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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2016 D-3973/2016

22 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,115 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3973/2016/pjn

Urteil v o m 2 2 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Jordanien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).

D-3973/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Jordanier mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. November 2010 verliess und danach (bis im August 2015) in C._______ und später in D._______ lebte und arbeitete, dass er D._______ am 5. März 2016 verlassen habe und am 1. Mai 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM am 2. Mai 2016 mitteilte, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen, dass das SEM am 9. Mai 2016 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn zum Reiseweg befragte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 ein beratendes Vorgespräch durchführte, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 Kopien seines (…) Führerscheins, seines jordanischen Reisepasses, seiner jordanischen Identitätskarte und seiner Aufenthaltsbewilligung D._______ einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 zu seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Abschluss seiner Schule ab dem Jahr 2007 für (…) tätig gewesen, dass er Ende September 2009 zusammen mit (…) an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der gefordert worden sei, dass ihnen die gesamten Löhne ausbezahlt würden, dass sich gegen Ende der Demonstration einige der Demonstrierenden – er habe zu ihnen gehört – gegen König Abdullah geäussert hätten, dass er im Vorfeld der Demonstration die Stühle, Vorhänge und Zelte organisiert habe,

D-3973/2016 dass er festgenommen und zuerst zum Polizeirevier von E._______ gebracht worden sei, von wo aus er dem Geheimdienst überstellt worden sei, von dem er acht Monate lang in einer Zelle festgehalten worden sei, dass sein Vater ihn gegen Bestechung freibekommen habe und er nach Hause habe zurückkehren können, dass sich einige Offiziere und Angehörige des Geheimdienstes mehrmals bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, dass er einen Angestellten der (…) Botschaft bezahlt habe, der ihm bei der Ausreise nach C._______ geholfen habe, dass er in C._______ und D._______ Probleme gehabt habe, weil die heimatlichen Botschaften von seinen jeweiligen Aufenthalten in diesen Ländern erfahren hätten, dass er im März 2013 ein Touristenvisum für Europa erhalten und mehrere westeuropäische Staaten bereist habe, dass der Beschwerdeführer am 7. beziehungsweise 9. Juni 2016 einen Dienstausweis, eine Entlassungsbestätigung und eine Geburtsurkunde einreichte, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 vom SEM die Gelegenheit erhielt, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 14. Juni 2016 Gebrauch machte, dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 2. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn des Asylverfahrens als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben, weil er angeblich befürchtet habe, die heimatliche Botschaft erfahre von seinem Aufenthalt in Europa, dass er in Belgrad seinen Reisepass und seine Identitätskarte verbrannt habe, weil er gegen Jordanien und den König sei und auch in C._______ und D._______ Probleme mit der Botschaft gehabt habe,

D-3973/2016 dass er indessen nicht anschaulich habe erklären können, welcher Art diese Probleme gewesen seien, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Schweizer Behörden anfänglich über seine Identität getäuscht habe, dass durch sein Verhalten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkämen, dass er im Verlauf der Anhörung immer wieder ausweichend geantwortet und nicht die gestellten Fragen beantwortet habe, dass er auf die Frage, ob er mitgeholfen habe, die Demonstration zu organisieren, keine konkrete Antwort gegeben habe und auch nicht detailliert habe sagen können, wie er die Stühle organisiert habe, dass er nur oberflächlich über die Demonstration, deren Auflösung und seine Verhaftung gesprochen habe, dass auch seine Erzählungen zur Haft und zum Haftalltag nicht erlebnisgeprägt ausgefallen seien, dass er nicht nachvollziehbar habe angeben können, weshalb er in den acht Monaten seiner Haft nie befragt worden und es zu keinem Gerichtsverfahren gekommen sei, dass nicht klar geworden sei, ob seine Freilassung an Bedingungen geknüpft gewesen sei, habe er doch einerseits gesagt, er hätte an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen und den Namen des Königs nicht erwähnen dürfen, anderseits habe er von einer ihm auferlegten Meldepflicht gesprochen, dass er auf Nachfrage angegeben habe, er hätte sich bei den Behörden melden müssen, falls er einer Arbeit nachgegangen wäre, dass auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht verständlich geworden sei, welche Probleme er nach der Haftentlassung gehabt und was er noch zu befürchten habe, dass seine Angaben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar seien, habe er doch erklärt, er habe (…) bezahlen müssen, damit sie ihm eine schriftliche Kündigung ausgestellt hätten, dass er auf Nachfrage gesagt habe, er habe für eine Haftentlassungsbestätigung bezahlen müssen,

D-3973/2016 dass seine unsubstanziierten Aussagen zum Schluss führten, er stütze sich nicht auf tatsächlich Erlebtes, dass das „Entlassungsschreiben“ und die Fotografien nicht geeignet seien, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass es sich beim „Entlassungsschreiben“ um ein Dokument handle, auf dem festgehalten werde, er sei demobilisiert und bis zum 20. Juli 2015 der Reserve zugeteilt worden, dass dem Dokument nicht entnommen werden könne, dass es sich um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (…) handle, dass der Beschwerdeführer auf keiner der eingereichten Fotografien zu erkennen sei, dass er trotz entsprechender Aufforderung die Haftentlassungsbestätigung nicht eingereicht habe, dass in der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 bemängelt werde, das SEM sei im Entwurf der Verfügung nicht auf die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers in C._______ und D._______ eingegangen, dass eine Asylgewährung eine im Heimatstaat erlittene Verfolgung voraussetze, die vorliegend als unglaubhaft erachtet werde, weshalb es sich erübrige, auf die geltend gemachten Probleme in anderen Staaten detailliert einzugehen, dass der Hinweis in der Stellungnahme auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher haltlos sei, habe der Beschwerdeführer doch mehrmals gesagt, er verstehe den Dolmetscher gut, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, oder das Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,

