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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2018 D-3976/2018

5 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3976/2018

Urteil v o m 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2018 / N (…)

D-3976/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2013 ein erstes Asylgesuch ein. Er machte im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 22. März 2013 und der Anhörung vom 5. April 2013 im Wesentlichen geltend, er sei muslimischen Glaubens und wegen der Teilnahme an Demonstrationen für die Religionsfreiheit und für die Freilassung inhaftierter religiöser Anführer verhaftet und misshandelt worden. Einen Monat nach seiner Freilassung habe er eine Vorladung erhalten, worauf er aus Furcht vor weiteren Behelligungen seinen Heimatstaat verlassen habe. Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf den 3. November 2012 datierte Vorladung ein. B. Mit Entscheid vom 19. Juli 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. August 2013 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 wurden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. E. Mit Urteil vom 12. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 in Rechtskraft erwuchs.

D-3976/2018 F. Mit Eingabe vom 7. September 2017 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der wesentlichen Begründung, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein (seit 2014 Mitglied der „Bilal Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ und der AES [Association des Ethiopiens en Suisse], Teilnahme an zahlreichen Versammlungen und Kundgebungen) und deswegen Verfolgung im Heimatstaat zu befürchten. G. Mit Entscheid vom 3. November 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 7. September 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2017 nicht ein. I. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Mehrfachgesuch ein. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem ablehnenden Asylentscheid vom 3. November 2017 habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement nochmals verstärkt (…). Als Repräsentant letzterer Organisation habe der Beschwerdeführer dem B.________ ein Interview gegeben, bei dem er das äthiopische Regime kritisiert und sich dadurch als wichtige und leitende Figur in der exilpolitischen Opposition exponiert habe. Daneben nehme er an zahlreichen Anlässen der exilpolitisch aktiven äthiopischen Opposition teil, bei denen er stets eine leitende Funktion innehabe. So habe er anlässlich des C.________ am (…) an einem Podium in Bern teilgenommen und dort ein Gedicht über Freiheit und Unterdrückung durch das äthiopische Regime vorgelesen. Im Weiteren habe er am (…) in Genf an einer Demonstration teilgenommen und dabei, wie dem eingereichten Video zu entnehmen sei, den Demonstrationszug angeführt und mit einem Mikrofon Parolen gerufen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestätigungssschreiben der „Bilal Association des Ethiopiens en Suisse“ und der „Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“, ein in schriftlicher Form wiedergegebenes Radiointerview des Beschwerdeführers bei

D-3976/2018 B.________, Fotografien und ein Video einer Demonstration in Genf vom (…) ein. J. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Eröffnung am 7. Juni 2018) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 26. April 2018 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der „Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland“ vom (…) im Original gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung beantragt, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz mit Hinweis auf die Rüge in der Beschwerde, dass das SEM das mit dem Mehrfachgesuch in schriftlicher Form wiedergegebene Radiointerview des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe, zur Vernehmlassung aufgefordert. M. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2018 hielt das SEM unter anderem fest, dass der angegebene Link zur Audiodatei des Interviews auch nach mehrmaliger Eingabe nicht abrufbar gewesen sei und eben so wenig mittels einer Google-Suche habe ermittelt werden können. Auch eine Suche auf der Internetseite des äthiopisch-nationalen Radiosenders B.______ habe zu keinem entsprechenden Ergebnis geführt. Dessen ungeachtet erwecke die angegebene Internetseite nicht den Eindruck einer besonders

D-3976/2018 bekannten und rege besuchten Plattform. Das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der „Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland“ vom (…) erwecke den Eindruck eines standardisierten Gefälligkeitsschreibens. Schliesslich sei bezüglich des Vorwurfs der unterlassenen zweiten Anhörung zum geltend gemachten intensivierten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung durchgeführt werde (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3. f.). N. In seiner Replik vom 8. August 2018 nahm der Rechtsvertreter zur Argumentation der Vorinstanz Stellung. Er machte unter anderem geltend, dass der nicht zutreffende Einwand, dass der Link nicht funktioniere, nichts daran ändere, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Link und die Aufnahme nicht erwähnt habe. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sei aufgrund des seit dem Asylentscheid deutlich veränderten Sachverhalts notwendig, zumal der erste Asylentscheid am 12. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und die Fünfjahresfrist nach Art. 111c AsylG ab dem 12. September 2018 nicht mehr einschlägig sei. Im Weiteren wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erbracht und eine Honorarnote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3976/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos zu qualifizieren war (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018), steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt masssgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach

D-3976/2018 ist die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juni 2018, soweit sie die Frage des Asyls und die Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, habe er doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine begründete Furcht vor einer politischen Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Trotz geltend gemachter Intensivierung der politischen Aktivitäten in der Schweiz sei eine daraus resultierende Verfolgung nach wie vor als gering einzustufen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Bestätigungsschreiben der AES und der „Association des Ethiopiens en Suisse“ ergebe sich ein qualifiziertes politisches Engagement mit besonderer Exponiertheit. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben – (…) – seien oberflächliche Beschreibungen von angeblichen Tätigkeiten, die teilweise weder erwiesen noch qualitativ beurteilbar seien. So habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Einzelheiten zu seiner angeblichen aktiven Mitgliedschaft in leitender Funktion in den beiden genannten Organisationen darzulegen und entsprechend zu belegen. Zwar gehe aus

