationen versprochen worden. Auf die Frage, weshalb gerade ihm dieses Angebot unterbreitet worden sei, habe er lediglich geantwortet, die Behörden hätten ihn und auch andere für ihre Sache gewinnen wollen. Obwohl ihn der Befrager anlässlich der Anhörung konkret nach Details gefragt habe, seien seine diesbezüglichen Schilderungen vage ausgefallen. Alles in Allem mangle es seinen Ausführungen zur Haft und zwangsweisen Rekrutierung für die Lijan Shabiya an erlebnisorientierten Details. Seinen Aussagen zufolge sei er wegen seiner Facebook-Aktivitäten nie von den syrischen Behörden behelligt worden. Die Behörden hätten sich zwar bei ihm nach seinen Tätigkeiten erkundigt. Doch habe er geantwortet,

D-3983/2014 er chatte über Facebook mit Frauen. Darauf aufmerksam gemacht, dass es den allgemeinen Kenntnissen des BFM betreffend Facebook-Aktivisten und deren Verfolgung widerspreche, dass er wie behauptet, über mehrere Monate unbehelligt habe aktiv sein können, habe er lediglich geantwortet, dass niemand etwas davon erfahren habe.

Dementsprechend entstehe der Eindruck, dass er nicht in der von ihm geschilderten Art und Weise auf Facebook aktiv gewesen sei und somit deswegen keine Gefährdung bestanden habe oder im heutigen Zeitpunkt bestehe.

Da seine Aussagen im Allgemeinen sehr vage, unsubstanziiert und zum Teil unlogisch seien, hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des BFM vom 13. Juni 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

D-3983/2014 C.a Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Facebook-Seite von A._______ zu den Akten reichen. D. D.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche zu einer Veränderung der Betrachtungsweise führen könnten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer moniere unter anderem die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM. Der Beschwerdeführer habe nämlich auf seiner Facebook-Seite zahlreiche Fotos und Texte gepostet, welche im Rahmen des Asylentscheids nicht gewürdigt worden seien. Einzig zum vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug der Facebook-Aktivitäten seines Bruders habe das BFM Stellung genommen. Demgegenüber sei festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des BFM dort ihre Grenzen finde, wo es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die Beweismittel unverzüglich einzureichen respektive sie innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Bei der Anhörung vom 8. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer lediglich Unterlagen zu Facebook-Aktivitäten seines Bruders eingereicht. Zunächst habe der Beschwerdeführer dazu anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass seine Facebook-Seite damals nicht zugänglich gewesen sei und er deshalb einen Ausdruck des Facebook-Verlaufs seines Bruders oder Freundes eingereicht habe. Später habe er aber ausgeführt, dass er seit der Einreise in die Schweiz seine Facebook-Seite wieder habe aufrufen können. Gemäss dem chronologischen Profil-Verlauf des Beschwerdeführers sei dieser am 5. Dezember 2011 auf Facebook aktiv gewesen. Die Anhörung in der Zentrale in Bern-Wabern habe drei Tage später, am 8. Dezember 2011, stattgefunden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese für ihn gemäss Beschwerdeschrift fundamentalen Beweismittel im Rahmen der Anhörung nicht eingereicht habe. Auch im Verlauf des weiteren Verfahrens wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diese Beweismittel nachzureichen.

Da der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens darauf verzichtet habe, die besagten Dokumente auszudrucken und zu den Akten zu reichen, habe er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verletzt. Dementsprechend sei es unrechtmässig, daraus eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das BFM ableiten zu wollen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

D-3983/2014 D.b Der Beschwerdeführer sah davon ab, eine Replik einzureichen. D.c Stattdessen liess er mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 einen "Vorladungszettel vom 13. März 2014, ausgestellt vom Geheimdienst Kommissariat 291/3" sowie ein handschriftliches anwaltliches Schreiben vom 1. April 2014 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3983/2014 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit den Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers eigene Nachforschungen betreiben sollen, anstatt sich auf falsche Vermutungen und Unterstellungen zu beschränken. Letztere würden im Übrigen durch die als Beweismittel eingereichten Facebook-Seiten widerlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs, verschiedene Schilderungen des Sachverhalts seien stereotyp und oberflächlich ausgefallen, könne auf die Protokolle der Befragungen verwiesen werden. Zumeist hätten sich die Antworten des Beschwerdeführers als zutreffend erwiesen. Anders verhalte es sich bezüglich der Haft des Beschwerdeführers. In diesem Kontext sei die Befragung sehr oberflächlich ausgefallen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer hätte wissen können, dass er in diesem Bereich wesentlich ausführlicher hätte Auskunft geben sollen.

