Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3981/2014
Urteil v o m 2 2 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), ohne Nationalität (Palästinenserinnen aus Syrien), beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
D-3981/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 27. Juni 2014 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchten, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom gleichen Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – vorläufig die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Stellung ihrer Asylgesuche unter anderem einen von den bulgarischen Behörden ausgestellten "Passport of subsidiary protection beneficiary" und eine "Card of subsidiary protection beneficiary" auf sich trugen, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 1. Juli 2014 erklärten, sie hätten Syrien anfangs März 2013 verlassen und seien über die Türkei im September 2013 nach Bulgarien gelangt, dass sie in Sofia um Asyl nachsuchten, woraufhin ihnen eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, dass sie am 23. beziehungsweise 24. Juni 2014 nach Rumänien gereist und von dort am 25. Juni 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt seien, dass das BFM am 1. Juli 2014 die bulgarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen am 2. Juli 2014 zustimmten und bestätigten, dass den Beschwerdeführerinnen in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass den Beschwerdeführerinnen am 4. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, dass sie dabei (sowie anlässlich der BzP) im Wesentlichen geltend machten, sie wollten nicht nach Bulgarien zurückgehen, vielmehr wollten sie nach Deutschland zu ihren Söhnen beziehungsweise Brüdern reisen,
D-3981/2014 dass die Lage in Bulgarien schlecht sei, dass sie aus der Unterkunft verwiesen worden und völlig auf sich allein gestellt gewesen seien, nachdem sie die Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten, dass sie belästigt und diskriminiert worden seien, dass sie keine Hilfe von den bulgarischen Behörden erhalten hätten und den rassistischen Übergriffen auf den Strassen schutzlos ausgeliefert gewesen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – tags darauf eröffnet – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei die Einreise in die Schweiz zu verfügen, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
D-3981/2014 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
D-3981/2014 Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass Bulgarien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen während etwa neun Monaten in Bulgarien aufgehalten haben und die bulgarischen Behörden dem BFM bestätigten, dass die Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien zurückkehren könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zulässig ist, da die Beschwerdeführerinnen in einen verfolgungssicheren Drittstaat reisen können und weder Hinweise auf Verfolgung vorliegen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bulgarien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-3981/2014 dass bezüglich der Einwände der Beschwerdeführerinnen zu ihren Lebensbedingungen in Bulgarien festzuhalten ist, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Wohnraum (Art. 32) und zu Integrationsmassnahmen (Art. 34) gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe (Art. 29) erhalten, dass sich im Weiteren einem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) entnehmen lässt, dass das UNHCR mit der Unterstützung des Bulgarischen Roten Kreuzes am 17. März 2014 in Sofia ein Informationszentrum eröffnete, mit dem Ziel, in Stadtgebieten lebenden Asylsuchenden und Flüchtlingen Ratschläge, Rechts- und Sozialberatung zu erteilen und sie über ihre Rechte, Pflichten und den Zugang zu verschiedenen Dienstleitungen zu informieren, dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es den Beschwerdeführerinnen offensteht und obliegt, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Bulgarien zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen, dass die Beschwerdeführerinnen auch aus ihrem Vorbringen, sie seien in Bulgarien rassistischen Angriffen ausgesetzt gewesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass sie sich diesbezüglich ebenfalls an die bulgarischen Behörden wenden können und es ihnen sodann offensteht, den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie mit den Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
D-3981/2014 dass im Übrigen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie wollten nach Deutschland weiterreisen beziehungsweise der Kontakt zu den in Deutschland lebenden Söhnen respektive Brüder sei von der Schweiz aus einfacher herzustellen, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien nach dem Gesagten zumutbar ist, dass die (übrigen) Beschwerdevorbringen, insbesondere auch die Verweise auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen respektive des UNHCR, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, zumal die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, dass demnach die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-3981/2014 SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3981/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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