D-3976/2018 den Schreiben hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft besonders exponiere und dem äthiopischen Regime bekannt sei. Inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Engagement für die Organisation eine besondere Exponierung erlangt habe, sei indessen weder den Schreiben noch den Ausführungen zu entnehmen. Daran würden auch die eingereichten Schreiben der genannten Organisationen vom (…) und (…) nichts ändern, seien doch keinem der Schreiben konkrete Angaben zum politischen Engagement zu entnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass deren Inhalt bloss allgemein gehalten sei, sich überwiegend zur jeweiligen Organisation an sich äussere und bloss oberflächlich die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufzähle, erweckten beide Dokumente den Eindruck standardisierter Gefälligkeitsschreiben, die auf Anfrage hin ausgestellt werden. Ähnliches gelte für den eingereichten Auszug des Interviews mit dem äthiopischen Sender B.______, welches der Beschwerdeführer als Repräsentant der „Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ gegeben habe, festzuhalten. Das eingereichte Dokument sei ein niedergeschriebener Text mit Aussagen Dritter, welche nicht überprüfbar seien. Ob es sich dabei tatsächlich um Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorgebrachten Interviews handle, lasse sich dem Dokument nicht entnehmen. Die schriftliche Eingabe vermöge demnach nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer das Interview tatsächlich gegeben habe. Was die behauptete Teilnahme an einem Podium in Bern anlässlich des „C._______ am (…) betreffe, so sei festzuhalten, dass das erwähnte Video bisher nicht eingereicht worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ein Foto und ein Video eingereicht, welche den Beschwerdeführer als Führer eines Demonstrationszuges zeige. Indessen werde mit den eingereichten Beweismitteln lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration belegt; auf dem Video sei ein kurzer Ausschnitt ersichtlich, in welchem der Beschwerdeführer in ein Mikrofon rufe und Parolen von sich gebe. Einzig durch das Ausrufen von Parolen mithilfe eines Mikrofons lasse sich keine herausragende Stellung ableiten. Somit deuteten weder die Schilderungen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Beweismittel auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit und damit eine besondere Exponiertheit hin. 7. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es den mit dem Gesuch angegebenen Link zur Audiodatei des Interviews des Beschwerdeführers offensichtlich übersehen habe. Auch habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer, obwohl aufgrund dessen regen exilpolitischen Tätigkeit

D-3976/2018 erforderlich, im Rahmen seines zweiten Asylgesuches nicht angehört, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ohnehin habe das SEM die eingereichten Beweismittel wie die Schreiben der AES und der „Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft und gewürdigt, sondern lediglich als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung des SEM das Ausmass seiner politischen Tätigkeit hinreichend beschrieben und belegt. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der „Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland“ vom (…) werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Organisation ein aktives und wichtiges Mitglied sei. 8. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

D-3976/2018 8.2 Zur Begründung des Mehrfachgesuches wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer, welcher aus einem politischen Umfeld stamme, habe sein politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. An dieser Einschätzung vermögen die Behauptungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. Aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der von ihm genannten Organisationen ist („Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ und „Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland“). Dieser Umstand führt indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die äthiopischen Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätigkeit interessiert, zumal aus den eingereichten Mitgliederbestätigungen die nähere Tätigkeit als Parteimitglied weder hinreichend konkret beschrieben noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich ausgeprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt. Vielmehr handelt es sich um vorformulierte Schreiben, welche im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthiopien enthalten, worin aber nur rudimentär und pauschal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft und der dortigen Tätigkeiten eingegangen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Blickpunkt der Regierung Personen sein dürften, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer von politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu. Die eingereichten Beweismittel (Video, Fotografien) enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus der grösseren Gruppe Demonstrierender besonders hervortrat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, die in der Beschwerde mit dem pauschalen, unzutreffenden Vorwurf, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (Schreiben, Video) nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft und gewürdigt, nicht in Frage gestellt werden. Was die weitere Rüge betrifft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es den mit dem Gesuch angegebenen Link zur

D-3976/2018 Audiodatei des Interviews des Beschwerdeführers offensichtlich übersehen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der angegebene Link, wie vom SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, nicht abrufbar ist und auch auf der Internetseite des äthiopisch-nationalen Radiosenders B.________ nicht gefunden werden kann. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den angegebenen Link nicht geprüft und gewürdigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt, als nicht zutreffend. Somit ist der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist, da Art. 29 AsylG – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommt und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016; BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb der von ihm genannten Organisationen noch ein erhebliches persönliches Engagement ersichtlich. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-3976/2018 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des SEM in seinen Entscheiden vom 19. Juli 2013 und vom 3. November 2017, worin die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

D-3976/2018 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018, worin die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos erachtet wurde, und auf den mit der Replik vom 8. August 2018 erfolgten Bedürftigkeitsnachweis das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Hinsichtlich des weiteren Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Mehrfachgesuchen nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG, sondern Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), welches vorliegend mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3976/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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