Abtei lung IV D-3963/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3963/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erbil – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 28. Dezember 1997. Er sei in den Iran ausgereist und habe sich von dort in die Türkei begeben, wo er sich bis zum 2. März 1998 in Istanbul aufgehalten habe. Von dort sei er – versteckt in einem LKW – via ihm unbekannte Länder am 9. März 1998 in die Schweiz gelangt. Am 9. März 1998 stellte er in der Empfangsstelle des BFF in Chiasso (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle Basel vom 12. März 1998 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 12. Mai 1998 fand im Beisein einer Hilfswerkvertreterin die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Anhänger der Kommunistischen Partei in Kurdistan (Kurdistan Communist Party [KCP]), er sei für das Radio „X._______“ tätig gewesen und habe sich aufgrund seiner Tätigkeit vor Übergriffen gefürchtet. Zudem gebe es im Nordirak keine Stabilität respektive es herrsche Bürgerkrieg und die zentralstaatlichen Truppen könnten jederzeit wieder einmarschieren. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen zur Hauptsache das Folgende aus: Er sei seit seiner Kindheit (seit 1975) mit seiner Familie in Erbil wohnhaft gewesen, wo nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder ansässig seien. Er habe in Erbil die Hochschule für _______ absolviert und sei von Beruf _______ respektive _______. Er habe ab dem Jahre 1993 als Korrespondent für das Radio „X._______“ in Erbil gearbeitet, wo er zwei Sendungen betreut habe. Das Radio sowie eine gleichnamige Wochenzeitung hätten der KCP gehört, bei welcher er aber nicht Mitglied sei. Nach dem 31. August 1996 habe der Sender den Namen auf „Y._______“ gewechselt. Der Sender sei in Erbil und Umgebung über Kurzwelle zu empfangen. Während des Tages habe er mit den Leuten Interviews über allgemeine Probleme geführt und diese dann am Abend über das Radio ver- D-3963/2006 breitet. Am 8. März 1996 habe er einen Bericht zum internationalen Frauentag gesendet und dazu auch einen Zeitungsbericht verfasst. Dabei habe er auf die Benachteiligung der Frauen in der kurdischen Gesellschaft hingewiesen. Er habe die Frauen aufgefordert, sich im Rahmen des Marxismus zu organisieren und durch Frauenorganisationen ihre Forderungen zu stellen. Im Nachgang zu dieser Sendung sei ihm in Hörerbriefen vorgeworfen worden, dass er zuviel Freiheit für die Frauen wünsche und zu einer im islamischen Sinne negativen Emanzipation anstifte. Er sei bedroht und am Abend des 9. März 1996 von vier unbekannten Männern mit einem Messer verletzt worden. Die Verletzung sei indes leicht gewesen, und es seien ihm Leute zu Hilfe geeilt. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen. Er habe die Angriffe nicht bei den Behörden gemeldet, weil er von diesen keinen Schutz habe erwarten können. Nachdem die irakische Zentralregierung am 31. August 1996 mit Hilfe der KDP (Kurdistan Democratic Party) nach Erbil zurückgekehrt sei, sei das gesamte Archiv der KCP beschlagnahmt worden. Damit sei auch ein Teil der von ihm geschriebenen Berichte und Programme dem Zentralstaat in die Hände gefallen. Da sich viele seiner bisherigen Beiträge gegen die Zentralregierung gerichtet hätten, habe er sich ab diesem Moment unsicher gefühlt. Konkret sei aber weder von Seiten der KDP noch der irakischen Truppen etwas gegen die Mitarbeiter des Senders unternommen worden. Am 31. August 1996 sei der Sender zwar geschlossen worden, habe aber nach einiger Zeit mit reduziertem Programm seinen Betrieb wieder aufnehmen können. Damals habe er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, Kurdistan zu verlassen. Seine letzte Sendung habe er im November 1997 gemacht. Dann habe er seine Heimat aus Furcht vor dem Zentralstaat verlassen, da von dieser Seite immer wieder gegen Oppositionelle vorgegangen worden sei. Zudem habe er auch Angst vor den islamischen Parteien gehabt, da er diesen entgegengesetzte Ansichten vertreten habe. Einzig anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, im Nachgang zu einem Bericht über den Internationalen Kindertag im Jahre 1996 sei er auch mit der damals in Erbil an der Macht stehende PUK (Patriotic Union of Kurdistan) in Konflikt geraten. C. Mit Eingabe ans BFF vom 13. März 2000 wurde von der Worker Communist Party of Iraq (WCPI) bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom Januar 1993 bis zum November 1997 als Korrespondent für das Radio Y._______ der KCP tätig gewesen sei, ohne aber Mitglied gewesen zu D-3963/2006 sein. Er habe unter dem Kodenamen „B._______“ publiziert und sich insbesondere mit seinem Bericht über den internationalen Frauentag hervorgetan, in welchem er