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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 D-3974/2010

26 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,535 parole·~23 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3974/2010 law/bah

Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Jemen, alle vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (…).

D-3974/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen den Jemen eigenen Angaben gemäss am 28. November 2008 und gelangten am 2. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. A.b. Am 8. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. A.b.a. Der Beschwerdeführer sagte aus, er stamme aus dem Südjemen, der die Unabhängigkeit verlange. Er sei bei seinem Arbeitgeber, der jemenitischen I._______ (J._______), verantwortliches Mitglied der Jemenitischen Sozialistischen Partei (YSP) gewesen. Der Präsident der I._______, der mit dem Präsidenten Jemens verwandt sei, habe von seinen politischen Aktivitäten erfahren und ihn anlässlich eines Gesprächs vom 20. Oktober 2008 aufgefordert, diese einzustellen. Fünf Tage nach dieser Unterhaltung habe der Präsident der I._______ ihn mündlich aufgefordert, zwei Checks auszustellen. Da er keine schriftliche Anweisung erhalten habe, habe er sich geweigert und seine Versetzung in eine andere Abteilung beantragt. Er sei davon ausgegangen, dass der Präsident der I._______ ihm eine Falle habe stellen wollen. Aufgrund seiner Weigerung, die Checks auszustellen, sei er vom Dienst suspendiert und vom Disziplinarrat der Firma vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet. Am folgenden Tag sei er von einer unbekannten Person angerufen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er seine politischen Aktivitäten nicht einstellen. Am 27. Oktober 2008 habe er eine Vorladung der Polizei von K._______ erhalten. Am 30. Oktober 2008 sei er zusammen mit seiner Familie nach L._______ gegangen, um die Verantwortlichen seiner Partei zu sprechen. Diese hätten ihm empfohlen, den Jemen zu verlassen. A.b.b. Die Beschwerdeführerin gab an, in Jemen keine Probleme gehabt zu haben. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, er habe Probleme am Arbeitsplatz und sie müssten die Heimat verlassen. Sie habe keine Kenntnis von seinen Problemen. A.b.c. Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte, sein Vater habe der Familie gesagt, er habe Probleme am Arbeitsplatz; er wisse nichts Genaueres darüber.

D-3974/2010 A.c. Am 17. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.c.a. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 1988 Mitglied der YSP. Er habe an seinem Arbeitsort für die Partei die Funktion des 1. Sekretärs ausgeübt, zirka 30 Angestellte seien Mitglied der Partei gewesen. Die Parteimitgliedschaft allein sei nicht gefährlich, da es eine anerkannte Partei sei. In der letzten Zeit hätten sie eine "Friedliche Bewegung des Südens" (nachfolgend Bewegung) gegründet, die die Trennung des Südens vom Norden anstrebe. Er habe an Versammlungen die Teilnehmenden aufgefordert, die Trennung der Landesteile zu verlangen. Die Bewegung sei im Jahr 2005 gegründet worden. Seit 1982 sei er bei der M._______ beziehungsweise der jemenitischen I._______ angestellt. 1992 sei er zum Direktor der (…) befördert worden. Man habe ihm diesen Posten weggenommen, nachdem Nord- und Südjemen vereinigt worden seien, da er als Separatist betrachtet worden sei. Im Jahr 2005 sei er verantwortlich für finanzielle Transaktionen der Gesellschaft geworden. Als der Direktionspräsident seines Arbeitgebers von seinen politischen Aktivitäten erfahren habe, habe er ihn in sein Büro bestellt und aufgefordert, seine Aktivitäten einzustellen. Im Verlauf eines entstandenen Disputs habe der Präsident ihm gedroht, er müsse einen hohen Preis bezahlen, falls er seine Aktivitäten fortsetze. Am 23. Oktober 2008 sei er vom Präsidenten (der I._______) kontaktiert worden, der ihn aufgefordert habe, zwei Checks auszustellen. Er habe eine schriftliche Anweisung verlangt, die man ihm für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe. Da eine Ausstellung von Checks ohne die nötigen Unterlagen für ihn gefährlich hätte werden können, habe er sich geweigert, der Anweisung Folge zu leisten. Am 25. Oktober 2008 sei die Anweisung zu seiner Suspendierung erteilt worden. Er hätte vor dem Disziplinarrat erscheinen müssen, sei aber nicht gegangen. Am folgenden Tag sei er telefonisch bedroht worden. Am 27. Oktober 2008 habe er eine polizeiliche Vorladung für den folgenden Tag erhalten. Die Führung seiner Partei habe ihm geraten, in seine Provinz (N._______) zu gehen. Dort sei er einen Monat lang geblieben. Zur Stützung seiner Aussagen reichte er einen Parteiausweis, eine polizeiliche Vorladung vom 27. Oktober 2008 und einen Briefumschlag zu den Akten. A.c.b. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe ihr Heimatland wegen den Problemen ihres Mannes verlassen. Sie wisse nur, dass er von der Arbeit suspendiert worden sei und eine polizeiliche Vorladung erhalten habe.