D-3983/2014 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 4.2.1 Zunächst einmal bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-teleingabe vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe, den von ihm geltend gemachten Facebook- Aktivitäten nachzugehen und das Ergebnis dieser Abklärung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Auszüge anlässlich der Direktanhörung vom 8. Dezember 2011 eingehend thematisiert und bei dieser Gelegenheit festgestellt hat, es würden darin keine Aktivitäten des Beschwerdeführers dokumentiert (A10/15 F73 ff. S. 9). Der Beschwerdeführer gab daraufhin zu, es handle sich um Facebook-Auszüge von Freunden (A10/15 F73 S. 9) und sah in der Folge davon ab, Auszüge seines eigenen Facebook-Profils einzureichen, obwohl ihm dies schon rechtzeitig vor der Direktanhörung möglich gewesen wäre (A10/15 F83 S. 10) und er danach noch jahrelang Zeit hiefür gehabt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Kontext auf die zutreffenden Erwägungen zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 1. April 2015 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, als haltlos, und die Kassation der angefochtenen Verfügung fällt ausser Betracht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei mit einem gefälschten Reisepass von Amman (Jordanien) nach Genf geflogen und legte in diesem Zusammenhang eine Boardingkarte vor, lautend auf den Namen C._______. Das von ihm für die Reise benützte Reise- oder Identitätspapier legte er dagegen nicht vor, obwohl er dazu zwingend in der Lage sein müsste. Da des Weiteren niemand eines Schleppers bedarf, um einen Flug zu absolvieren oder einen Reisepass vorzuweisen, hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.

D-3983/2014 4.2.3 Wie sich aufgrund der Akten insbesondere ergibt, hat sich der Beschwerdeführer bezüglich einer allfälligen Verfolgung im Heimatstaat widersprüchlich und wirklichkeitsfremd geäussert. So machte er beispielsweise geltend, er habe nur an einer Demonstration teilgenommen und im Übrigen die Demonstrationen – die in der Nacht stattfänden (A10/15 F7 S. 2, F60 S. 7) – aus der Ferne verfolgt und fotographisch dokumentiert. Gleichzeitig soll alles vor seinen Augen geschehen sein (A10/15 F58 S. 7), wobei er mit eigenen Augen gesehen haben will, wie Leute verhaftet und aus ihren Häusern entführt worden seien (vgl. a.a.O. F61). Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, seine Facebook-Aktivitäten seien dokumentiert und die Beschwerdebeilage enthalte einen (kleinen) Auszug seines Facebook-Profils, kann er aus diesem Beweismittel nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch zum einen die Identität des Autors der regierungskritischen Beiträge bei einem Facebook-Auftritt nicht eruierbar; zum anderen hat auch der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis für seine eigene Identität erbracht, zumal es sich beim Führerschein nicht um ein sog. Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 handelt; der Beweiswert seines Facebook-Profils und der eingereichten Auszüge ist nach dem Gesagten als gering zu veranschlagen. Zusätzlich drängt sich entgegen der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene inszenierten Beweisführung der Eindruck auf, er habe die von ihm behaupteten, eigenständigen Reportagetätigkeiten vollumfänglich erfunden. Ein starkes Indiz für den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst: Seine Aktivitäten hätten sich über Monate hingezogen, weshalb auch die syrischen Sicherheitsbehörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Dementsprechend sollen syrische Behördenmitglieder bei ihm vorbeigekommen sein und ihn gefragt haben, was er da mache, woraufhin er ihnen erklärt habe, er würde mit Frauen chatten (A10/15 F68 S. 8). Es ist indessen nicht anzunehmen, die syrischen Behörden hätten sich mit einer solchen Erklärung abspeisen lassen und pflichtschuldigst aus dem Staub gemacht, wenn sie aufgrund ihrer Überwachungstätigkeit Anlass gehabt hätten, den Beschwerdeführer persönlich aufzusuchen. Derartige Vorstellungen sind vielmehr krass wirklichkeitsfremd. Ebenso wenig erscheint es plausibel, dass sich ein Regimegegner in Damaskus unter seinem wahren Namen auf Facebook exponiert, zumal ein solcher vermutungsweise nicht davon ausgehen würde, im syrischen Bürgerkrieg werde die EMRK angewendet. Wirklichkeitsfremd erscheint auch das angebliche Angebot der syrischen Behörden an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Häftling, gegen ein Entgelt von 13'000 syrischen Lire und zusätzlichen Essensrationen einer Assadfreundlichen Organisation beizutreten oder stattdessen eine Verurteilung

D-3983/2014 zu einer zwanzigjährigen Haft in Kauf zu nehmen. Was schliesslich die mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 eingereichte anwaltliche Bestätigung (in Kopie) anbelangt, ist zunächst auf die Feststellung des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu verweisen, wonach er im Heimatstaat keinen Anwalt habe (A4/10 S. 2). Im Übrigen ist davon auszugehen, ein realer Anwalt hätte unter den in der Bestätigung angeführten Umständen seinem Schreiben ein oder mehrere beweiskräftige, das heisst echte und unverfälschte Beweismittel beilegen können und auch tatsächlich beigelegt. Ferner liegt der angebliche "Vorladungszettel vom 15. März 2014 des Geheimdienst- Kommissariats 291/3" lediglich in Kopie vor, weshalb das Dokument nicht beweiskräftig ist, dies umso weniger, als sich der syrische Geheimdienst vermutungsweise nicht mehrere Jahre abmühen würde, um zu vergleichsweise einfach beschaffbaren Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt einer gesuchten Person zu kommen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

D-3983/2014 4.2.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG

D-3983/2014 wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3983/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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