sowohl die islamistischen als auch die kurdisch nationalistischen Kräfte (insbesondere die KDP) kritisiert habe. Vor diesem Hintergrund sei es am 9. März 1996 zu einer Attacke gegen ihn gekommen. Sein Bericht zum Frauentag sei im Jahre 1997 nochmals in der Zeitschrift „X._______“ aufgenommen worden, und er habe sich auch in weiteren Artikeln sozialkritisch auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund politischer Verfolgung und Drohungen von Seiten von Islamisten und des Baath-Regimes habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen müssen. Mit Eingabe vom 27. März 2000 liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel – unter anderem Fotos, welche ihn bei der Arbeit für den Radiosender zeigen, ein Bestätigungsschreiben einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person, der vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungsartikel zum Frauentag sowie Zeitungsberichte über einen Mordanschlag auf einen KCP-Funktionär (1999) und die Aktivitäten von Islamisten (2000) – nachreichen. Für die Beweismittel im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 - eröffnet am 16. Juni 2000 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Dabei führte das BFF zur Hauptsache aus, die geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen von Seiten des Zentralstaates sei unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer nach dem Einmarsch der zentralstaatlichen Kräfte noch fast zwei Jahre im Nordirak aufgehalten habe. In seinen weiteren Erwägungen erkannte das BFF den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Einen Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak schloss es demgegenüber ausdrücklich aus. Mit Eingabe vom 4. Juli 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Gewäh- D-3963/2006 rung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Mit Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 wurde – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFF vom 15. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für den Inhalt des Beschwerdeverfahrens im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. E. Am 18. März 2003 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen, er sei für den Radiosender der KCP als Korrespondent tätig gewesen und im Nachgang zu einer Sendung zum internationalen Frauentag vom 8. März 1996 von einer anonymen Gruppe erst schriftlich bedroht und anschliessend in Erbil überfallen worden. Er habe über diesen Vorfall mit dem Direktor des Senders gesprochen, welcher ihm daraufhin empfohlen habe, sich bei der Arbeit zu mässigen. Dies sei der eine Grund für seine Ausreise aus dem Irak gewesen. Der andere Grund sei gewesen, dass am 31. August 1996 – im Zuge der Übernahme der Stadt Erbil durch die KDP – das Mediengebäude der KCP von der irakischen Regierung besetzt und das Archiv beschlagnahmt worden sei. In der Vergangenheit habe er viele Sendungen produziert, welche sich gegen die irakische Regierung gerichtete hätten, und später habe man immer wieder davon gehört, dass Leute, welche gegen die irakische Regierung gearbeitet hätten, von deren Geheimdienst festgenommen und zum Verschwinden gebracht worden seien. Mit ein Grund für seine Ausreise sei schliesslich gewesen, dass nach dem Volksaufstand viele fundamentalistische und islamistische Gruppierungen aufgetaucht seien. Da er sehr links orientiert respektive ein Marxist sei, sei er gegen deren konservative Haltung gewesen. Weil viele Leute mit seiner Einstellung terrorisiert worden seien, habe er sein Leben in Gefahr gewähnt. Auf Frage des BFF gab er an, seine Ausreise aus dem Irak habe erst im Dezember 1997 stattgefunden, da er seine Ausreise erst habe planen müssen. An die KDP habe er sich nicht gewandt, da es sich dabei bloss um eine Partei handle und diese ohnehin keine gute Rolle beim Kampf gegen die Islamisten gespielt habe. Mit der kommunistischen Partei im Nordirak (KCP) pflege er heute aufgrund der Distanz keinen Kontakt mehr. In der Schweiz habe er an der Gründung der WCPI teilgenommen, wel- D-3963/2006 che von der PUK verboten worden sei. Seine Gedanken äussere er heute in verschiedenen kurdischen Zeitungen, welche in Europa publiziert würden. Im weiteren Verlauf kommentierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFF die von ihm eingereichten Beweismittel, unter anderem betreffend die Verfolgung von Kommunisten im Nordirak (vgl. act. A28 [Anhörungsprotokoll vom 18. März 2003], insbes. S. 6). Zu den aktuellen Gründen für seine Furcht vor einer Rückkehr in den Irak führte er aus, er habe Angst vor dem Islam, vor dessen Tradition und Kultur, respektive er habe Angst vor den terroristischen islamistischen Gruppierungen und er habe Angst um seine Gedankenfreiheit, mithin sei