D-3974/2010 A.d. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 setzte der Rechtsvertreter das BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. Seit März 2009 sei der Beschwerdeführer Mitglied der O._______. Bei der O._______ sei er für den (…) verantwortlich. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen der O._______ teilgenommen und im Internet einen Artikel über die Problematik des Jemen-Konflikts veröffentlicht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, dass die jemenitische Polizei von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis habe und er bei einer Rückkehr am Flughafen verhaftet werden solle. Dem Schreiben lagen diverse Beweismittel bei. A.e. Am 14. Dezember 2009 und 12. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Sie würden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Die Beschwerdeführenden würden als Flüchtlinge anerkannt und die Asylgesuche wegen subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt. Die Beschwerdeführenden würden aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen; der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Eingabe lagen eine Vorladung, ein Schreiben der O._______ vom 29. Juni 2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2010 bei.

D-3974/2010 D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. E.a. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. E.b. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. F. Die Beschwerdeführenden liessen am 16. Februar 2011 ein weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. G. G.a. Der Instruktionsrichter lud das BFM am 11. August 2011 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. G.b. Auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.c. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. August 2011 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-

D-3974/2010 ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-

D-3974/2010 gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2. Im Einzelnen hielt es fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien durch Widersprüche gekennzeichnet. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei fünf Tage nach der Auseinandersetzung mit dem Direktor seiner Firma von diesem mit der Ausstellung von Checks beauftragt worden, während er bei der Anhörung von drei Tagen gesprochen habe. Seinen Aussagen bei der Anhörung sei zu entnehmen, dass er noch in H._______ Kontakt mit dem Parteiführer aufgenommen habe, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dort habe er gesagt, er habe die Parteiführung nach der Abreise aus H._______ kontaktiert. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie seien zu ihrer Tante gegangen, nachdem ihr Mann von der Polizei vorgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe deponiert, sie seien ins Haus seines Onkels gezogen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, nach der Heirat gälten ihre Onkel und Tanten auch als Onkel und Tanten ihres Ehemannes, vermöge nicht zu überzeugen.

D-3974/2010 Das geschilderte Vorgehen der jemenitischen Polizei hinterlasse einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Die vom Beschwerdeführer geäusserten separatistischen Forderungen stellten in Jemen eine schwerwiegende Straftat dar. Unter einem solchen Verdacht stehende Personen könnten kaum mit Nachsicht, sondern hätten mit einer Anklage und Verurteilung zu rechnen. Angesichts der Schwere der Straftat sei auszuschliessen, dass der sich seit Jahren öffentlich für die Trennung einsetzende Beschwerdeführer bis zum Gespräch mit dem Direktor seitens der Strafverfolgungsorgane unbehelligt geblieben wäre. Gemäss seinen Aussagen sei aber weder ein Strafverfahren eingeleitet noch ein Haftbefehl erlassen worden. Vor dem Hintergrund der Brisanz seiner politischen Forderungen könne nicht geglaubt werden, dass er gegenüber seinem Vorgesetzten daran festgehalten und diesen provoziert hätte, zumal er gewusst habe, dass dieser mit dem jemenitischen Präsidenten verwandt sei. Auch sein Verhalten nach dem Erhalt der polizeilichen Vorladung sei nicht nachvollziehbar. Obwohl er diese missachtet habe, habe er sich noch einige Tage bei seinem Onkel in H._______ aufgehalten. Des Weiteren sei auch die Ausreise der ganzen Familie über den Flughafen von H._______ kaum mit der geltend gemachten Verfolgung zu vereinbaren. Die Wahl eines solchen Ausreisewegs lasse nicht auf die subjektive Empfindung einer Verfolgungssituation schliessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum etwas über die politischen Aktivitäten und Probleme ihres Mannes habe berichten können. Der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei in einigen wesentlichen Punkten unsubstanziiert. Das angeblich Erlebte sei in einer stereotypen Weise geschildert worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen; vielmehr erschöpften sich diese in leeren Floskeln über die Trennung des Südens vom Norden. Bezeichnenderweise habe er nicht einmal das Jahr der letzten Parlamentswahlen in Jemen angeben können, obwohl er sich in der Wahlkampagne engagiert habe. Die vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz liessen zudem dem Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden versuchten die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen. Die eingereichte polizeiliche Vorladung vermöge an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Sie liege in Form einer Kopie vor, obwohl sich das Original bei der Familie befinde und der Beschwerdeführer dessen Zustellung bei der Anhörung versprochen habe. Dokumente dieser

