Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3963/2014/mel
Urteil v o m 1 7 . November 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
D-3963/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz bewilligt, worauf sie am 3. Juli 2014 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. B. Am 10. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin T. V. zur Person sowie summarisch zum Reiseweg sowie ihren Gesuchsgründen befragt. Im Anschluss daran teilte das BFM die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Zur Begründung des Zuweisungsentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine Anhaltspunkte für spezifisch schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerinnen ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch S. T. (den Bruder der Beschwerdeführerin T. V.), liessen diese Zwischenverfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2014 anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerinnen seien dem Kanton F._______ zuzuweisen, eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. in prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014, eine Vollmacht vom 4. April 2014 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. S. S. (Teaching Hospital G._______) vom 21. Juni 2014 (alle in Kopie) bei. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und vorläufig werde
D-3963/2014 kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Verfügung vom 11. August 2014 erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. Sie liessen diese Frist indessen ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-3963/2014 rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Vorliegend bleibt allerdings gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG kann in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f. m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.).
D-3963/2014 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen und S. T. hätten am 9. Juli 2014 beim BFM ein Gesuch um Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton F._______ eingereicht, da S. T. dort wohne. Dieses Gesuch sei jedoch offensichtlich ignoriert worden. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin T. V. leide infolge Traumatisierung unter psychischen Problemen und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Ohne die Unterstützung durch ihren Bruder S. T. könne sie nicht leben. Abgesehen von ihm habe sie in der Schweiz niemanden, spreche kein Deutsch und könne sich hier nicht alleine zurecht finden. S. T. seinerseits sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, häufig in den Zuweisungskanton der Beschwerdeführerinnen (E._______) zu fahren. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführerinnen dem Kanton F._______ zuzuweisen. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die kantonalen Behörden würden der Situation von neu ankommenden Asylsuchenden respektive deren Anfangsschwierigkeiten Rechnung tragen. Auch in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme könne die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Behörden und die medizinische Infrastruktur des Kantons E._______ zählen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eingereichtem Arztzeugnis seit Februar 2012 in G._______ behandelt worden und habe darauf gut angesprochen. Auf eigenen Wunsch nehme sie noch täglich eine tiefe Dosis eines Antidepressivums ein. Daraus gehe hervor, dass sie auch ohne ihren Bruder zurechtkommen könne. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bereits seit dem Jahr 1991 getrennt voneinander lebten. Da es sich beim Bruder der Beschwerdeführerin nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 handle und vorliegend überdies nicht von einem besonders betreuungsintensiven Fall gesprochen werden könne, liege kein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis ausserhalb der Kernfamilie vor. Mit Blick auf das Kriterium der Einheit der Familie bestehe somit kein besonders schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin. Schliesslich sei festzuhalten, dass dem BFM kein Zuweisungsgesuch vom 9. Juli 2014 vorliege. Somit könne dem BFM auch nicht vorgeworfen werden, es habe dieses ignoriert. 5. In der Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör gerügt, indem geltend gemacht wird, das BFM habe bei seinem Entscheid das am 9. Juli 2014
D-3963/2014 beim BFM eingereichte Gesuch um Zuweisung in den Kanton F._______ nicht berücksichtigt. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich ein solches Gesuch beim BFM eingereicht haben bzw. durch ihren Vertreter haben einreichen lassen. Es findet sich in den Akten kein derartiges Schreiben, und auch das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei ihm kein solches Schreiben zugegangen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerinnen die angebliche Einreichung dieses Gesuchs nicht belegen können, sondern diesen Sachverhalt in der Beschwerde ohne nähere Substanziierung lediglich behaupten, kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, es habe das fragliche Schreiben in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten. Demzufolge ist der damit verbundene Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) abzuweisen. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor (Art. 27 Abs. 3 AsylG). 6.1 Mit Blick auf die vorliegend anwendbare Auslegung des Begriffs der Einheit der Familie in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist festzustellen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin T. V. offensichtlich nicht ein Mitglied ihrer Kernfamilie ist. Weitere nahe Angehörige fallen nur dann unter den Begriff der Familieneinheit, wenn besondere Gründe im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses gegeben sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.3). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e). 6.2 Den Akten respektive dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zufolge lebt der Bruder der Beschwerdeführerin T. V. seit dem Jahr 1991 in der Schweiz. Es war der Beschwerdeführerin damit offensichtlich möglich, die letzten 23 Jahre ohne den persönlichen Beistand durch ihren Bruder auszukommen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in G._______ wegen psychischen Problemen (Post-
D-3963/2014 traumatische Belastungsstörung und Depression) in Behandlung war, auf die Therapie gut ansprach und seither nur noch täglich eine niedrige Dosis eines Antidepressivums einnimmt. Es ist nicht aktenkundig, dass sie auch in der Schweiz regelmässige ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung liegt nicht vor. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin T. V. ergibt sich nach dem Gesagten kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sie aus medizinischen Gründen auf die persönliche Anwesenheit ihres Bruders angewiesen sein sollte, ist sie doch in den letzten Jahren ebenfalls ohne diesen zurechtgekommen. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin bei medizinischen Problemen an die Asylbehörden und medizinischen Institutionen ihres Zuweisungskantons wenden, wo sie eine adäquate Betreuung und Behandlung erfahren wird. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auch aus sprachlichen Gründen auf die Hilfe ihres Bruders angewiesen, ausserdem benötige sie in allgemeiner Hinsicht dessen Unterstützung, da sie sich ohne ihn in der Schweiz nicht zurecht finde. Es ist allerdings aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin notwendigerweise auf die Anwesenheit ihres Bruders angewiesen sein soll, um sich hier zurecht zu finden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass sie in erheblichem Masse betreuungsbedürftig ist. Ihr Bruder kann ihr – zusätzlich zu gelegentlichen persönlichen Besuchen – ohne weiteres auch telefonisch beistehen. Ausserdem kann sich die Beschwerdeführerin auch bei allgemeinen Integrationsproblemen an die zuständigen Behörden ihres Zuweisungskantons sowie bei Bedarf an private Organisationen wie beispielsweise Tamilenvereine, welche in ihrem Zuweisungskanton aktiv sind, wenden. 6.3 Nach dem Gesagten besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder S. T. weder ein nahes Verwandtschaftsverhältnis im Sinne der Kernfamilie noch ein gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches, besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt (Art. 127 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.
D-3963/2014 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3963/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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