er nicht bereit, seine Prinzipien und den Kampf für die Frauen und Kinder aufzugeben. Daneben befürchte er weiterhin eine Rückkehr der irakischen Regierung in den Nordirak, von welcher er gesucht werde (vgl. a.a.O., S. 7 Mitte bis S. 8). Im Nachgang zur ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer zu einem der vorgelegten Zeitungsberichte eine Übersetzung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2004 setzte der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFF über seine Mandatsübernahme in Kenntnis und ersuchte um einen baldigen Entscheid in der Sache. Diese Eingabe wurde vom BFF mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beantwortet. Mit Eingaben vom 17. März 2004 und vom 18. Oktober 2004 wurde erneut um einen baldigen Entscheid ersucht. Diese Eingaben wurden vom BFF mit Schreiben vom 19. März 2004 und 6. Dezember 2004 beantwortet. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 (eröffnet am 21. Februar 2005) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dabei hielt es zum einen fest, die Verhältnisse im Irak hätten sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers – nach der militärischen Intervention der USA und ihrer Verbündeter und dem Sturz des alten Regimes im Jahre 2003 – D-3963/2006 grundlegend verändert. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Ebenfalls verändert hätten sich die Machtverhältnisse im Nordirak, wo sich die ehemals zerstrittenen Parteien KDP und PUK zusammengefunden hätten und gemeinsam für Ruhe und Ordnung sorgen würden. Nicht zuletzt hätten diese die zuvor im Aufwind begriffenen islamistischen Kreise weitgehen zerschlagen, so dass zum heutigen Zeitpunkt Übergriffe von islamistischer Seite gegen linke Intellektuelle oder anderweitig islam-kritische Kreise praktisch ausgeschlossen werden könnten. Die Schutzfähigkeit der kurdischen Parteien im Nordirak habe sich wesentlich verbessert, und aufgrund des entschiedenen Vorgehens der KDP und der PUK gegen Islamisten sei von deren Schutzwillen auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei bezogen auf die veränderte Situation zu schliessen, dass seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der KDP oder der Islamisten objektiv nicht mehr begründet sei. Die lange Zeitdauer seiner Ausreise aus dem Irak spreche zusätzlich gegen eine Gefährdung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit. Die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit um einen Oppositionellen handle, könne in Anbetracht dieser Sachlage offengelassen werden. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete das BFM namentlich damit, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führen würde. Die Anordnung erfolgte somit – nach einem positiven Antrag der zuständigen kantonalen Behörden vom 27. April 2004 – in Anwendung der Bestimmung von aArt. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), welche per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde. H. Mit Eingabe vom 22. März 2005 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen ARK Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Am 29. März 2005 reichte er als Beweismittel 11 verschiedene Berichte und Pressemitteilungen nach. In seiner Eingabe hielt er vorab fest, vom BFM werde als glaubwürdig erachtet, dass er als Journalist bei einem kommunistischen Radiosender sowie einer Wochenzeitung tätig gewesen sei und sich kritisch D-3963/2006 über die Zentralregierung und die kurdischen Machthaber im Nordirak geäussert sowie den Islamismus kritisiert habe. Mithin werde vom BFM anerkannt, dass er deswegen Probleme mit der PUK und der irakischen Zentralregierung gehabt habe. Verbunden mit einem Hinweis auf die Erwägungen der ARK im ihn betreffenden Urteil vom 14. Januar 2001 sowie die publizierte Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 und Nr. 18) machte er geltend, es sei ihm Asyl zu erteilen, da er als Oppositioneller einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die vom BFM beschriebene Verbesserung der Lage im Nordirak ändere nichts daran, dass die kurdischen Parteien Regimegegner mit der gleichen Härte verfolgen würden. Er sei Mitglied der WCPI, und solche hätten nach wie vor unter strengsten Verfolgungsmassnahmen von Seiten der KDP, der Islamisten und der PUK zu leiden. Die WCPI sei von der KDP verboten worden, weil sie den reaktionären Nationalismus und das Stammessystem ablehne. Von Seiten der PUK werde sie verfolgt, weil sie die Zusammenarbeit der PUK mit dem Baath-Regime angeprangert habe. Unter Verweis auf einen Bericht der WCPI (Schweiz) vom 16. Dezember 2004, eine Pressemitteilung der KCP vom 9. August 2004 (inkl. Übersetzung) sowie weitere Pressemeldungen hielt er fest, als kritischer Journalist und Radiomacher