D-3974/2010 Art seien nicht fälschungssicher, da die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals leicht zu bewerkstelligen sei. Da das eingereichte Dokument in der vorgelegten Form von jedermann hergestellt oder käuflich erworben werden könne, vermöge es keine Beweiskraft zu entfalten. 4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung von der Reise erschöpft gewesen und habe nicht alle Daten nachzurechnen vermocht. Bei der Erstbefragung handle es sich um eine summarische Befragung, in der die Asylgründe zusammengefasst geltend gemacht würden. Er habe seine ersten Telefonate mit dem Führer der Bewegung erst bei der Anhörung erwähnt, da er diese nicht als asylrelevant erachtet habe. Dass er von seinem Onkel in H._______ gesprochen habe, bilde keinen Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, die gesagt habe, sie hätten bei der Tante verweilt. Die Erklärung, dass Tanten und Onkel der Ehefrau nach der Heirat auch Tanten und Onkel des Ehemannes seien, sei plausibel. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die Bewegung im Verdeckten aufgeführt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid seine Tätigkeiten für die YSP nicht genügend klar von den illegalen Forderungen der Bewegung abgegrenzt. Da die Mitgliedschaft bei der YSP legal sei, einige Mitglieder des Südens jedoch zusätzlich die Unabhängigkeitsforderungen der illegalen Bewegung unterstützten, sei ihm ein Staatsverrat nicht einfach nachzuweisen gewesen. Er habe seine separatistischen Forderungen nicht in der Öffentlichkeit, sondern vor allem bei geheimen Sitzungen der Bewegung geäussert. Dass er vor seinem Vorgesetzten an seiner Meinung festgehalten habe, erscheine nicht besonders abwegig. Er sei als wertvolle Arbeitskraft mehrfach befördert worden und habe keine plötzliche Kündigung oder Verfolgung erwarten müssen, sei er doch schon lange Mitglied der YSP gewesen. Diesbezüglich erscheine auch sein dreitägiger Aufenthalt bei Verwandten in H._______ nicht allzu riskant. Die Ausreise über den Flughafen sei unproblematisch gewesen, da gefälschte Pässe beschafft worden seien. Dass die Beschwerdeführerin über die politischen Tätigkeiten ihres Mannes nicht im Bilde gewesen sei, sei kulturell bedingt nicht erstaunlich. Die Befragung habe lange gedauert; aus dem Protokoll sei ersichtlich, wie ausführlich der Beschwerdeführer über seine Asylgründe berichtet habe. Die Fragen habe er adäquat beantwortet. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe über seine Aktivitäten für die Bewegung zu wenig detailliert berichtet. Die Fragen seien meist auf die Tätigkeiten bei der YSP gerichtet gewesen, über die geheimen Aktivitäten sei er nie ex-

