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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 D-397/2008

3 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,894 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-397/2008 spn/sts/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Äthiopien, alias B._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-397/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 29. April 2007 verliess und via Sudan, Deutschland (Zwischenlandung) und Italien am 20. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Mai 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ vom 24. Mai 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 26. Juni 2007 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen angab, er sei zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen, aufgrund seiner eritreischen Abstammung verfüge er aber nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit und könne diese auch nicht erlangen, sondern sei ein Eritreer, auch wenn er keine eritreischen Dokumente habe, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, da er ein Eritreer sei und über keine äthiopische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, sei ihm ein friedliches Leben in Äthiopien nicht möglich gewesen, sondern er sei aufgrund seiner Herkunft von der Polizei wiederholt behelligt, anlässlich der Wahlen im Jahre 2005 für 20 Tage in Haft genommen und ferner wiederholt auf das Kebelebüro zitiert worden, dass er zudem nur versteckt habe arbeiten können und ihm einmal eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei, dass das BFM bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba Abklärungen zu allfälligen Visumsanträgen traf, dass der Beschwerdeführer zu den entsprechenden Abklärungsergebnissen – wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2006 unter anderer Identität einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe – das rechtlichen Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 Stellung nahm und dabei ausführte, er habe den Visumsantrag mit einem gefälschten Pass und unter falscher Identität gestellt, D-397/2008 dass das BFM am 3. September 2007 weitere Abklärungen in Äthiopien veranlasste und die entsprechenden Ergebnisse am 15. November 2007 beim BFM eintrafen, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 ergänzend angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 - eröffnet am 22. Dezember 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen äthiopischen Staatsangehörigen, womit seinen Gesuchsgründen jegliche Grundlage entzogen sei, dass es sich dabei auf die Resultate der Abklärungen im Heimatstaat stützte, wonach der Beschwerdeführer in Addis Abeba als äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Herkunft registriert sei, dass es ferner darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bereits im Juni 2006 unter einer (abweichenden) äthiopischen Identität bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aufgetreten sei und dass sein Bruder A., welcher ebenfalls eritreischer Herkunft sei, in Addis Abeba wohne und auch über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass sich der Beschwerdeführer auf die leichte Erhältlichkeit von echten äthiopischen Papieren beruft und als Beweismittel auf ihn lautende Papiere mit abweichenden Angaben vorlegt, dass er zudem geltend macht, sein Bruder S. (N _______) habe in der Schweiz als eritreischer Staatsangehöriger Asyl erhalten, D-397/2008 dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 15. Februar 2008 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-397/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Schlüsse des BFM und damit der angefochtene Entscheid im Resultat überzeugen, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nicht gelungen ist, die aktenkundigen Feststellungen betreffend seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu entkräften, dass er sich zwar auf eine angeblich leichte Erhältlichkeit von echten äthiopischen Papieren beruft, wobei er als Beweismittel einen auf ihn lautenden äthiopischen Geburtsschein (mit abweichendem Geburtsdatum) sowie die Kopie eines äthiopischen Passes (mit gänzlich abweichender Identität) vorlegt, dass die Vorlage dieser Papiere indes nicht für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht, sondern viel eher auf einen ihm sehr leicht fallenden Umgang mit seinen heimatlichen (äthiopischen) Behörden hinweist, dass mit dem Vorbringen der leichten Erhältlichkeit von Papieren zudem nicht entkräftet wird, dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung in dem für ihn zuständigen Kebelebüro als äthiopi- D-397/2008 scher Staatsangehöriger eritreischer Herkunft registriert ist, was als massgeblicher Registrationsakt zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sein Bruder S. habe in der Schweiz als eritreischer Staatsangehöriger Asyl erhalten, indes unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb einer Familie im eritreisch-äthiopischen Kontext und im Übrigen auch Doppelbürgerschaften durchaus vorkommen, dass demnach den Vorbringen über ernsthafte Nachteile wegen der angeblich fehlenden Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien die Grundlage entzogen ist, dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erlittenen Nachteile aufgrund seiner angeblich eritreischen Herkunft als im Wesentlichen unsubstanziiert zu erkennen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-397/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - gemäss den Akten ein junger, gesunder Mann, welcher über eine Schulausbildung, berufliche Erfahrung und naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte in Addis Abeba verfügt – und der allgemeinen Lage in Äthiopien, welche nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-397/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-397/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9

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