habe er begründete Furcht vor Übergriffen sowohl der KDP als auch der PUK. Als völlig verfehlt bezeichnete der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, linke Aktivisten hätten keine begründete Furcht vor Übergriffen der Islamisten. Unter Verweis auf eine Reihe von Presseberichten zu Übergriffen von islamistischer Seite führte er dazu an, die bisherige Praxis gemäss EMARK 2000 Nr. 15 und Nr. 18 sei zu bestätigen. Schliesslich werde von der Vorinstanz verkannt, dass er auch nach seiner Ausreise aus dem Irak publizistisch tätig gewesen sei. Vor dem Hintergrund seines Engagements sei seine Publizität ungebrochen, womit das Argument des BFM, die lange Zeitdauer seiner Ausreise aus dem Irak spreche gegen eine Gefährdung, aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit fehl gehe. Zudem würde ihm spätestens dann, wenn er – im Sinne seines bisherigen Engagements für die Freiheit der Frauen – von seinem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit gebrauch machen würde, Verfolgung von Seiten der Islamisten drohen. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2005 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 AsylG; Bestimmung per D-3963/2006 1. Januar 2008 ausser Kraft gesetzt) mit genügender Deckung verfügte. Gleichzeitig wurde auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hingewiesen. J. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, in den nachgereichten Beweismitteln – den Publikationen der kommunistischen Parteien AKPI (Arbeiterkommunistische Partei des Irak) und WCPI sowie eingereichten Berichten zur allgemeinen Lage im (Nord-)Irak – werde der Beschwerdeführer weder persönlich erwähnt noch sei ein konkreter Bezug zu seiner Person ersichtlich, welche das BFM zu einer anderen Einschätzung führen könnten. K. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte die WCPI – verbunden mit einer Liste ihrer Mitglieder in der Schweiz – einen Bericht vom 16. April 2005 zu den Akten, welcher sich zur „Situation der WCPI und die Angriffe der WCPI im Irak“ äussert. Dabei benannte die WCPI den Beschwerdeführer, neben einer Reihe weiterer Personen, namentlich als eines ihrer Mitglieder. L. In seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, vom BFM sei bereits anerkannt worden, dass er ein Oppositioneller sei, und es sei auch nicht bestritten worden, dass er als kommunistischer Radiojournalist ein potenzielles Opfer von Übergriffen seitens der kurdischen Behörden und vor allem der Islamisten sei. Mit den von ihm vorgelegten Dokumenten werde vorab belegt, dass sich im Irak – entgegen den Ausführungen des BFM – die Sicherheitslage nicht verbessert habe. Die kurdischen Quasistaaten, beziehungsweise die KDP und die PUK seien nicht fähig und willens, kritische Journalisten vor islamistischen Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil seien gerade aktive Kommunisten härtesten Repressalien von Seiten der beiden Quasistaaten ausgesetzt. M. Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ARK um einen baldigen Entscheid in der Sache. D-3963/2006 Diese Eingabe wurde von der ARK mit Schreiben vom 23. Mai 2006 beantwortet, wobei eine prioritäre Behandlung nicht in Aussicht gestellt werden konnte. N. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid in der Sache. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2007 beantwortet, wobei mitgeteilt wurde, dass das Verfahren als prioritär erachtet werde und ein Verfahrensabschluss innert absehbarer Zeit beabsichtigt sei. O. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Bezugnahme auf ein Telefonat betreffend den anstehenden Abschluss des Verfahrens – eine aktuelle Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3963/2006 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid ausdrücklich aus, die Vorbringen des Gesuchstellers seien grundsätzlich glaubhaft dargelegt und in wesentlichen Punkten mit Beweismitteln belegt wor- D-3963/2006 den. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei jedoch nicht (mehr) begründet, da sich die Verhältnisse im Irak massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Das BFM verwies dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein. Zum andern hielt es dafür, die vormals im Aufwind begriffenen islamistischen Kreise seien von der KDP und PUK – welche zusammengefunden hätten und jetzt gemeinsam für Ruhe und Ordnung sorgen würden – weitgehend zerschlagen worden. Übergriffe von islamistischer Seite gegen linke Intellektuelle oder anderweitig islam-kritische Kreise könnten daher zum heutigen Zeitpunk praktisch ausgeschlossen werden. In dieser Hinsicht ging das BFM sowohl von der Schutzfähigkeit der kurdischen Parteien als auch deren Schutzwillen aus. Zudem erkannte es die lange Zeitdauer seit der Ausreise des Beschwerdeführers als zusätzliches Element, welches gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (früheren) journalistischen Tätigkeit spreche. Vor diesem Hintergrund liess das BFM explizit offen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Oppositionellen handle. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Gesuchsvorbringen (nach wie vor) asylrelevant seien. Dabei hielt er fest, er habe sich unbestrittenermassen als Journalist eines kommunistischen Radiosenders und einer Wochenzeitung kritisch über die Zentralregierung, die kurdischen Machthaber im Nordirak und den Islamismus geäussert, und er machte geltend, es sei ihm Asyl zu erteilen, da er als Oppositioneller einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Den Erwägungen des BFM betreffend eine Verbesserung der Lage im Nordirak setzte er entgegen, dass Regimegegner von den kurdischen Parteien weiterhin mit aller Härte verfolgt würden. Als Mitglied der von der KDP und der PUK verbotenen WCPI hätte er Verfolgung seitens der KDP, der PUK und der Islamisten zu gewärtigen. Mithin gehe das BFM fehl, wenn es festhalte, linke Aktivisten hätten keine begründete Furcht vor Übergriffen der Islamisten. Dem Argument der langen Zeitdauer seit seiner Ausreise entgegnete er, dass er weiterhin publizistisch tätig gewesen und dementsprechend bekannt sei. Zudem werde ihm, wenn er wie bisher für die Freiheit der Frauen einstehe, in seiner Heimat erneut Verfolgung von Seiten der Islamisten drohen. 4.3 In seiner Vernehmlassung mass das BFM den vorgelegten Publikationen der kommunistischen Parteien AKPI und WCPI sowie den eingerichten Berichten zur allgemeinen Lage im (Nord-)Irak mangels D-3963/2006 konkretem Bezug zum Beschwerdeführer keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 4.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer dafür, von der Vorinstanz sei bereits anerkannt worden, dass er ein Oppositioneller sei. Es sei auch nicht bestritten worden, dass er als kommunistischer Radiojournalist ein potenzielles Opfer von Übergriffen seitens der kurdischen Behörden und vor allem der Islamisten sei. Mit den von ihm vorgelegten Dokumenten werde belegt, dass sich die Sicherheitslage nicht verbessert habe und die kurdischen Quasistaaten nicht fähig und willens seien, kritische Journalisten vor islamistischen Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil seien gerade aktive Kommunisten härtesten Repressalien von dieser Seite ausgesetzt. 5. 5.1 Das BFM hat wie erwähnt die Vorbringen des Gesuchstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen als glaubhaft erachtet, erachtete aber eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der veränderten politischen Lage als nicht mehr begründet. Implizit geht die Vorinstanz damit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus. Diese Frage kann letztlich aber vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 5.2 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Regime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass irakische Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichten werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – anders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – nicht mehr auf Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft. 5.3 Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens der islamistischen Gruppierungen wie auch seitens der PUK und KDP sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor gegeben. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des D-3963/2006 Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 13 ff.) ist das Bundesverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörde zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können – neben anderen Personengruppen – insbesondere kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 25 f.]). 5.3.2 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos bedarf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 26]). 5.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als sehr links stehend respektive als Marxist und ist Mitglied der WCPI, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht. Die WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Is- D-3963/2006 lamisten verärgert. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die WCPI von der KDP verboten wurde, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK wurde die WCPI verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-Anhänger. Die WCPI hat schliesslich – anders als die KCP zusammen mit der Iraqi Communist Party – nicht an den Wahlen im Jahre 2005 teilgenommen (vgl. ebenfalls BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E 6.6.3 [zweiter Teil] S. 22 f.). Trotz des Parteiverbotes konnte sich aber auch die WCPI im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in verschiedenen Städten über Parteibüros, Radiosender oder Zeitungsverlage (vgl. UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment – Iraq, avril 2002, S. 69; Report from a fact finding mission in northern Irak, Syria and Jordan, September 2003, S. 18; UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.). Demgemäss übt die WCPI gewisse politischen Aktivitäten im Irak aus, was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer Extremisten werden können. Insgesamt ist jedoch nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 – Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 – Irak; MICHAEL KIRSCHNEr, SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.). 5.3.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung nicht allein mit seiner Parteimitgliedschaft, sondern macht geltend, sich bereits vor seiner Ausreise als Medienschaffender einen Namen gemacht zu haben und damals wie heute in dem Sinne journalistisch tätig sei, als er die aktuellen Machthaber im Irak kritisiere und für Frauenrechte einstehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haltung – sein Eintreten wider kurdisch nationalistische Kräfte und insbesondere für die Achtung der Frauenrechte im (Nord-)Irak – steht im Einklang mit der Linie der WCPI und gleichzeitig ohne Zweifel in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den von islamistischer Seite vertretenen Grundsätzen. Dabei ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit publizistisch für die von ihm vertretenen Ansichten engagiert hat. Aufgrund der gesamten Aktenlage besteht ferner kein Anlass zur Annahme, der vor seiner Ausreise aktive Jour- D-3963/2006 nalist hätte seine bisherige politische Überzeugung aufgegeben und sein aktenkundiges Engagement eingestellt. So hat der Beschwerdeführer Artikel in London und Schweden publiziert und dabei die Verfolgung der Kommunisten durch die PUK angeprangert. Wohl würden zwar gewisse, erst im Ausland aufgenommene journalistische Aktivitäten noch nicht genügen, um ein massgebliches Gefährdungspotential darlegen zu können. Der Beschwerdeführer hat indes seine journalistischen Tätigkeiten nicht erst im Ausland aufgenommen, sondern war bereits vor seiner Ausreise als kritischer Medienschaffender aktiv und hat dadurch glaubhaft einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht. Letzteres wird ihm auch von _______, eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte irakische Staatsangehörige, in einem Schreiben bestätigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Opfer eines Angriffs von islamistischer Seite geworden ist, und er auch zahlreiche Angriffe auf ehemaligen Kollegen von ihm dokumentieren konnte, was in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen ist. 5.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit ein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, auch in Zukunft aufgrund der von ihm vertretenen Grundsätze – welche sich der Haltung islamistischer Kreise frontal entgegensetzen, aber auch ein Konfliktpotential insbesondere mit der KDP in sich bergen – ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist einerseits von einem realen und erheblichen Gefährdungspotential von islamistischer Seite auszugehen, andererseits besteht im Falle des Beschwerdeführers kein hinreichender Anlass zur Annahme, er könne im Bedarfsfall mit einer Schutzgewährung durch die von der KDP und der PUK dominierten Sicherheitskräfte rechnen. 5.4 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und der im Vergleich zum Nordirak viel schlechteren Sicherheitslage im Zentral- oder Südirak kann die Möglichkeit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. 5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Im Falle des Beschwerdeführers kann nicht von einer angemessenen Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Eine D-3963/2006 alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. 6. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein Asylausschlussgrund bestehen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 18. Januar 2008 einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'860.95.-- aus (inkl. Auslagen und MwSt). Der ausgewiesene Aufwand ist insofern zu kürzen, als für Kopien ein Höchstbetrag von Fr. 0.50 eingesetzt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach im Umfang von Fr. 2'532.50 festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3963/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'532.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Beilage: Einzahlungsschein des Rechtsvertreters) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 18