D-3974/2010 plizit befragt worden. Dass er sich nicht an das genaue Jahr der Parlamentswahlen habe erinnern können, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitsforderung des Südens in der Schweiz bilde einen weiteren Beleg für seine illegale Tätigkeit bei der Bewegung. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel eingereicht, die seine Darstellungen belegten. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Kopie der Vorladung käme keine Beweiskraft zu, sei stossend, sei doch auf sein Angebot bei der Anhörung, das Original einzureichen, nicht eingegangen worden. In einem Schreiben eines Vorstandsmitglieds der O._______ werde unter anderem ausgeführt, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers eine der einflussreichsten Personen in Jemen sei. Dies lasse darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung durch das Regime ausgesetzt wäre. Die ihm drohende Verfolgung sei asylrechtlich relevant. 4.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das nachträglich eingereichte Original der polizeilichen Vorladung sei nicht geeignet, seine Erwägungen zu entkräften. Erfahrungsgemäss könnten Dokumente jeglicher Art käuflich erworben werden. Zudem sei die sehr vage gehaltene Formulierung der Vorladungsbegründung, es liege eine Beschwerde der jemenitischen I._______ vor, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung darzulegen. Ausserdem sei der in Jemen schwerwiegende Verdacht, der Beschwerdeführer sei ein Separatist, kaum mit einer blossen schriftlichen Vorladung auf den nächsten Tag zu vereinbaren. 4.5. In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nicht abwegig, dass der Chef des Beschwerdeführers eine polizeiliche Vorladung veranlasst habe, um ihn unter Druck zu setzen. Der Vizepräsident der Bewegung bestätige in einem beigelegten Schreiben, dass sich der Beschwerdeführer seit deren Gründung als aktives Mitglied engagiere. Aufgrund der permanenten Beobachtung des Beschwerdeführers und den Vorfällen an seinem Arbeitsplatz habe er ihm beim Organisieren der Ausreise geholfen. Das Schreiben untermaure seine Aussagen und lasse keine Zweifel mehr offen. 4.6. Im Schreiben vom 16. Februar 2011 wird unter Hinweis auf eine Internetmeldung geltend gemacht, im Gebiet Aden seien verschiedene Personen im Zusammenhang mit einer Explosion im Verein Al Wahda vor Strafgericht geladen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ei-

D-3974/2010 ner der Betroffenen, er sei namentlich erwähnt und habe am 6. Februar 2010 vor Gericht erscheinen müssen. Die Einbettung des Politischen in die familiären Beziehungen sei in Jemen von grosser Wichtigkeit. Ein Individuum werde weniger aufgrund seiner eigenen politischen Meinungsäusserung beurteilt, als aufgrund seiner politischen, sozialen Zugehörigkeit. Es ergebe sich, dass die Familie P._______ bei den jemenitischen Sicherheitskräften als mutmassliche Regimegegner gälten und deswegen bereits erhebliche Nachteile erlitten hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest Anlass zur Furcht vor drohender Reflexverfolgung habe. 5. 5.1. Das BFM hat aufgrund der Akten zu Recht Zweifel am Ausmass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten geäussert. Angesprochen auf seine konkreten Aktivitäten für die YSP erklärte er: "Wir übten Aktivitäten aus, um die Unabhängigkeit des Süden zu fordern." Sie hätten begonnen, Bewohner des Südens aufzuklären und ihnen zu zeigen, dass "wir unbedingt die Unabhängigkeit des Südens verlangen müssen." Sie hätten ihnen erklärt, dass "wir ein Ende der Ungerechtigkeit nur schaffen können, indem wir die Trennung und Unabhängigkeit des Südens realisieren." Während den Versammlungen habe er die Teilnehmer jeweils aufgehetzt, damit sie die Trennung des Südens von Norden verlangen könnten. Ausser den erwähnten Aktivitäten "hatten wir keine anderen Aktivitäten für die Partei ausgeführt." Aber bei den Wahlen "haben wir an der Wahlkampagne teilgenommen." (vgl. act. A11/17 F23 - F25, vgl. auch F46, F47). Mit diesen oberflächlichen und vagen Angaben vermag der Beschwerdeführer kein anschauliches und plausibles Bild seines politisches Engagements zu vermitteln. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine separatistischen Forderungen vor allem im Kreise der Bewegung geäussert. Diese Betrachtungsweise findet jedoch keine hinreichende Stütze in den protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die legalen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die YSP nicht genügend klar von den illegalen Forderungen der Bewegung abgegrenzt habe, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer selbst in seinen mündlichen Äusserungen keine entsprechende Gewichtung vorgenommen hat. 5.2. Festzuhalten ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden nicht plausibel erscheint.

