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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2009 D-3969/2008

25 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,815 parole·~9 min·4

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 11....

Testo integrale

Abtei lung IV D-3969/2008 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3969/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2008 das BFM darum ersuchte, den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuteilen, dass der Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid des BFM vom 11. Juni 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juni 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde vom beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2008 eine Replik einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge- D-3969/2008 setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass diese Rüge in der Beschwerde implizit erhoben wird, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die Tatsache, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, ignoriert und damit in formeller Hinsicht sinngemäss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wird, dass eine solch formelle Rüge gemäss Rechtsprechung insoweit zulässig ist, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie steht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 1.3.), dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) mehrere Teilgehalte umfasst, und unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde die wesentlichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), D-3969/2008 dass die Abfassung der Begründung ferner dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass die Begründungsdichte sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass der Beschwerdeführer bereits an der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seinen in B.______ wohnhaften Bruder erwähnte (vgl. act. A1/10 S. 3 und 7) und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2008 beim BFM ein Gesuch um Zuweisung an den Kanton B._______ einreichen liess, in dem er auf seine Minderjährigkeit sowie die der Vorinstanz bekannte Tatsache hinwies, dass er über einen in B._______ wohnhaften Bruder verfüge (vgl. act. A15/2 S. 1), dass die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom 11. Juni 2008 wie folgt lautet: "Gestützt auf das Asylgesuch vom 19.05.2008 und die Abklärungen im Empfangs-/Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton C._______ zugewiesen.", dass diese Formularverfügung des BFM den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten vermag, da es mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gibt, inwieweit es sich mit dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung in den Kanton B._______ konkret auseinander gesetzt hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3), D-3969/2008 dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 - welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugesandt wurde - ihre Verfügung insofern ergänzt, als sie ausführt, es sei ihr anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton B._______ wohne, dieser gehöre jedoch nicht zur engeren Familie, da darunter gemäss Art. 1 lit. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) lediglich die Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partnerinnen oder Partner zu verstehen seien, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt sei, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit zwar grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, dass es indessen zu berücksichtigen gilt, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben die Strassburger Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten D-3969/2008 und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass vor diesem Hintergrund die nachträglich erweiterte Begründung des BFM in erwähnter Vernehmlassung erneut zu kurz greift, da sich diese lediglich auf den in Art. 1 Bst. e AsylV 1 definierten Familienbegriff stützt und damit nicht nachvollziehbar ist, ob und inwiefern sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben sprechen würden, ebenfalls auseinandergesetzt hat, das sich das BFM in seiner Vernehmlassung zugleich erneut einer Würdigung der in der Rechtsmittelschrift wiederholt geltend gemachten Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, gänzlich enthält, dass gerade diesem Umstand vorliegend besondere Tragweite zukommen würde, zumal sich damit nicht nur die Frage nach einem allfälligen - sich bereits aus der Unmündigkeit des Beschwerdeführers ergebenden - Abhängigkeitsverhältnis stellen würde, sondern der Unmündigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren auch unter dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen wäre, dass mangels einlässlicher materieller Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung demnach - nach wie vor - schwerwiegende Mängel aufweist, für deren Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), D-3969/2008 dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3969/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 8

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