D-3973/2016 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten und – soweit entscheidwesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 15. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 7. Juli 2016 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 eine Bestätigung von Mitgliedern der Gemeinde F._______ – unter ihnen sein Grossvater und weitere Verwandte – vom 19. Juni 2016 mitsamt Übersetzung und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 4. Juli 2016 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3973/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die im Zusammenhang mit der Demonstration und der anschliessenden Haft stehenden Schilderungen des Beschwerdeführers be-

D-3973/2016 rechtigterweise als zu wenig substanziiert und teilweise nicht nachvollziehbar gewertet hat, weshalb es zu Recht Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung äusserte, dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe einem Angestellten der (…) Botschaft in Jordanien Geld bezahlt und sei mit dessen Hilfe legal nach C._______ gelangt, dass diese Formulierung in der Verfügung den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. A23/22 S. 3), weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einer falschen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in C._______ und D._______ aufhielt und dort arbeitete (vgl. act. A11/7 S. 6 und die eingereichten Dokumente), was darauf hindeutet, die jordanischen Behörden, die von seinen Aufenthalten gewusst haben müssten (vgl. act. A23/22 S. 5 und Beschwerde S. 2), hätten bezüglich seiner Person kein Verfolgungsinteresse gehabt, ansonsten seine Auslieferung beantragt worden wäre, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die jordanischen Behörden hätten ihm im Jahr 2010 seinen Reisepass ausgehändigt, nachdem er ein Entlassungsschreiben in den Reservedienst käuflich erworben habe, dass er diesen Pass im Jahr 2012, als er sich in C._______ aufgehalten habe, über seinen Vater in Jordanien durch Bestechung habe verlängern lassen können, dass er sowohl seinen Reisepass als auch seine Identitätskarte in Belgrad verbrannt habe, als er sich auf dem Weg in die Schweiz befunden habe, dass der Beschwerdeführer beim SEM Kopien seiner Identitätskarte und von Teilen seines Reisepasses abgab, dass es sich beim angeblich verbrannten Pass um ein im Jahr 2012 neu ausgestelltes und bis im Jahr 2017 gültiges Dokument und nicht um einen verlängerten, älteren Reisepass handelt, dass der Beschwerdeführer nur Kopien von Seiten des Passes einreichte, die keinen Rückschluss auf allfällige Grenzübertritte zulassen, sodass der Verdacht entstehen dürfte, er versuche, den schweizerischen Asylbehörden etwas zu verheimlichen,

D-3973/2016 dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat als unglaubhaft erachtete, weshalb es sich aus seiner Sicht erübrigte, auf die von ihm im gleichen Zusammenhang stehenden Probleme mit Jordaniern, die sich in C._______ und D._______ aufgehalten hätten, näher einzugehen, weshalb das SEM diesbezüglich zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten durfte und der in diesem Zusammenhang stehende Antrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im März 2015 aufgrund eines von der italienischen Botschaft in G._______ ausgestellten Visums mehrere westeuropäische Länder bereiste (vgl. act. A14/6 S. 2) und anschliessend nach C._______ zurückkehrte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sich zu diesem Zeitpunkt von Verfolgung bedroht gefühlt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die von ihm nachgereichte Bestätigung von Mitgliedern der Gemeinde F._______ daran nichts ändert, dass diese nur vier Tage nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung datiert und somit auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein muss, dass die Tatsache, wonach es dem Beschwerdeführer möglich war, sich nur vier Tage nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung diese Bestätigung ausstellen zu lassen, zeigt, dass er in engem Kontakt zu seinen im Heimatland lebenden Familienangehörigen steht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-3973/2016 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Unzufriedenheit der jordanischen Bevölkerung mit den sozialen, politischen und wirtschaftlichen Bedingungen hin und wieder in Demonstrationen oder Streiks geäussert wird, die meist friedlich verlaufen, dass es bei Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften vereinzelt Verletzte gegeben hat,

D-3973/2016 dass wie in der gesamten Region und weiteren Teilen der Welt eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen besteht, die bereits in den letzten Jahren Verletzte und Todesopfer gefordert haben, dass in Jordanien jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sodass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren, und nicht zu befürchten ist, er gerate dort in eine existenzbedrohende Lage, dass somit weder die allgemeine Lage in Jordanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es dem Beschwerdeführer zudem offen stehen dürfte, D._______ zurückzukehren, da er dort über eine bis im September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) unbesehen der durch die Bestätigung vom 4. Juli 2016 nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63

D-3973/2016 Abs. 1 VwVG), zumal sich die Beschwerde – wie in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 erwogen – als aussichtslos darstellte, dass die Verfahrenskosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3973/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-3973/2016 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2016 D-3973/2016 — Swissrulings