D-3974/2010 Seinen Ausführungen zufolge soll er vom Direktionspräsidenten seines Arbeitgebers vorgeladen worden sein, da dieser durch den Geheimdienst über seine politischen Forderungen in Kenntnis gesetzt worden sein soll (vgl. act. A11/17 F63 und F64). Der Direktionspräsident habe ihm unter Hinweis auf die separatistischen Forderungen Staatsverrat vorgeworfen und ihn aufgefordert, von diesen Abstand zu nehmen; er habe sich dieser Aufforderung widersetzt. Angesichts dieser Schilderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Direktionspräsident ihm am Arbeitsplatz eine Falle hätte stellen müssen, indem er ihn ohne schriftlichen Auftrag habe Checks ausstellen lassen wollen. Der Beschwerdeführer selbst führte bei der Anhörung aus, es gebe in Jemen keine Gesetze beziehungsweise diese würden nicht eingehalten (vgl. act. A11/17 F75). Jemen sei kein Rechtsstaat, er werde durch die "Mafia" regiert (vgl. act. A11/17 F100). In diesem Zusammenhang vermag die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, es habe ihm nicht einfach nachgewiesen werden können, dass er separatistische Forderungen geäussert habe, nicht zu überzeugen. Einerseits soll der Geheimdienst über entsprechende Informationen verfügt haben, anderseits habe er diese Forderungen gegenüber dem Direktionspräsidenten des Arbeitgebers, der ein Verwandter des damaligen jemenitischen Präsidenten sei, bekräftigt. Diese Umstände hätten angesichts der vom Beschwerdeführer zutreffend bezeichneten damaligen Verhältnisse im Jemen für die Einleitung eines politischen Verfahrens oder gar Schlimmerem zweifellos ausgereicht. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nach langjähriger Tätigkeit für seinen Arbeitgeber und Mitgliedschaft bei der YSP auch nach der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten nicht mit einer plötzlichen Kündigung oder mit Verfolgung rechnen müssen, erscheint nicht nur realitätsfremd, sondern geradezu naiv. Wären dem Beschwerdeführer seitens der jemenitischen Sicherheitsbehörden separatistische Aktivitäten angelastet worden, hätten diese ihn ohne Umschweife festgenommen und ihm nicht mittels einer ihm durch seinen Arbeitgeber inszenierten Intrige eine Falle gestellt, um ihn polizeilich vorladen zu können. Die Zustellung einer polizeilichen Vorladung wäre im vorliegenden Kontext geradezu eine Einladung an den Beschwerdeführer gewesen, sich abzusetzen. 5.3. Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen mit verschiedenen Beweismitteln belegt, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat der eingereichten polizeilichen Vorladung zu Recht wenig Beweiskraft beigemessen. Da das eingereichte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, ist seine Authentizität kaum überprüfbar. Dokumente dieser Art können in der Tat

D-3974/2010 von jedermann angefertigt oder käuflich erworben werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung behauptet, er und seine Familie hätten ihr Heimatland mit gefälschten Pässen verlassen (vgl. act. A11/17 F117 und F118). Da er in der Lage gewesen sein soll, sich – offenbar hochwertige – gefälschte Pässe zu beschaffen, dürfte es für ihn auch nicht allzu schwierig sein, sich weitere Beweismittel zu beschaffen. Letztlich kann die Beantwortung der Frage der Authentizität der eingereichten Beweismittel jedoch offengelassen werden, da weder dem Suspendierungsschreiben der jemenitischen I._______ noch der polizeilichen Vorladung zu entnehmen ist, weshalb der Beschwerdeführer suspendiert und vorgeladen wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage wäre – wie vorstehend unter E. 5.2 erwogen – nicht davon auszugehen, dass er aus asylrechtlich relevanten, politischen Motiven Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz gehabt hätte. Vielmehr wäre anzunehmen, er habe an seinem Arbeitsplatz andere als die genannten Probleme, die asylrechtlich indessen nicht relevant wären, gehabt. Mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben von Q._______, eines Vorstandsmitglieds der Bewegung, kann der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt ebenfalls nicht belegt werden. Seine Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch den Direktionspräsidenten haben sich als unglaubhaft erwiesen, woran die entsprechenden Ausführungen im eingereichten Schreiben nichts zu ändern vermögen. Q._______ legt nicht dar, wie er aus eigenem Wissen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu bestätigen in der Lage sein könnte. Auch das am 2. Juli 2010 eingereichte Schreiben von R._______, dem Vizepräsidenten der Bewegung, ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung zu belegen. 5.4. In der Eingabe vom 16. Februar 2011 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse mit Reflexverfolgung rechnen, da einer seiner Brüder in einem Strafverfahren angeklagt worden sei. Bei einem in einer Depesche genannten Angeklagten, S._______, könnte es sich zwar um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln (vgl. act. A11/17 F41), indessen wird in keiner Weise belegt oder plausibel gemacht, weshalb er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang von einer Reflexverfolgung bedroht sein sollte. Die in der Depesche genannten Angeklagten sollen aufgrund einer Explosion im Verein Al Wahda vor Gericht geladen worden sein. Der Beschwerdeführer wird in der Depesche weder genannt noch ist sonst wie ersichtlich, weshalb er mit der genannten Straftat in Verbindung gebracht worden sein könnte.

D-3974/2010 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Jemen bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3974/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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