Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3982/2018
Urteil v o m 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018.
D-3982/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Aleppo, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2015 und gelangte am 7. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. August 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 11. November 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am (…) 2010 in den Militärdienst eingerückt sei, wo er als Polizist tätig gewesen sei. Am (…) 2014 sei er aus dem Militärdienst desertiert und habe sich in der Folge bis zur Ausreise in Aleppo und C._______ aufgehalten. Er sei auch deshalb ausgereist, weil er sich vor einer Rekrutierung durch die Freie Syrische Armee (FSA) und vor Terroranschlägen durch den Islamischen Staat (IS) gefürchtet habe, obwohl er keinen konkreten Kontakt mit diesen Gruppierungen gehabt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Polizeiausweis im Original, eine Kopie eines Waffenscheines sowie die Kopie einer syrischen Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (eröffnet am 11. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-3982/2018 E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So sei zunächst festzustellen, dass es sich bei der Polizei, welche dem Ministerium für innere Sicherheit, und dem Militär, welches dem Verteidigungsministerium unterstellt sei, um zwei verschiedene Organe im syrischen Staatsapparat handle, die unterschiedlichen Gesetzen unterstünden. Dann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, kohärente und substantiierte Angaben zu seinem mehrjährigen Einsatz als Polizist im Militär zu machen. So habe er angegeben, dass er am (…) 2010 eingerückt sei und zunächst zwei Monate Grund- und dann zwei Monate Spezialausbildung genossen habe, und ausgeführt, dass man erst danach eingeteilt werde. Der Polizeiausweis, den er eingereicht habe, widerspreche diesen Ausführungen, da er
D-3982/2018 schon am (…) 2010 ausgestellt worden sei, was eine Einteilung nach bereits zwei Wochen impliziere. Der Beschwerdeführer sei auch der Frage nach dem Berufsalltag als Polizist – auch auf Nachfrage hin – konsequent ausgewichen und habe stattdessen allgemein vom Bürgerkrieg gesprochen, ohne dass das Geschilderte von einer persönlich betroffenen Gegebenheit gehandelt habe. Zudem habe er sich auch hinsichtlich seiner Einsatzorte und seiner Funktion beziehungsweise seines Dienstgrades widersprochen. Angesichts der widersprüchlichen und substanzlosen Sachverhaltsvorbringen habe er somit weder vermocht, glaubhaft zu machen, dass er Militärdienst geleistet habe noch dass er Polizeibeamter gewesen sei. Das Vorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, müsse dementsprechend als unglaubhaft qualifiziert werden. Des Weiteren seien auch die Angaben zu der beruflichen Position des Vaters im Zusammenhang mit der Einteilung als Polizist und der Desertion ausweichend und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu werten seien. Inkonsistent seien auch seine Angaben zu den Aufenthalten nach der angeblichen Desertion. So habe er in der BzP angegeben, sich wenige Tage in Aleppo aufgehalten zu haben, bevor er nach C._______ gegangen sei, in der Anhörung demgegenüber ausgeführt, er sei zwei Monate in Aleppo geblieben, bevor er sich nach C._______ begeben habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung ändern, vielmehr würden die Dokumente darauf hindeuten, dass er Polizeibeamter gewesen und nicht aus dem Militärdienst desertiert sei, allerdings weise der eingereichte Polizeiausweis keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Schliesslich würden die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Polizeibeamte in Syrien seien Staatsangestellte und Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz seien grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten und die Bestrafung wegen Fehlens am Arbeitsplatz – in der Regel eine Busse – erreiche kein im Sinne von Art. 3 AsylG relevantes Mass. Die Befürchtungen, durch die FSA rekrutiert zu werden oder einem Angriff des IS zum Opfer zu fallen, seien auch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu werten. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, keinen persönlichen Kontakt mit diesen Gruppierungen gehabt zu haben, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung vor, womit die Vorbringen nicht asylbeachtlich seien. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausführliche Aussagen gemacht habe. Er sei beim Militär gewesen und habe den Befehl bekommen, auf der Strasse auf Leute
D-3982/2018 zu schiessen. Sodann habe er seinen Polizeiausweis und seinen Waffenschein beim SEM eingereicht und damit bewiesen, dass er beim Militär gewesen sei. Er habe keine Identitätskarte einreichen können, da ihm diese bei Dienstantritt abgenommen worden sei. Zudem seien Aussagen des Beschwerdeführers über den detaillierten Tagesablauf beim Militär zu berücksichtigen. So erläutere er, dass er zur Blutbank gebracht worden sei und dass es eine Musterung gegeben habe, wodurch er das Militärbüchlein bekommen habe. Einer, der nicht beim Militär gewesen sei, könne nicht so viel darüber berichten, wie er es getan habe. So gebe er auch detailliert an, wie er eingerückt sei, er wisse genau, nach wie viel Zeit man einen Diensturlaub bekomme, und habe über das Essen im Militär berichten können. Er habe am Anfang der Anhörung erklärt, dass er durch die Hilfe seines Vaters beim Militär eingestellt und aufgrund dessen Beziehungen früh einer Spezialeinheit zugeteilt worden sei. Nun werde er vom syrischen Militär gesucht und es habe sogar bei Verwandten Razzien gegeben, um ihn ausfindig zu machen. Aus diesem Grund sei ihm eine Rückkehr weder zu Friedens- noch zu Kriegszeiten zuzumuten. Da er desertiert sei und der kurdischen Ethnie angehöre, würden die syrischen Behörden wohl davon ausgehen, dass er sich einer Rebellengruppierung beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) angeschlossen habe. Deswegen sei offensichtlich, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Da er, nachdem er ins Ausland geflohen sei, erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Staates nach ihm suchen würden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er im Falle einer Nichtgewährung von Asyl als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Heimatlandes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
D-3982/2018 geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelang nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht werde. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 3.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
D-3982/2018 zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Die Ausführungen betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist insbesondere noch auf Folgendes hinzuweisen: Zunächst führt der Beschwerdeführer in der BzP aus, dass er zuerst bei der Armee und anschliessend bei der Polizei gewesen sei, wo er vom (…) 2010 bis zu seiner Desertion am (…) 2014 verblieben sei (vgl. […]). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu seiner Darstellung, dass er Polizist im Militär gewesen sei. Sodann ist die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei wegen der Behördenkontakte seines Vaters früher als üblich der Polizei zugeteilt worden, insbesondere angesichts seiner Angabe, dass zwei Monate Grund- und zwei Monate Spezialausbildung zu leisten seien, wobei eine Einteilung erst im Anschluss erfolge, und seiner Bestätigung, dass es auch bei ihm genauso gelaufen sei (vgl. […]), unglaubhaft. Der Schilderung seines Berufsalltags als Polizist ist der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, konsequent ausgewichen, wobei auch seine ausweichenden Antworten oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Weitere erhebliche Widersprüche weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Einsatz in D._______ und der anschliessenden Desertion auf. Während sich aus seinen Antworten in der Anhörung zunächst der Schluss ziehen lässt, er sei vor diesem Einsatz, beziehungsweise bevor er nach D._______ gegangen sei, desertiert (vgl. […]), führt er auf die Nachfrage, wie er es denn geschafft habe, nicht nach D._______ gehen zu müssen, da er ja offenbar vorher desertiert sei, aus, dass er schon nach D._______ gegangen sei (vgl. […]). Unklar bleibt auch, wann der Beschwerdeführer das Telefonat mit seinem Vater betreffend eine mögliche Desertion geführt haben will: vor dem angeblichen Einsatz (vgl. […]) oder nachdem er bereits am Einsatzort war (vgl. […]). Inkonsistente Angaben macht der Beschwerdeführer auch zum Einsatzort, den er zunächst mit einem Dorf bei D._______ (vgl. […]) und schliesslich mit der (…) beziehungsweise der (…) bezeichnet (vgl. […]). Schliesslich steht auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer am Tag, an welchem er einrücken musste, zum Einsatzort gegangen sein will, wo er all seine Sachen zurückgelassen habe und zu einem Ort gegangen sei, wo er sich versteckt habe (vgl. […]), im Widerspruch zu jener, wonach der Beschwerdeführer eingerückt sein will, einen Tag in D._______ geblieben sei und schliesslich mit seinen Dienstkollegen zum Einsatzort an der (…) gegangen sei (vgl. […]). Was die Aufenthalte des Beschwerdeführers nach der angeblichen Desertion angeht,
D-3982/2018 weisen seine Schilderungen, abgesehen von dem bereits von der Vorinstanz zitierten, massiven Widerspruch, eine weitere erhebliche Ungereimtheit auf, da unklar bleibt, wo er sich genau aufgehalten hat. So führt er einerseits aus, er habe in Aleppo nicht zu Hause übernachtet, sondern sich in einem Stadtteil namens E._______ in einem Wohnblock aufgehalten (vgl. […]), macht im Gegensatz dazu an anderer Stelle aber auch folgende Aussagen: „Die zwei Monate, die ich in Aleppo verbracht habe, war ich total eingeschlossen Ich habe nie zu Hause verlassen können.“ (vgl. […]) und „Die Kontrollposten waren bis zu Hause und zu Hause gab es keine Kontrollposten von den Fremden, weil die YPG dort in unserem Quartier die Kontrolle hatte.“ (vgl. […]). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf die Frage nach Problemen aufgrund seiner Desertion eine ausweichende und oberflächliche Antwort gegeben (vgl. […]). 5.2 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass, selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, eine solche gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies wäre gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betreffende Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den vorliegenden Akten sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden zu entnehmen. 5.3 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
6. 6.1 Betreffend eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt, ist festzustellen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des be-
D-3982/2018 waffneten Konflikts im März 2011 verändert hat (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine Identifizierung als Regimegegner darzutun, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) ihm nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit droht. Auch wurde im angeführten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht für sich als objektiver Nachfluchtgrund definiert, so dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbesondere auch nicht aufgrund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, heute in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet. 6.2 Was die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angeht, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise substanziiert beziehungsweise sich nicht auf Umstände beruft, die er selbst gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. 7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3982/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3982/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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